OffeneUrteileSuche
Beschluss

17 B 1758/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0221.17B1758.10.00
7mal zitiert
7Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Anordnung bis zu einer von der Antragsgegnerin veranlassten ärztlichen Überprüfung der Reisefähigkeit des Antragstellers und Bekanntgabe des Ergebnisses, längstens bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Klageverfahrens 11 K 4922/09 befristet ist.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Anordnung bis zu einer von der Antragsgegnerin veranlassten ärztlichen Überprüfung der Reisefähigkeit des Antragstellers und Bekanntgabe des Ergebnisses, längstens bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Klageverfahrens 11 K 4922/09 befristet ist. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist nicht begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Abschiebung des Antragstellers vorläufig untersagt. Der Antragsteller hat zwar keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil ihm oder seiner Ehefrau (Antragstellerin in dem Verfahren 17 B 1759/10) ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zustehen könnte, wie das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt hat (1.). Die Abschiebung des Antragstellers ist jedoch mit Blick auf die geltend gemachte Erkrankung (derzeit) rechtlich unmöglich (2.). 1. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm (a) oder seiner Ehefrau (b) ein Anspruch auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis zustehen könnte. a) Der Antragsteller kann keine Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 1 AufenthG beanspruchen, die nach § 104 a Abs. 5 Satz 2 AufenthG hätte verlängert werden können bzw. Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2009 gewesen wäre. Denn der Antragsteller erfüllt den Ausschlussgrund des § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG. Es ist unerheblich, dass die Eintragung in das Bundeszentralregister seit dem 30. Mai 2010 tilgungsreif ist. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage kommt es nicht auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an. Es ist mit Blick auf die Befristungsregelung des § 104 a Abs. 5 Satz 1 AufenthG vielmehr auf den 31. Dezember 2009 abzustellen, bis zu dem diese Aufenthaltserlaubnis hätte erteilt werden können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2010 - 1 C 19.09 -, juris. Der Antragsteller hat ebenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG zustehen könnte, weil seine Ausreise rechtlich unmöglich ist und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Ein Abschiebungsverbot lässt sich mit Blick auf die Dauer des Aufenthalts und des Maßes der Integration des Antragstellers nicht aus Art. 2 Abs. 1 GG oder aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ableiten. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ist dem erst im Alter von 41 Jahren in die Bundesrepublik eingereisten und mit den sozialen und kulturellen Verhältnissen seines Herkunftsstaates vertrauten Antragsteller, der sich lediglich für einen relativ kurzen Zeitraum rechtmäßig und im Übrigen nur geduldet im Bundesgebiet aufhielt, die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zumutbar. Dies hat die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 3. Dezember 2010 zutreffend dargelegt, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Soweit sich der Antragsteller wegen seiner geltend gemachten Erkrankung auf ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beruft, kann er damit nicht gehört werden. Gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG ist die Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gebunden, das ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG für den Antragsteller verneint hat. In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob in Bezug auf die geltend gemachten Erkrankungen ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis in Form einer Reiseunfähigkeit besteht (dazu nachfolgend unter 2.). Jedenfalls ist nach den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nicht ansatzweise erkennbar und wird vom Antragsteller auch nicht substantiiert dargelegt, dass ein solches auf Dauer angelegt wäre. b) Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts folgt für den Antragsteller aus der Rechtsposition seiner Ehefrau in Verbindung mit Art. 6 GG kein vorläufiges Bleiberecht. Diese hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 1 AufenthG beanspruchen könnte, die nach § 104 a Abs. 5 Satz 2 AufenthG hätte verlängert werden können bzw. Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG i.V.m. dem Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2009 gewesen wäre. Auch hat sie nicht glaubhaft gemacht, dass ihr eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG zustehen könnte, weil ihre Ausreise rechtlich unmöglich ist und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Insoweit wird zur Begründung Bezug genommen auf die Ausführungen des Senats im Beschluss 17 B 1759/10 vom heutigen Tage betreffend die Ehefrau des Antragstellers. 2. Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung ist unter anderem gegeben, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert, und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann (§ 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Soweit sich unterhalb dieser Schwelle durch die Ausreise bzw. Abschiebung eine Gesundheitsgefährdung einstellen sollte, hat sie der Ausländer hinzunehmen. Eine mit der Erkenntnis der Aussichtslosigkeit eines Bleiberechts für Deutschland und einer bevorstehenden Rückkehr in den Herkunftsstaat einhergehende Gefährdung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustandes führt für sich genommen regelmäßig nicht zur Reiseunfähigkeit. Indem das Aufenthaltsgesetz die Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht (vgl. § 58 AufenthG), nimmt es in diesem Zusammenhang vielfach zu erwartende Auswirkungen auf den gesundheitlichen und insbesondere auf den psychischen Zustand in Kauf und lässt diese nur beim Vorliegen besonderer Umstände, die durch § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ihre Begrenzung erfahren, als Abschiebehindernisse gelten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2008 - 18 B 538/08 -. Im Hinblick auf die Schutzpflicht der Ausländerbehörde gilt, dass diese durch eine entsprechende Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen – etwa durch ärztliche Hilfen bis hin zur Flugbegleitung – zu treffen hat, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann. Wenn dem Ausländer unmittelbar nach seiner Ankunft im Zielstaat eine Gesundheitsgefährdung im vorgenannten Sinne droht, endet die Schutzpflicht nicht mit der Ankunft des Ausländers im Zielstaat, sondern dauert bis zum Übergang in eine Versorgung und Betreuung dort fort. Dann ist sicherzustellen, dass erforderliche Hilfe rechtzeitig nach der Ankunft im Heimatland zur Verfügung steht, wobei der Ausländer allerdings auch in diesem Zusammenhang auf den allgemein üblichen Standard der Möglichkeiten in seinem Heimatland verwiesen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2006 - 18 B 586/06 -, NWVBl. 2007, 55. Dies zugrunde gelegt ist derzeit Reiseunfähigkeit des Antragstellers anzunehmen. Nach der ärztlichen Stellungnahme des Q. -Hospitals S. vom 3. Dezember 2010 leidet der Antragsteller an arterieller Hypertonie (fundus hypertonicus, hypertensive Nephropathie mit chronischer Niereninsuffizienz Stadium III), die zu einer hypertensiven Entgleisung als Folge der von der Antragsgegnerin im Rahmen der Abschiebemaßnahmen vorgenommenen vorläufigen Festnahme geführt hat und die eine stationäre Krankenhausaufnahme notwendig machte. Mit Blick auf die Grunderkrankung kann ein Wiederauftreten einer hypertensiven Entgleisung im Falle eines erneuten Abschiebeversuches der Antragsgegnerin nicht hinreichend ausgeschlossen werden, das ein beachtliches Risiko von nicht unerheblichen gesundheitlichen Schäden bedingen könnte. Feststellungen zu den gesundheitlichen Folgen einer Abschiebung, die dem Senat eine zuverlässige Beurteilung des Abschiebungsrisikos ermöglichen könnten, hat die Antragsgegnerin bisher nicht getroffen (vgl. hierzu Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2004 – 15-39.10.03-1 – BÄK). Vor diesem Hintergrund wird die Antragsgegnerin vor einer erneuten Abschiebung gestützt auf ärztlichen Sachverstand zu klären haben, ob aufgrund des aktuellen Gesundheitszustandes des Antragstellers die konkrete Gefahr besteht, dass sich sein Gesundheitszustand durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert, und ob diese Gefahr durch geeignete Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Ergänzend merkt der Senat an: Mit dem gebotenen Schutz aus Art. 2 Abs. 2 GG wie auch dem Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG ist es nicht vereinbar, dass die Ausländerbehörde über die Reisefähigkeit erst aufgrund einer am Tag der Abschiebung durchgeführten Untersuchung abschließend und unüberprüfbar entscheidet. Die Ausländerbehörde ist vielmehr gehalten, bei bekannten Erkrankungen im Vorfeld der konkreten Abschiebung rechtzeitig entsprechende Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutze des Antragstellers einzuleiten und durchführen zu lassen, wobei dem Antragsteller hinreichend Zeit bleiben muss, diese ggf. einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen. Vgl. Senatsbeschluss vom 19. Januar 2011 - 17 B 1116/10 - sowie Beschluss des beschließenden Gerichts vom 9. Mai 2007 - 19 B 352/07 -, NVwZ-RR 2008, 284. Angesichts der zu Lasten der Antragsgegnerin gehenden Kostenentscheidung bedarf es einer Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.