Beschluss
18 A 2513/10
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Aufenthaltstitel erlischt nach § 51 Abs.1 Nr.7 AufenthG, wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Behörde bestimmten Frist wieder eingereist ist; es kommt weder auf den Willen noch den Grund der Ausreise an.
• Eine Nachsichtgewährung wegen Treu und Glauben kommt nur bei nachweisbaren außergewöhnlichen Umständen oder unverschuldeter Unmöglichkeit der Kontaktaufnahme in Betracht; bloße Erkrankung reicht ohne Nachweis der Unmöglichkeit zur Kontaktaufnahme nicht aus.
• Das FreizügG und die Unionsbürgerrichtlinie finden nur auf grenzüberschreitende Fälle Anwendung; drittstaatsangehörige Familienangehörige deutscher Staatsangehöriger ohne grenzüberschreitenden Bezug können daraus keine Rechte herleiten.
• Eine Ungleichbehandlung gegenüber Familienangehörigen gewanderter Unionsbürger ist nicht verfassungswidrig, weil das Gemeinschaftsrecht privilegierte Situationen für grenzüberschreitende Freizügigkeit normiert und der nationale Gesetzgeber nicht verpflichtet ist, diese Privilegien generell zu übernehmen.
Entscheidungsgründe
Erlöschen von Aufenthaltstiteln bei Auslandsaufenthalt und fehlender Anwendbarkeit des FreizügG bei rein innerstaatlichem Bezug • Ein Aufenthaltstitel erlischt nach § 51 Abs.1 Nr.7 AufenthG, wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Behörde bestimmten Frist wieder eingereist ist; es kommt weder auf den Willen noch den Grund der Ausreise an. • Eine Nachsichtgewährung wegen Treu und Glauben kommt nur bei nachweisbaren außergewöhnlichen Umständen oder unverschuldeter Unmöglichkeit der Kontaktaufnahme in Betracht; bloße Erkrankung reicht ohne Nachweis der Unmöglichkeit zur Kontaktaufnahme nicht aus. • Das FreizügG und die Unionsbürgerrichtlinie finden nur auf grenzüberschreitende Fälle Anwendung; drittstaatsangehörige Familienangehörige deutscher Staatsangehöriger ohne grenzüberschreitenden Bezug können daraus keine Rechte herleiten. • Eine Ungleichbehandlung gegenüber Familienangehörigen gewanderter Unionsbürger ist nicht verfassungswidrig, weil das Gemeinschaftsrecht privilegierte Situationen für grenzüberschreitende Freizügigkeit normiert und der nationale Gesetzgeber nicht verpflichtet ist, diese Privilegien generell zu übernehmen. Der Kläger, nigerianischer Staatsangehöriger, war seit 2001 mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet und erhielt 2004 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Die Ehe wurde 2006 geschieden; die Ehefrau hatte bereits 2003 die Trennung erklärt. Die Behörde nahm die 2004 erteilte unbefristete Erlaubnis 2006 rückwirkend zurück und erteilte stattdessen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG. Der Kläger reiste im Februar 2008 nach Nigeria und kehrte im Dezember 2008 zurück; die Behörde stellte daraufhin fest, sein Aufenthaltstitel sei kraft Gesetzes nach § 51 Abs.1 Nr.7 AufenthG erloschen und drohte Abschiebung an. Der Kläger rügte insbesondere, die Ausreise habe sich krankheitsbedingt verlängert, die Behörde habe nicht belehrt und es liege eine Diskriminierung gegenüber Familienangehörigen gewanderter Unionsbürger vor. • Zulassungsvorbringen überzeugt nicht: Selbst bei Annahme einer zunächst vorhandenen Aufenthaltserlaubnis erlosch diese nach § 51 Abs.1 Nr.7 AufenthG wegen Überschreitens der Sechsmonatsfrist; Gesetz knüpft an Ausreise und Nichtwiederkehr innerhalb der Frist an, ohne Rücksicht auf Willen oder Grund der Ausreise. • Zur Frage der Nachsicht nach Treu und Glauben: Die vorgetragenen Krankheitshinweise sind nicht ausreichend, um die Unmöglichkeit einer Kontaktaufnahme mit der Ausländerbehörde oder die Unabwendbarkeit der Fristüberschreitung darzulegen; die Sechsmonatsfrist war bereits vor dem behaupteten stationären Behandlungszeitraum abgelaufen. • Zur Beratungspflicht (§ 82 Abs.3 AufenthG): Keine Verletzung, weil der Kläger vor Ausreise die Behörde offenbar nicht informiert hat; die Behörde ist nicht verpflichtet, über alle denkbaren Rechtsfolgen eines Auslandsaufenthalts zu belehren. • Zum Verweis auf FreizügG (§§ 4a, 4a Abs.7 FreizügG): Das FreizügG und die Unionsbürgerrichtlinie gelten nur für grenzüberschreitende Sachverhalte und privilegieren Familienangehörige von Unionsbürgern, die in einen anderen Mitgliedstaat gezogen sind; ein rein innerstaatlicher Sachverhalt eröffnet dem drittstaatsangehörigen Kläger diese Rechte nicht. • Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot oder primäres Unionsrecht ist nicht ersichtlich, weil das Gemeinschaftsrecht einen grenzüberschreitenden Bezug voraussetzt und der nationale Gesetzgeber nicht verpflichtet ist, diese gemeinschaftsrechtlichen Privilegien allgemein zu übernehmen. • Zudem hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, dass er die Voraussetzungen für ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG erfüllt hätte; wegen der rückwirkenden Sachlage und möglicher Auslandsaufenthalte des Klägers besteht Zweifel an einem ununterbrochenen fünfjährigen Aufenthalt als Familienangehöriger eines Unionsbürgers. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass der Aufenthaltstitel nach § 51 Abs.1 Nr.7 AufenthG bei Überschreiten der Sechsmonatsfrist erloschen ist und der Kläger keine hinreichenden Gründe oder Nachweise für eine Fristverlängerung, Nachsicht oder eine Verletzung der Beratungspflicht vorgetragen hat. Ansprüche aus dem FreizügG oder der Unionsbürgerrichtlinie kommen wegen fehlenden grenzüberschreitenden Bezugs nicht zugunsten des Klägers in Betracht. Eine Diskriminierung wegen Staatsangehörigkeit ist nicht gegeben, weil das Gemeinschaftsrecht privilegierte grenzüberschreitende Situationen regelt und der nationale Gesetzgeber insoweit Spielraum hat. Aufgrund der vorliegenden Tatsachen- und Rechtslage bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.