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Beschluss

12 A 2782/10

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten ist Einkommen und Vermögen beider vollständig zusammenzurechnen (§ 12 Abs. 3 PfG NRW). • Der Vermögensschonbetrag von 10.000 EUR nach § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW ist ungeteilt auf das gemeinsame Vermögen anzurechnen, wenn nur ein Ehegatte Heimbewohner ist. • Die bloße Unterbringung eines Ehegatten in einem Heim begründet kein Getrenntleben; hierfür ist der Wille zur dauerhaften Auflösung der Lebensgemeinschaft erforderlich.
Entscheidungsgründe
Zusammenrechnung von Ehegattenvermögen und ungeteilter Schonbetrag bei Pflegewohngeld • Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten ist Einkommen und Vermögen beider vollständig zusammenzurechnen (§ 12 Abs. 3 PfG NRW). • Der Vermögensschonbetrag von 10.000 EUR nach § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW ist ungeteilt auf das gemeinsame Vermögen anzurechnen, wenn nur ein Ehegatte Heimbewohner ist. • Die bloße Unterbringung eines Ehegatten in einem Heim begründet kein Getrenntleben; hierfür ist der Wille zur dauerhaften Auflösung der Lebensgemeinschaft erforderlich. Die Klägerin lebt vollstationär in einem Pflegeheim; ihr Ehemann wohnt nicht im Heim. Strittig ist die Gewährung von Pflegewohngeld ab dem 1. Januar 2009. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass am 19. September 2007 ein gemeinsames Barvermögen der Ehegatten von 12.919,59 EUR bestand und keine Verringerung bis zum 1. Januar 2009 festgestellt wurde. Die Klägerin begehrt Pflegewohngeld, das von der Behörde abgelehnt wurde. Das Verwaltungsgericht nahm an, jedem Ehegatten stünde ein Vermögensschonbetrag von 10.000 EUR zu und bewilligte daraus folgend Pflegewohngeld. Der Beklagte legte Berufungseinlassungen vor und stellte die Auslegung des § 12 Abs. 3 PfG NRW in Frage. Streitpunkt ist insbesondere, ob der Schonbetrag von 10.000 EUR getrennt oder nur einmal für das gemeinsam zuzurechnende Vermögen gilt. • Rechtsträgerwechsel nach Wegfall des § 5 Abs. 2 AGVwGO führte zu Rubrumänderung nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; Berufungszulassung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an den Voraussetzungen für Pflegewohngeld. • Wortlaut und Systematik des § 12 Abs. 3 PfG NRW verlangen die vollständige Zusammenrechnung von Einkommen und Vermögen der Heimbewohnerin und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten; Satz 2 bestimmt die Bemessungsgrundlage, Satz 3 regelt personenbezogene Selbstbehalte des Heimbewohners, Satz 4 gewährt einen ungeteilten Vermögensschonbetrag von 10.000 EUR für das Gesamtvermögen. • Normativer Bezug des Gesetzes ist der einzelne Heimbewohner; Einkommen und Vermögen des Ehegatten werden diesem zugerechnet, sodass kein eigener Schonbetrag des nicht im Heim lebenden Ehegatten vorgesehen ist. • Die Gesetzesbegründung zur Neufassung und frühere Rechtsprechung stützen die auf den Heimbewohner bezogene Regelung und schließen eine Regelungslücke für den außerhalb des Heims lebenden Ehegatten aus. • Tatbestandliche Feststellungen ergaben ein verwertbares Barvermögen von mindestens 12.919,59 EUR, das nicht durch geschützte Beträge nach § 90 SGB XII ausgeschlossen ist; damit übersteigt das Gesamtvermögen den ungeteilten Schonbetrag von 10.000 EUR und steht der Gewährung von Pflegewohngeld entgegen. • Die bloße Heimunterbringung begründet kein Getrenntleben; hierfür ist der dauerhafte Trennungswille erforderlich, der hier nicht festgestellt ist. • Im Berufungsverfahren bleibt offen zu prüfen, ob früher größere Vermögensbestände bestanden, wann Vermögen verbraucht wurde und ob bestimmte Vermögensgegenstände dem Schonvermögen zuzurechnen sind. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zur Zulassung angenommen und entschieden, dass nach § 12 Abs. 3 PfG NRW das Einkommen und Vermögen der Heimbewohnerin und ihres nicht getrennt lebenden Ehemannes vollständig zusammenzurechnet werden muss und der Vermögensschonbetrag von 10.000 EUR nur einmal dem gemeinsamen Vermögen zugutekommt. Bei einem festgestellten gemeinsamen Barvermögen von mindestens 12.919,59 EUR übersteigt das Vermögen damit die Schonbetraggrenze, sodass dies der Gewährung von Pflegewohngeld entgegensteht. Die Frage, ob ältere Vermögensbestände bestanden, ob und wann Vermögen verbraucht wurde oder ob bestimmte Vermögenswerte zum Schonvermögen gehören, bleibt für die weitere Berufungsentscheidung offen. Damit hat die Behörde in der Sache Aussicht auf Erfolg, weil das gemeinsam zuzurechnende Vermögen den ungeteilten Schonbetrag überschreitet und somit die Leistungsberechtigung entfallen kann.