Urteil
2 K 2805/12
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2014:0415.2K2805.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die am 00.00.1943 geborene Klägerin begehrt die Gewährung von Pflegewohngeld nach dem Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen (PfG NRW) ab dem 1. November 2012. Sie ist seit dem 23. September 2008 Bewohnerin des B. Senioren- und Sozialzentrums I. , Einrichtung Haus S. , in I. und erhält dort vollstationäre Pflege (derzeit Pflegestufe III). Sie ist mit Herrn E. X. (geboren 00.00.1941) verheiratet, der zugleich zu ihrem Betreuer bestellt worden ist. Er ist Rentner und ausweislich des vorgelegten Bescheides von Oktober 2012 mit einem Grad von 40 % schwerbehindert. Die Eheleute waren zu je 1/2 Eigentümer eines lastenfreien Hausgrundstücks ‑ Doppelhaushälfte mit einer Wohnfläche von ca. 134 m² ‑ in der S1.---straße 00 in B1. , das von dem Ehemann bis zum Verkauf im Februar 2014 bewohnt wurde. Der Wert des Hausgrundstücks belief sich nach einer von der Beklagten eingeholten Wertauskunft des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in der Städteregion Aachen vom 26. März 2012 auf 170.000,‑ €. 3 Das Pflegeheim beantragte erstmalig im November 2010 die Bewilligung von Pflegewohngeld für die Klägerin, welches die Beklagte im Hinblick auf ein vorhandenes Wertpapiervermögen zunächst ablehnte. Nachdem die Klägerin nachgewiesen hatte, dass sich das Wertpapiervermögen Ende 2010 auf 20.660,‑ € belief, bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 19. April 2011 Pflegewohngeld ab dem 1. November 2010. In der Folgezeit bewilligte die Beklagte auf Grund eines Neufestsetzungsantrags des Pflegeheims mit Änderungsbescheid vom 23. Januar 2012 ab dem 1. November 2011 bis zum 31. Oktober 2012 ein monatliches Pflegewohngeld in Höhe von 709,09 €. 4 Die Klägerin beantragte ferner am 31. Januar 2012 gegenüber der Beklagten die Bewilligung von Hilfe zur Pflege durch Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten nach dem Sozialgesetzbuch XII. Buch (SGB XII). Im Rahmen der Einkommens- und Vermögensermittlung stellte die Beklagte fest, dass auf den Ehemann der Klägerin seit dem 2. März 2011 ein Geländewagen des Fabrikats N. C. /GLK-Klasse, GLK 250, CDI 4 MATIC, Sport-Utility-Vehikel (SUV), Dieselfahrzeug (Kennzeichen XX ‑ XX XXXX) zugelassen war. Ausweislich der Zulassungsbescheinigung handelte es sich um eine Kombi-Limousine mit 8 Sitzplätzen und einer Erstzulassung von Oktober 2010. Nach Feststellung der Beklagten betrug der Kilometerstand zum damaligen Zeitpunkt 36.504 km und der Verkaufswert noch 28.917,‑ €. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 4. Juli 2012 die Bewilligung der beantragten Hilfe zur Pflege unter Hinweis auf das Fahrzeug als verwertbaren Vermögensgegenstand ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. November 2012 ebenfalls zurück und führte aus, dass selbst bei Berücksichtigung eines geringeren Wertes des Fahrzeugs - wie von der Klägerin vorgetragen in Höhe von 23.481,32 € - die Vermögensfreigrenze noch erheblich überschritten werde. Selbst bei Berücksichtigung der vorgetragenen Erkrankungen des Ehemanns der Klägerin und eines Vermögensfreibetrages für ein angemessenes Fahrzeug in Höhe 7.500,‑ € übersteige der (verbleibende) Wert des Fahrzeugs die im Sozialhilferecht bestehende Vermögensfreigrenze (in Höhe von 3.214,‑ €) deutlich. 5 Die Beklagte lehnte in der Folge ebenfalls den von dem Pflegeheim am 25. Oktober 2012 gestellten Neuantrag auf Pflegewohngeld ab dem 1. November 2012 mit Bescheid vom 14. November 2012 ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass das in Form des Fahrzeugs vorhandene Vermögen mit einem Wert von 23.481,32 € den der Klägerin zustehenden Vermögensfreibetrag in Höhe von 10.000,‑ € überschreite. Bei Eheleuten sei zwar ein Vermögensfreibetrag von 20.000,‑ € zu berücksichtigen, jedoch nur, soweit beide Eheleute Heimbewohner seien. 6 Die Klägerin hat am 13. Dezember 2012 Klage erhoben und im Januar 2013 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (2 L 29/13) gestellt. Zur Begründung führte sie aus, dass ein Vermögen der Eheleute nicht mehr vorhanden sei. Sämtliches Vermögen sei für ihre Langzeitpflege aufgebraucht worden. Ein von der Beklagten errechnetes Vermögen in Höhe von 13.481,32 € bestehe nicht. Das angerechnete Fahrzeug müsse den Eheleuten als "Notgroschen" verbleiben, damit unvorhergesehene Reparaturen an dem Einfamilienhaus bezahlt werden könnten. Darüber hinaus belaufe sich der Wert des Fahrzeugs nur noch auf 22.275,‑ €, wie sich der Bewertung durch das Autohaus A. KG vom 14. August 2012 entnehmen lasse. Ferner habe der Ehemann noch eine Darlehensverpflichtung gegenüber Herrn Q. C. zu erfüllen, die sich derzeit noch auf 11.000,‑ € belaufe. Der Ehemann habe nach einem Verkehrsunfall im Jahr 2011 bei Herrn C. ein Darlehen in Höhe von 32.999,84 € aufgenommen, um sich das streitgegenständliche Fahrzeug kaufen zu können. Die Rückzahlung des Restbetrages in Höhe von 11.000,‑ € sei derzeit im Einvernehmen mit Herrn C. aufgeschoben worden. Ihr Ehemann führe derzeit noch einen Rechtsstreit gegen die B2. -Versicherung wegen des damaligen Verkehrsunfalls aus dem Jahr 2011 und erwarte bei Obsiegen noch eine Versicherungszahlung in Höhe von 6.300,‑ €, die er dann auf die noch bestehende Darlehensschuld an Herrn C. bezahlen müsse. 7 Die Beklagte habe zudem die laufenden Kosten für das Fahrzeug nicht in ausreichendem Umfang berücksichtigt. Ihr Ehemann sei selbst mit einem Grad der Behinderung von 40 % schwerbehindert und habe bereits einen Verschlimmerungsantrag gestellt. Aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen sei er auf das Fahrzeug angewiesen, um sie - die Klägerin - von B1. aus regelmäßig in I. besuchen zu können. Er fahre mindestens dreimal wöchentlich in das Pflegeheim, um sie dort zu besuchen. Diese Fahrtkosten seien von der Beklagten ebenfalls nicht berücksichtigt worden. Er sei aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht in der Lage, die Strecke mit einer einfachen Entfernung von 9 km zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen. Darüber hinaus müsse ihr Ehemann selbst aufgrund seiner Erkrankungen monatlich Arzttermine wahrnehmen sowie Einkäufe für sie beide erledigen. Die Beklagte habe ferner nicht in ausreichendem Umfang die Unterkunftskosten für das von ihrem Ehemann bewohnte Einfamilienhaus berücksichtigt. Schließlich müsse ihr Ehemann noch eine Reihe von monatlichen Kosten für sie (Rezepte, etc.) tragen. 8 Mit im Eilverfahren eingereichtem Schriftsatz vom 15. April 2013 teilte die Klägerin mit, dass ihr Ehemann nicht mehr Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeugs sei. Nach den vorgelegten Unterlagen hatte der Ehemann bereits am 1. September 2012 mit der N. -C1. -Leasing GmbH einen Leasingvertrag über ein Neufahrzeug des gleichen Fahrzeugtyps zu einem Kaufpreis von 59.800,‑ € mit Liefertermin November 2012 abgeschlossen. Das ursprüngliche Fahrzeug wurde von dem Autohaus A. KG zu einem Kaufpreis von 28.100,‑ € angekauft und dieser Kaufpreis als Leasing-Sonderzahlung von dem Neukaufpreis abgezogen. Der abgeschlossene Leasing-Vertrag hat eine Laufzeit von 48 Monaten mit Vertragsbeginn zum 8. November 2012 und die monatlichen Leasing-Rate beträgt 190,59 €. Dieses neue Fahrzeug stehe nunmehr nicht mehr im Vermögen des Ehemannes, sondern sei Eigentum der N. -C1. -Leasing GmbH. Weder sie noch ihr Ehemann könnten über dieses Fahrzeug verfügen oder verwerten. Am Ende der Laufzeit des Leasing-Vertrages werde das Fahrzeug von dem Ehemann an die Leasing GmbH zurückgegeben, ohne dass er eine Entschädigung bzw. einen Gegenwert dafür erhalte. Ihr Ehemann habe durch den Ankauf des alten Fahrzeugs keinen Verkaufserlös erzielt, da das Fahrzeug lediglich in Zahlung gegeben worden sei. Eine vorzeitige Auflösung des Leasing-Vertrags sei wirtschaftlich völlig unzumutbar. Ihr Ehemann habe versucht, den Leasing-Vertrag vorzeitig aufzulösen und die N. -C1. -Leasing GmbH habe ihm als einzig mögliche Alternative mit Schreiben vom 17. Juli 2013 eine Auflösung des Vertrags gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 32.578,84 € angeboten. Dieses Angebot sei jedoch für sie beide wirtschaftlich völlig indiskutabel, da dieser Betrag nicht aufgebracht werden könne. Es gäbe keine Möglichkeiten, aus einer Verwertung des Fahrzeugs Geldmittel zu erhalten, die zu ihren Gunsten eingesetzt werden könnten. Der Marktwert des Fahrzeugs belaufe sich derzeit auf ca. 39.000,- € bei einer Ablösesumme aus dem Leasing-Vertrag von 32.000,‑ € verbliebe ein theoretischer Überschuss von 7.000,‑ €. Dieser Betrag müsse dann für den Ankauf eines gebrauchten Pkws für ihren Ehemann verwertet werden. Es bliebe für die Tilgung der aufgelaufenen Heimkosten nichts mehr übrig. Übrig bliebe lediglich ein Verlust von 20.000,‑ € für sie und ihren Ehemann. Der Verkauf des Fahrzeugs wäre wirtschaftlich nicht zu verantworten. 9 Über das Hausgrundstück hinaus gäbe es kein weiteres Bar- oder Sparvermögen mehr. Im Übrigen sei hinsichtlich des von ihrem Ehemann bewohnten Einfamilienhauses ein erheblicher Reparaturstau aufgetreten und die Kosten der notwendigen Reparaturarbeiten lägen bei ca. 6.000 €. Schließlich könne ihr beider Vermögen nicht "doppelt" angesetzt werden für Pflegewohngeld und Sozialhilfe. Sie würden beide über ein Vermögen und ihr gemeinsames Renteneinkommen verfügen. Ein Restvermögen, das nunmehr nicht mehr vorhanden sei, und das Schonvermögen ‑ welches nicht für ihre Pflege einzusetzen sei ‑ könne aber nicht beim Pflegewohngeld und bei den Heimpflegekosten (Sozialhilfe) voll berücksichtigt werden, sondern nur ein einziges Mal. Es könne keinen Doppelansatz geben. 10 Die bei dem Pflegeheim inzwischen zum 1. Oktober 2013 entstandenen Schulden hätten ein Stand von 17.543,71 € erreicht. Davon würden 8.509,08 € auf Rückstände für das Pflegewohngeld und 9.034,36 € auf die Heimpflegekosten entfallen. Der Vermögenswert des ursprünglichen Fahrzeugs von 22.275,‑ € sei zwischenzeitlich angesichts der entstandenen Heimkosten und der ausstehenden Pflegewohngeldzahlungen längst aufgebraucht. Das Pflegeheim habe mittlerweile den Vertrag gekündigt und eine Räumungsfrist bis zum 30. November 2013 gesetzt. Vor diesem Hintergrund habe sich ihr Ehemann entschlossen, eine Hypothek auf das gemeinsame Hausgrundstück aufzunehmen. Das Darlehen über 30.000,‑ € sei jedoch nur "ein Tropfen auf den heißen Stein", um den Heimaufenthalt zu finanzieren. Ihr Ehemann überlege daher, das Einfamilienhaus zu verkaufen. 11 Die Klägerin beantragt, 12 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. November 2012 zu verpflichten, für den von der Klägerin belegten Heimplatz im B. Senioren- und Sozialzentrum I. , Einrichtung Haus S. , Pflegewohngeld für die Zeit vom 01.11.2012 bis zum 31.10.2013 zu bewilligen. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Die Vermögensfreigrenze im Bereich des Pflegewohngelds in Höhe von 10.000,‑ € sei durch den Wert des ursprünglichen Fahrzeugs erheblich überschritten worden. Eine Rückstellung aus dem übersteigenden Wert des Fahrzeuges als "Notgroschen" für das Hausgrundstück sei gesetzlich nicht vorgesehen. Soweit sich die Klägerin auf ein noch zu bedienendes Darlehen für die Anschaffung des ursprünglichen Fahrzeugs berufe, sei eine Rückzahlung ausweislich der vorgelegten Bescheinigung derzeit wohl nicht zwingend notwendig. 16 Nicht nachvollzogen werden könne die Anschaffung eines Neuwagens gleichen Typs mit einem Kaufpreis von 59.800,‑ €. Zudem sei hinsichtlich des Ankaufs des alten Fahrzeugs ein um 5.825,‑ € höherer Verkaufserlös (insgesamt 28.100,‑ €) erzielt worden. Naheliegend, notwendig und zumutbar wäre es gewesen, diesen Verkaufserlös zur Deckung der Heimkosten der Klägerin zu verwenden. Solange die Vermögensfreigrenze von 10.000,‑ € überschritten werde, sei eine Leistungsgewährung nicht möglich. Bei dem neu angeschafften Fahrzeug handele es sich nach ihrer Auffassung um ein Luxusfahrzeug. Es seien ferner keine Bemühungen zur Verwertung des neuen Fahrzeugs erkennbar. Im Übrigen beziehe sie sich auf die Ausführungen des Sozialgerichts in den Verfahren S 19 SO 203/12 und S 19 SO 21/13 sowie die Ausführungen des Landessozialgerichts in seinem Beschluss vom 10. Juli 2013 (L 9 SO 172/13 B ER). Das Sozialgericht Aachen habe mit Schreiben vom 30. Oktober 2013 weitere Möglichkeiten aufgezeigt, um das Fahrzeug zu verwerten. Insbesondere habe das Sozialgericht Aachen mitgeteilt, dass es von der N. -C1. -Leasing AG auf telefonische Nachfrage erfahren habe, dass es als weitere Möglichkeit zur Verwertung des Fahrzeugs eine Internet-Plattform "flexibel stars" gebe. Dort könne ein Interessent gesucht werden, der den Leasing-Vertrag übernehme. 17 Die Kammer hat mit Beschluss vom 2. Juli 2013 in dem Eilverfahren Az.: 2 L 29/13 den Antrag der Klägerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Pflegewohngeld ab dem 1. November 2012 zu bewilligen, abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW - 12 B 785/13 -) hat mit Beschluss vom 22. August 2013 die Beschwerde der Klägerin gegen diesen Beschluss zurückgewiesen. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des Hauptsache- und Eilverfahrens sowie den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang und die beigezogenen Verfahrensakten des Sozialgerichts Aachen mit dem Aktenzeichen S 19 SO 203/12 und S 19 SO 21/13 ER. 19 Entscheidungsgründe: 20 Die Verpflichtungsklage ist zulässig, aber unbegründet. 21 Die Klägerin ist als Heimbewohnerin in einem auf Gewährung von Pflegewohngeld gerichtetem Verwaltungsstreitverfahren insbesondere klagebefugt i.S. des § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da die öffentliche Förderung der Investitionskosten vollstationärer Pflegeeinrichtungen nicht nur dem öffentlichen Interesse an der Sicherstellung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Angebotsstruktur dient, sondern auch den Interessen der anspruchsberechtigten Pflegeeinrichtung sowie den Interessen des Heimbewohners, für dessen Bewohnerplatz ein Zuschuss gewährt wird und der dadurch eine finanziellen Entlastung erfährt. Dementsprechend sieht § 6 Abs. 2 der Verordnung für die Förderung der Investitionen von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie über den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld) - Pflegeeinrichtungsförderverordnung (PflFEinrVO) - ebenfalls ein eigenes subsidiäres Antragsrecht des Pflegebedürftigen vor, soweit der Einrichtungsträger keinen Antrag stellt, 22 vgl. dazu eingehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 9. Mai 2003 – 16 A 2789/02 -, juris 23 Die Klage ist jedoch unbegründet. 24 Der Bescheid der Beklagten vom 14. November 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Pflegewohngeld im hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. November 2012 bis zum 31. Oktober 2013 (vgl. zum Jahreszeitraum § 7 Abs. 2 PflFEinrVO) für den von ihr belegten Heimplatz. 25 Die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage des § 12 Abs. 1 und 3 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen – PfG NRW) i.V.m. § 4 PflFEinrVO sind nicht erfüllt. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 PfG NRW wird vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen Pflegewohngeld gewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen der Heimbewohnerin und des Heimbewohners im Sinne des Abs. 2 der Vorschrift und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder ihren eingetragenen Lebenspartnerinnen oder seinen Lebenspartnern zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht. Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Abschnitts des Elften Kapitels des Sozialgesetzbuches 12. Buch (SGB XII) und die §§ 25 ff des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zur Bestimmung des anrechenbaren Einkommens und des Vermögens bei der stationären Hilfe zur Pflege gelten entsprechend (§ 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW). Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW darf die Gewährung von Pflegewohngeld zudem nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte in Höhe von bis zu 10.000 Euro. 26 Dem Anspruch der Klägerin stand zunächst Vermögen in Form eines Kraftfahrzeugs entgegen. Insoweit ist unerheblich, dass das Fahrzeug im Eigentum des Ehemannes stand, da nach dem eindeutigen Wortlaut des § 12 Abs. 3 Satz 1 PfG NRW das Vermögen der Klägerin und ihres Ehemannes, die hier trotz der Heimunterbringung der Klägerin nicht getrennt i.S. der Vorschrift leben, vollständig zusammenzurechnen ist, 27 vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 27. Dezember 2010 – 12 A 2494/10 - und zur Frage des Getrenntlebens: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26. Januar 1995 – 5 C 8/93 -, jeweils juris. 28 In Anknüpfung an das Sozialhilfe- bzw. Kriegsopferfürsorgerecht ist gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW (vgl. dort: § 90 Abs.1 SGB XII und § 25 f Abs. 1 Satz 1 BVG) das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Dazu zählt jeder Vermögensgegenstand, durch dessen Verwertung dem Bedarf abgeholfen werden kann und welcher nicht gemäß § 90 Abs. 2 SGB XII bzw. § 25 f Abs. 1 Satz 6 BVG als Schonvermögen von einer Verwertung ausgenommen ist oder dessen Verwertung bzw. Einsatz eine Härte i.S. des § 90 Abs. 3 SGB XII bzw. § 25 f Abs. 1 Satz 3 und 4 BVG bedeuten würde. Zum verwertbaren Vermögen zählen grundsätzlich alle vorhandenen beweglichen und unbeweglichen Güter und Rechte in Geld oder Geldeswert einschließlich der Forderungen und Ansprüche gegen Dritte, 29 vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1999 – 5 C 35/976 – und - 5 C 16/98 -; Bundessozialgericht (BSG) vom 18. März 2008 – B 8/9 SO 9/06 R -, jeweils juris; Lücking in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: März 2012, § 90 Rz. 6. 30 Verwertbarkeit ist im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen und muss für den Hilfesuchenden – tatsächlich wie rechtlich – innerhalb eines Zeitraumes gegeben sein, in dem der sozialhilferechtliche Bedarf besteht, so dass für einen Einsatz nur dasjenige Vermögen in Betracht kommt, durch dessen Verwertung der Notlage oder dem Bedarf abgeholfen und das dafür rechtzeitig verwertet werden kann, 31 vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. April 1988 – 5 B 2/88 -, Urteil vom 19. Dezember 1997 – 5 C /96 -; OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 – 16 A 3391/06 – (Schenkungsrückübertragungsanspruch), jeweils juris. 32 Das ursprünglich vorhandene Kraftfahrzeug stellte in diesem Sinne einen verwertbaren Vermögenswert dar, der den der Klägerin zustehenden Vermögensschonbetrag von 10.000 € überstieg. Dazu hat die Kammer bereits in ihrem Beschluss von 2. Juli 2013 (2 L 29/13) ausgeführt: 33 "Zunächst war der Ehemann der Antragstellerin Eigentümer eines Kraftfahrzeugs und zwar eines Geländewagens/SUV der Firma N. -C1. (Erstzulassung: Oktober 2010), welches Vermögen i.S. des § 90 Abs. 1 SGB XII darstellte. Dieses Fahrzeug überschritt nach seinem damaligen Verkehrswert den Vermögensschonbetrag von 10.000 € (§ 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW). Nach Angaben der Antragstellerin im sozialhilferechtlichen Widerspruchsverfahren gegenüber der Antragsgegnerin belief sich der damalige Wert nämlich noch auf 23.481,32 € bzw. ausweislich der von ihr vorgelegten Gebrauchtwagenbewertung des Autohaus A. KG vom 14. August 2008 noch auf 22.275 €. 34 Das Fahrzeug war ferner nicht als sog. Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 SGB XII von der Verwertung ausgenommen. Das Kraftfahrzeug gehörte weder zum Hausrat i.S. von § 90 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII noch war es als sonstiges Vermögen für die Erhaltung des noch von dem Ehemann bewohnten Einfamilienhauses (entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht als „Notgroschen“ für anstehende Instandhaltungsarbeiten/Reparaturstau) von einer Verwertung ausgenommen. Die insoweit in Betracht kommende Vorschrift des § 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII erfasst nur Vermögen zur baldigen Erhaltung von Hausgrundstücken, soweit dies Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen i.S. des § 53 Abs. 1 Satz 1, § 72 bzw. § 61 SGB XII dient bzw. dienen soll. Eine derartige Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. 35 Die Verwertung des Kraftfahrzeugs bedeutete ferner für die Antragstellerin weder eine Härte i.S. von § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW i.V.m. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII noch die Einschränkung einer angemessenen Lebensführung des Ehemannes (§ 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII). Zwar spricht nach Auffassung der Kammer einiges dafür, dass der Ehemann der Antragstellerin grundsätzlich auf ein Fahrzeug angewiesen ist, weil er zum einen seinen Angaben zufolge selbst gesundheitlich eingeschränkt ist – insbesondere in seiner Fähigkeit, längere Strecken zurückzulegen – (insoweit wurden im Oktober 2012 ein Grad der Behinderung von 40% durch die Versorgungsstelle der Antragsgegnerin, jedoch nicht die Voraussetzungen für das Merkzeichen G festgestellt). Zum anderen ist nach Auffassung der Kammer im Rahmen des Pflegewohngeldes zu berücksichtigen, dass der Ehemann der Antragstellerin in der Lage ist, der Antragstellerin als Heimbewohnerin noch Außenkontakte zu vermitteln bzw. derartige Kontakte für die Antragstellerin aufrecht zu erhalten, und sie regelmäßig mehrmals die Woche in dem 9 km entfernten Seniorenwohnheim besucht. 36 Allerdings war das damalige Fahrzeug des Ehemannes nicht von der Verwertung ausgenommen, weil nur ein angemessenes Fahrzeug im Rahmen des § 90 Abs. 3 SGB XII insoweit verschont werden kann. Das Fahrzeug des Ehemannes, das bereits dem oberen Segmentbereich innerhalb der Fahrzeugklassen zuzuordnen war, konnte nach den oben aufgeführten damaligen Wertangaben nicht mehr als angemessen angesehen werden. Dabei orientiert sich die Kammer an dem von dem Bundessozialgericht zu § 12 Abs. 1 SGB II unter Heranziehung von § 5 Abs. 1 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung hergeleiteten Grenzwert für die Angemessenheit eines Pkw in Höhe von 7.500 €, 37 vgl. BSG, Urteile vom 6. September 2007 – B 14/7b AS 66/06 -; vom 18. März 2008 – B 8/9b SO 11/06 R – und 20. August 2009 – B 14 AS 41/08 R -, jeweils juris." 38 Daran hält die Kammer auch nach erneuter Beratung auf Grund der mündlichen Verhandlung und unter Berücksichtigung der Ausführungen des OVG NRW zur Frage der Verschonung eines angemessenen Kraftfahrzeugs im Pflegewohngeldrecht, 39 vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Januar 2011 - 12 A 2782/10 -, Rz. 16 und vom 27.Dezember 2010 - 12 A 2494/10 -, Rz. 15, jeweils juris; 40 und der Rechtsprechung des Sozialgerichts Aachen zur Angemessenheit eines Kraftahrzeugs 41 vgl. SG Aachen, Urteil vom 21. Februar 2014 – S 19 SO 203/12 – und Beschluss vom 20. März 2013 – S 19 SO 21/13 -, 42 weiterhin fest. 43 Ein Anspruch der Klägerin entstand im streitgegenständlichen Zeitraum ferner nicht nach Veräußerung des damaligen Kraftfahrzeugs durch den Ehemann und Verbrauch des Veräußerungserlöses als Sonderzahlung in einen Leasingvertrag für ein baugleiches Neufahrzeug im November 2012. Zwar steht das Leasingfahrzeug nicht mehr im Eigentum des Ehemannes, da bei einem Leasingvertrag – als sog. atypischer Mietvertrag – das Eigentum an dem Leasinggegenstand bei dem Leasinggeber verbleibt. Nach Auffassung der Kammer können sich jedoch noch aus dem Leasingvertrag bzw. dessen Rückabwicklung/vorzeitiger Beendigung mit einem anschließenden Verkauf des Fahrzeugs oder einer anderweitigen Verwertung des Leasingvertrages wie z.B. die Übernahme des Leasingvertrages durch einen Dritten vermögenswerte Ansprüche oder Vermögenswerte selbst ergeben, die im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW i.V.m. § 90 SGB XII als Vermögen einzusetzen sind. Der Klägerin und ihrem Ehemann war ein derartiges Vorgehen zur Verwertung des eingegangenen Leasingvertrages im streitgegenständlichen Zeitraum insbesondere vor dem Hintergrund zuzumuten, dass die Vermögensverschiebung während des Bezugs von Pflegewohngeld und während des sozialhilferechtlichen Widerspruchsverfahrens - in dem gerade die Verwertung des ursprünglichen Kraftfahrzeugs streitig war - erfolgte, d.h. das Kraftfahrzeug „sehenden Auges“ verwertet und sein Vermögenswert in den Leasingvertrag eingezahlt worden ist. Die Klägerin kann sich vor diesem Hintergrund auch nicht darauf berufen, dass die von der N. -C1. Leasing GmbH mit Schreiben vom 17. Juli 2013 angebotene vorzeitige Beendigung des Leasingvertrages wirtschaftlich völlig unvertretbar gewesen sei. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass das Leasingfahrzeug zum damaligen Zeitpunkt gerade acht Monate alt war, dem oberen Segment der Fahrzeugklassen angehörte und bei Beendigung des Vertrages in das Eigentum des Ehemannes übergegangen wäre. Trotz des Umstandes, dass Neufahrzeuge im Allgemeinen einem zügigen Wertverfall unterliegen, oblag und obliegt es der Klägerin nachzuweisen, dass im Falle einer derartigen Beendigung des Leasingvertrages und eines anschließenden Verkaufs des – hochwertigen – Fahrzeugs im Ergebnis der im Pflegwohngeld geltende Vermögensschonbetrag unterschritten worden wäre. Darüber hinaus haben die Klägerin und ihr Ehemann im streitgegenständlichen Zeitraum nicht alle zumutbaren Verwertungsmöglichkeiten ausgeschöpft, denn die vorzeitige Beendigung des Leasingvertrages war nicht die „einzig mögliche Alternative“. Den bereits im Beschluss der Kammer vom 2. Juli 2013 dargelegten weiteren Möglichkeiten zur Verwertung des Leasingvertrages – etwa die Übernahme des Leasingvertrages durch einen Dritten – sind die Klägerin und ihr Ehemann im streitgegenständlichen Zeitraum nicht nachgegangen. Auch die konkreten Hinweise des Sozialgerichts Aachen auf die Internetplattform „flexible stars“ sind nicht verfolgt worden, insbesondere wurde eine Einstellung des Fahrzeugs auf dieser Plattform bisher nicht versucht. Diese Verwertungsmöglichkeit konnte jedenfalls im streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht von vornherein als völlig unwirtschaftlich angesehen werden, da es dem Ehemann und der Klägerin zuzumuten war, mit einem Interessenten über eine (Teil-)Erstattung der erbrachten Sonderzahlung von 28.100 €, d.h. den zu erzielenden Erlös, zu verhandeln. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Leasingvertrag mit einer Gesamtlaufzeit von 48 Monaten im streitgegenständlichen Zeitraum erst bis zu 12 Monate lief und in einem frühem Stadium des Vertrages die Verhandlungsbasis hinsichtlich der Höhe der begehrten Erstattung der Sonderzahlung - auch angesichts des Alters des Fahrzeugs - günstiger ist. 44 Die Klägerin kann sich ebenfalls nicht auf einen "fiktiven Vermögensverbrauch" im Hinblick auf den Zeitablauf und die Höhe der im Zeitraum vom 1. November 2012 bis zum 31. Oktober 2013 ausgebliebenen Pflegewohngeldzahlungen (bei 709 € monatlich etwa 8.508 €) berufen. Wie im Sozialhilferecht gilt auch für das Pflegewohngeldrecht der Grundsatz, dass Vermögen, soweit und solange es trotz Verwertbarkeit (noch) nicht verwertet wurde, zur Bedarfsdeckung zur Verfügung und damit der Leistungsgewährung entgegensteht, auch wenn deshalb bereits früher Leistungen abgelehnt wurden oder es nicht den Bedarf für den gesamten Zeitraum deckt, 45 vgl. BSG, Urteil vom 20. September 2012 - B 8 SO 20/11 - in Anknüpfung an BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 C 7/96 -, jeweils juris. 46 Dies ergibt sich für das Pflegewohngeldrecht aus der Anknüpfung des § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW an das sozialhilferechtliche Regelungssystem der Vorschriften des 11. Kapitels des SGB XII und des insoweit enthaltenen "Selbsthilfegrundsatzes", d.h. dem Einsatz des vorhandenen Einkommens und Vermögens vor einer Inanspruchnahme staatlicher Leistungen. Dem steht auch nicht die von der Klägerin gerügte "Doppelberücksichtigung" entgegen, d.h. dass vorhandenes Vermögen dem Anspruch auf Sozialhilfe und dem Anspruch auf Pflegewohngeld gleichzeitig entgegengehalten werden kann, denn beide Anspruchsnormen setzen jeweils für sich voraus, dass Vermögen nur bis zur jeweils gültigen Vermögensfreigrenze vorhanden ist. 47 Schließlich war im streitgegenständlichen Zeitraum nicht das geltend gemachte offene Darlehen des Herrn C. an den Ehemann der Klägerin über zum damaligen Zeitpunkt noch ca. 11.000 € (für die Anschaffung des ursprünglichen Fahrzeugs im Jahr 2011) vermögensmindernd zu berücksichtigen. Denn Vermögen i.S. § 90 SGB XII ist nicht als Differenzbetrag zwischen Aktiv- und Passivvermögen zu verstehen. Ebenso wie im Sozialhilferecht ist auch im Pflegewohngeldrecht das sog. Bruttoprinzip zu beachten, wonach das Aktivvermögen nicht mit daneben bestehenden Schulden saldiert wird. Schulden können lediglich dann eine Berücksichtigung finden, wenn ihre Begleichung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwertung eines Vermögenswertes steht, d.h. ihre Begleichung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen oder zur Vermeidung einer Härte i.S. der Vorschrift erforderlich ist, 48 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2011 – 12 A 2494/10 ‑ , juris; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl. 2010, § 90 Rz. 16 und Geiger in Bieritz-Harder/Conradis/Thie, LPK SGB XII, 9. Aufl., 2012, § 90 Rz.24, jeweils m.w.Nw.. 49 Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. 50 Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).