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Beschluss

12 A 2680/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, wenn er nicht durch einen gemäß § 67 VwGO in der bis 27.12.2010 geltenden Fassung zur Vertretung berechtigten Rechtsanwalt oder Rechtslehrer eingelegt wird. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei versäumter Rechtsmittelfrist ist nur zu gewähren, wenn der Antragsteller bis Fristablauf ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen Unterlagen eingereicht hat und nicht mit einer Ablehnung rechnen musste. • Ein Zulassungsantrag ist unbegründet, wenn die vorgetragenen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht ernstlich sind oder das Rechtsschutzinteresse entfällt. • Die Ablehnung einer Terminsverlegung verletzt das rechtliche Gehör nur, wenn der Antrag rechtzeitig, mit glaubhaft gemachten gewichtigen Gründen gestellt wurde und keine Anhaltspunkte für Prozessverschleppung bestehen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Berufungszulassung mangels anwaltlicher Vertretung • Ein Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, wenn er nicht durch einen gemäß § 67 VwGO in der bis 27.12.2010 geltenden Fassung zur Vertretung berechtigten Rechtsanwalt oder Rechtslehrer eingelegt wird. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei versäumter Rechtsmittelfrist ist nur zu gewähren, wenn der Antragsteller bis Fristablauf ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen Unterlagen eingereicht hat und nicht mit einer Ablehnung rechnen musste. • Ein Zulassungsantrag ist unbegründet, wenn die vorgetragenen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht ernstlich sind oder das Rechtsschutzinteresse entfällt. • Die Ablehnung einer Terminsverlegung verletzt das rechtliche Gehör nur, wenn der Antrag rechtzeitig, mit glaubhaft gemachten gewichtigen Gründen gestellt wurde und keine Anhaltspunkte für Prozessverschleppung bestehen. Die Klägerin legte persönlich einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts ein und beantragte gleichzeitig Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren. Das Verwaltungsgericht hatte zuvor in der Rechtsmittelbelehrung auf das Vertretungserfordernis hingewiesen. Die einmonatige Rechtsmittelfrist nach Zustellung war abgelaufen. Die Klägerin hatte binnen Frist ein Formular zur Prozesskostenhilfe vorgelegt, jedoch nicht die erforderlichen Nachweise über elterliche Unterstützung eingereicht. Sie rügte außerdem, ihr sei Verhandlungsbeteiligung wegen Reiseunfähigkeit verwehrt worden; hierfür legte sie kurz vor dem Termin ein ärztliches Attest und später eine unleserliche Faxkopie vor. Die von der Klägerin begehrte Änderung der Festsetzung der Darlehenshöhe war zwischenzeitlich durch einen ergänzenden Bescheid der Behörde teilweise berücksichtigt worden, ohne dass die Klägerin Klagerücknahme erklärt hätte. Das OVG entschied im Zulassungsverfahren über Bewilligung von PKH, Zulassungsunzulässigkeit und Kosten. • Der Zulassungsantrag ist nach der bis 27.12.2010 geltenden Fassung des § 67 VwGO unzulässig, weil er nicht durch einen zur Vertretung befugten Rechtsanwalt oder Rechtslehrer eingelegt wurde; die Klägerin hat das Vertretungserfordernis in der Belehrung gekannt. • Die Rechtsmittelfrist des § 124a Abs. 4 VwGO ist abgelaufen und Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht, weil die Klägerin bis Fristablauf kein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit den erforderlichen Belegen über elterliche Unterstützung eingereicht hat und damit die Voraussetzungen für ein unverschuldetes Versäumen nach § 60 VwGO nicht erfüllt sind. • Unabhängig von der Unzulässigkeit ist der Zulassungsantrag unbegründet, weil die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargetan hat. • Ein bestehendes Rechtsschutzinteresse für die Fortführung des Verfahrens fehlt jedenfalls insoweit, als die Klägerin sich auf bereits durch einen späteren Feststellungsbescheid abgeänderte Positionen bezieht. • Die Rüge eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung der Terminsverlegung) greift nicht durch: der Verlegungsantrag wurde nicht rechtzeitig mit glaubhaft gemachten gewichtigen Gründen vorgetragen und die vorgelegten Atteste lieferten keine eindeutige Grundlage für Reiseunfähigkeit. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen, weil er nicht durch einen zur Vertretung berechtigten Rechtsanwalt oder Rechtslehrer eingereicht wurde und die Rechtsmittelfrist verstrichen ist, ohne dass Wiedereinsetzung zu gewähren wäre. Zudem ist der Zulassungsantrag in der Sache unbegründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vorgetragen sind und insoweit das erforderliche Rechtsschutzinteresse entfällt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Mit dem Beschluss wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.