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Beschluss

12 A 1526/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei konkurrierenden Leistungsansprüchen nach Jugendhilfe (§ 41 SGB VIII i.V.m. § 35a SGB VIII) und Sozialhilfe (§ 72 BSHG) besteht nachrangig ein Erstattungsanspruch gemäß § 104 SGB X. • Ein bestandskräftiger ablehnender Bescheid des vorrangig Verpflichteten steht einem Erstattungsanspruch nicht entgegen, wenn der Bescheid offensichtlich unrichtig ist. • Die bloße Nichterscheinung zu einem Anhörungstermin rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Annahme fehlender zwingend erforderlicher Mitwirkung, wenn die Behörde den Umständen des Antragstellers nicht sachgerecht nachgegangen ist.
Entscheidungsgründe
Erstattungspflicht trotz bestandskräftigem Ablehnungsbescheid bei offensichtlicher Unrichtigkeit • Bei konkurrierenden Leistungsansprüchen nach Jugendhilfe (§ 41 SGB VIII i.V.m. § 35a SGB VIII) und Sozialhilfe (§ 72 BSHG) besteht nachrangig ein Erstattungsanspruch gemäß § 104 SGB X. • Ein bestandskräftiger ablehnender Bescheid des vorrangig Verpflichteten steht einem Erstattungsanspruch nicht entgegen, wenn der Bescheid offensichtlich unrichtig ist. • Die bloße Nichterscheinung zu einem Anhörungstermin rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Annahme fehlender zwingend erforderlicher Mitwirkung, wenn die Behörde den Umständen des Antragstellers nicht sachgerecht nachgegangen ist. Der Kläger hatte für den hilfebedürftigen T. E. die Kosten einer Betreuung in einer teilstationären Wohngruppe vom 13.02.2002 bis 07.08.2002 übernommen und verlangte von der Beklagten Erstattung nach § 104 SGB X. Der Hilfeempfänger war drogenabhängig, mehrfach straffällig und nach Haftentlassung in der Wohngruppe aufgenommen worden. Die zuständige Behörde (Beklagte) lehnte am 23.04.2002 einen Antrag auf Jugendhilfe nach § 41 SGB VIII ab mit der Begründung, der Leistungsempfänger habe nicht ausreichend mitgewirkt und sei einem Vorladungstermin nicht erschienen. Der Kläger bewilligte rückwirkend die Hilfe nach § 72 BSHG und machte Erstattungsansprüche geltend. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; das OVG änderte und verurteilte die Beklagte zur Erstattung von 8.736,64 Euro zuzüglich Zinsen. • Rechtsgrundlage ist § 104 Abs.1, Abs.3 SGB X: Bei nebeneinander bestehenden, konkurrierenden Leistungspflichten kann der nachrangig Verpflichtete Erstattung von dem vorrangig Verpflichteten verlangen. • Sachlich bestanden sowohl Ansprüche nach § 72 BSHG (Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten) als auch nach § 41 i.V.m. § 35a SGB VIII (Hilfe für junge Volljährige/Eingliederungshilfe). • Die Jugendhilfe war für den streitigen Zeitraum vorrangig nach § 10 Abs.2 SGB VIII a.F. und § 72 Abs.1 Satz2 BSHG; es lag keine körperliche oder geistige Behinderung im Sinne des § 10 Abs.2 Satz2 SGB VIII a.F. vor, die Sozialhilfe vorgehen ließe. • Die Ablehnung der Beklagten stützte sich im Wesentlichen auf das angebliche Nichterscheinen zu einem Termin und die Annahme mangelnder Mitwirkung; diese Würdigung war offensichtlich unrichtig, weil die Behörde im Bescheid keine erforderlichen formellen Schritte dokumentierte und die Person des Hilfeempfängers mit erheblicher psychischer Beeinträchtigung nicht ausreichend berücksichtigt wurde. • Fehlende oder eingeschränkte Mitwirkung kann Symptom einer psychischen Erkrankung sein; die Jugendhilfe muss gerade bei Motivationsdefiziten therapeutisch ansetzen. Deshalb rechtfertigte ein einmaliges Nichterscheinen ohne vertiefte Nachforschung keine generelle Versagung der Hilfe nach § 41 SGB VIII. • Da die ablehnende Entscheidung offensichtlich unrichtig war, konnte sich die Beklagte die Bestandskraft des Bescheids nicht im Erstattungsstreit entgegenhalten lassen; der Kläger hat daher Anspruch auf Erstattung des nach Jugendhilferecht gerechtfertigten Aufwandes. • Die festgesetzte Erstattungsforderung (8.736,64 Euro) ist nicht substantiiert bestritten; Zinsen werden nach §§ 291,188 BGB analog zugesprochen. Der Kläger hat im Berufungsverfahren Erfolg. Das OVG hat das angefochtene Urteil abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger die für die Betreuung des T. E. im Zeitraum 13.02.2002 bis 07.08.2002 aufgewendeten Kosten in Höhe von 8.736,64 Euro zuzüglich 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.11.2006 zu erstatten. Die Begründung lautet, dass sowohl Ansprüche nach § 72 BSHG als auch nach § 41 i.V.m. § 35a SGB VIII bestanden und die Beklagte sich nicht auf die Bestandskraft ihres Ablehnungsbescheids berufen kann, weil dieser offensichtlich unrichtig war; insbesondere war die Annahme fehlender Mitwirkung des Hilfeempfängers nicht tragfähig begründet. Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten beider Instanzen; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.