Beschluss
12 A 877/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0126.12A877.11.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf 9.077,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf 9.077,- € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den hier allein ausdrücklich geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag weder die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der auf § 112 SGB X gestützte Rückerstattungsanspruch der Klägerin sei nicht verjährt, in Frage zu stellen, noch dessen Annahme, der Klägerin stünden in entsprechender Anwendung der §§ 291, 288 BGB die geltend gemachten Prozesszinsen zu. Das Verwaltungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten Verhandlungen stattgefunden haben, die den Eintritt der Verjährung des Rückerstattungsanspruchs gehemmt haben. Nach § 113 Abs. 1 Satz 2 SGB X verjähren Rückerstattungsansprüche in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß, vgl. § 113 Abs. 2 SGB X. Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung nach § 203 Satz 1 BGB gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Der Begriff der Verhandlung ist weit auszulegen. Der Gläubiger muss dafür lediglich klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will. Anschließend genügt jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner nicht sofort und erkennbar die Leistung ablehnt. Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die jeweils der anderen Seite die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein. Dies setzt auf Seiten des Schuldners voraus, dass er sich in einer Weise geäußert hat, die aus der Sicht des Erklärungsempfängers die Annahme rechtfertigt, dass der Schuldner das Zahlungsbegehren noch nicht endgültig ablehnen will. vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011 - IX ZR 91/08 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 2008 - 1 A 444/07 -, juris; Lakkis, in: juris-BGB Band 1, Stand 28. Dezember 2011, § 203, Rn. 3 ff.; Ellenberger, in: Palandt, BGB, 71. Auflage 2012, § 203, Rn. 2, jeweils m.w.N. Gemessen hieran haben zwischen der Klägerin und der Beklagten Verhandlungen über das Rückerstattungsbegehren der Klägerin stattgefunden. Die Beklagte hat gegenüber der Klägerin zu erkennen gegeben, dass sie sich auf Erörterungen über den Anspruch einlässt. Die für die Bearbeitung der Forderung der Beklagten auf Rückerstattung zuständige Sachbearbeiterin der Klägerin hat in ihrer e-mail vom 5. Dezember 2008 gegenüber der Sachbearbeiterin der Beklagten ausdrücklich erklärt, dass sie und ihre Kollegin sich die Angelegenheit gemeinsam vorgenommen hätten und zu keinem endgültigen Ergebnis gekommen seien; um eine klare Aussage zu erhalten, werde sie sich mit der Rechtsstelle in Verbindung setzen und danach die Beklagte informieren. Die Sachbearbeiterin gibt damit entgegen der Einschätzung der Klägerin in der Zulassungsbegründung sehr wohl zu erkennen, dass sie sich inhaltlich mit der Forderung der Beklagten auseinandergesetzt hat, und etwa die Voraussetzungen der Verjährung in den Blick genommen hat. Sie kündigt auch nicht die endgültige Ablehnung der klägerischen Forderung an, sondern gerade deren weitere Prüfung. Anders als noch in der e-mail vom 2. Oktober 2008 und in dem Schreiben der Klägerin vom 25. November 2008 wird die Beklagte damit auch nicht mehr auf eine erst noch ausstehende Prüfung des Anspruchs vertröstet, sondern sie wird über die Tatsache, dass diese jetzt angelaufen ist, in Kenntnis gesetzt. Die Beklagte überzieht die Anforderungen an das Vorliegen einer inhaltlichen Auseinandersetzung des Schuldners mit einer Forderung, wenn er diese erst bei einer klaren Meinungsbildung und einem endgültigen Ergebnis auf Seiten des Schuldners annehmen will. Gemessen an den oben aufgeführten Anforderungen ist vielmehr das Gegenteil der Fall. Wenn der Schuldner die geltend gemacht Forderung endgültig ablehnt - nur dieser Fall ist hier von Belang -, ist nicht nur die inhaltliche Auseinandersetzung mit der Forderung beendet, sondern auch die Verhandlung mit dem Gläubiger. Die Beklagte dringt auch mit ihrer Rüge nicht durch, das Verwaltungsgericht habe der Klägerin zu Unrecht in entsprechender Anwendung der §§ 291, 288 BGB Prozesszinsen zugesprochen, weil dies der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts widerspreche. Die Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts entspricht der ständigen, an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts orientierten Rechtsprechung des Senats. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. April 2011 - 12 A 1526/09 -; BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 34/00 -, BVerwGE 114, 61, juris, und Beschluss vom 21. Januar 2010 - 9 B 66/08 -, DVBl 2010, 575, juris; so auch: Bayer. VGH, Urteile vom 20. Mai 2009 - 12 B 08.2007, juris, und vom 21. Mai 2010 - 12 BV 09.1973 -, juris. Der Senat hat auch im Lichte der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, vgl. BSG, Urteil vom 2. Februar 2010 - B 8 SO 22/98 R -, EuG 2010, 250, juris, keinen Anlass, diese Praxis zu ändern. Der - allerdings allenfalls sinngemäß geltend gemachte - Zulassungsgrund des § 124 Abs. 1 Nr. 4 VwGO - Divergenz - liegt ebenfalls nicht vor. Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die Abweichung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von einem Urteil des Bundessozialgerichts kann hier nicht gerügt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 51 Abs. 1 und 3 GKG. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).