Beschluss
12 A 1832/10
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
1mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO scheitert, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung begründet.
• Ein einmal abgegebenes Bekenntnis ausschließlich zum deutschen Volkstum entfällt nicht nur durch ausdrückliches Abkehren, sondern auch durch eine nach außen erkennbare Hinwendung zu einem anderen Volkstum, die die erforderliche Ausschließlichkeit beseitigt.
• Die Führung eines Militärdienstausweises mit Eintragung einer nichtdeutschen Nationalität während des Wehrdienstes ist der Person zuzurechnen, wenn seine Entgegennahme oder Nutzung vom Willen des Inhabers getragen war oder er die Möglichkeit einer Korrektur nicht genutzt hat.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt: Außenwirksame Nutzung militärischer Papiere kann Bekenntnis zum fremden Volkstum begründen • Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO scheitert, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung begründet. • Ein einmal abgegebenes Bekenntnis ausschließlich zum deutschen Volkstum entfällt nicht nur durch ausdrückliches Abkehren, sondern auch durch eine nach außen erkennbare Hinwendung zu einem anderen Volkstum, die die erforderliche Ausschließlichkeit beseitigt. • Die Führung eines Militärdienstausweises mit Eintragung einer nichtdeutschen Nationalität während des Wehrdienstes ist der Person zuzurechnen, wenn seine Entgegennahme oder Nutzung vom Willen des Inhabers getragen war oder er die Möglichkeit einer Korrektur nicht genutzt hat. Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, das zur Folge hatte, dass sein angebliches durchgehendes Bekenntnis ausschließlich zum deutschen Volkstum nicht anerkannt wurde. Relevanter Sachverhalt ist, dass der Kläger während seines Grundwehrdienstes (Mai 1990 bis August 1992) einen Militärdienstausweis mit Eintragung der russischen Nationalität führte; zugleich finden sich in anderen Urkunden Eintragungen der deutschen Nationalität (u. a. Geburtsurkunde der Tochter und offenbar ein Inlandspass). Das Verwaltungsgericht wertete die Führung des Militärausweises mit russischem Nationalitätseintrag als nach außen erkennbare Hinwendung zu einem anderen Volkstum und stellte fest, der Kläger trage hierfür die Darlegungslast. Im Zulassungsverfahren hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen, dass die Eintragung fehlerhaft war oder dass die Entgegennahme und Nutzung des Militärausweises nicht seinem Willen zugerechnet werden könne. Das OVG prüfte, ob dadurch ernstliche Zweifel an der vorinstanzlichen Entscheidung begründet würden. • Anwendbare Normen: § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; allgemeine Grundsätze zur wirkenden Ausschließlichkeit eines Bekenntnisses. • Ernstliche Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordern, dass das Zulassungsvorbringen die tragende Annahme des Verwaltungsgerichts substantiiert in Frage stellt; das ist hier nicht geschehen. • Rechtsgedanke der doppelten Ausschließlichkeit: Ein Bekenntnis ausschließlich zum deutschen Volkstum erfordert dauerhafte und ausschließliche Zugehörigkeit; eine erkennbare äußere Hinwendung zu einem anderen Volkstum beseitigt diese Ausschließlichkeit. • Funktion des Militärdienstausweises: Während Wehrdienstes ersetzt der Militärausweis den Inlandspass und hat maßgebliche Bedeutung als Manifestation einer Nationalitätserklärung; dessen Entgegennahme und Führung sind der Person zuzurechnen, wenn sie vom Willen getragen sind oder eine Korrekturmöglichkeit nicht genutzt wurde. • Beweis- und Darlegungslast des Klägers: Der Kläger hätte konkret darlegen müssen, dass die Eintragung ein Verwaltungsfehler war und dass er versucht habe, eine Korrektur herbeizuführen, oder dass die Führung des Dokuments gegen seinen Willen erfolgte; dies ist nicht substantiiert vorgetragen worden. • Fehlende Entkräftung anderer Indizien: Auch parallele Eintragungen deutscher Nationalität in anderen Urkunden konnten die Wirkung der Führung des Militärausweises mit russischem Eintrag nicht ungeschehen machen, insbesondere da keine plausiblen Erklärungen oder zeitnahe Korrekturhandlungen dargelegt wurden. Die Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; das Verfahrenskostenrisiko trägt der Kläger und der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 5.000 Euro festgesetzt. Das OVG sieht keine ernstlichen Zweifel am angefochtenen Urteil, weil der Kläger nicht substantiiert darlegt, dass die Eintragung der russischen Nationalität im Militärausweis ein rein behördlicher Fehler oder der Ausweis gegen seinen Willen geführt worden sei. Die Führung des Militärausweises mit nichtdeutscher Nationalitätsangabe während des Wehrdienstes stellt eine nach außen erkennbare Hinwendung zu einem anderen Volkstum dar, die das frühere ausschließliche Bekenntnis zum deutschen Volkstum aufhebt. Mangels schlüssiger Gegenangaben bleibt die Feststellung des Verwaltungsgerichts bestehen, weshalb die Berufung nicht zuzulassen ist. Die Entscheidung ist unanfechtbar und das Urteil des Verwaltungsgerichts damit rechtskräftig.