Urteil
7 K 2184/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2013:0115.7K2184.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger wurde am 00.00.0000 in Woroschilowka (Gebiet Kustanaj) in Kasachstan geboren. Seine Mutter ist die 1925 geborene Frau N. C. (C1. ), geb. F. . Zum Vater findet sich im Aufnahmeantrag nur die Angabe eines Vornamens "G. ". Er soll 1986 verstorben sein. Zum Nationalitätseintrag im Inlandspass des Vaters und zu dessen Sprachfertigkeiten wurde das Antragsformular nicht ausgefüllt. Die Mutter des Klägers lebt als Spätaussiedlerin in Deutschland. Der Registrierschein datiert vom 01.12.2003 (IIIB3/SU-817652/2). Einbezogen sind die Schwester F1. T. , geb. C1. (* 00.00.1963) und deren Kinder E. (* 00.00.1983) und B. (* 00.00.1986). Der Kläger ist seit 2003 mit der am 00.00.0000 geborenen Frau O. C. , geb. B1. verheiratet. Der Kläger hat zwei Töchter, O1. (* 00.00.1991) und L. (* 00.00.1992), die beide als einbezogene Abkömmlinge ihrer Mutter Frau U. T1. , geb. G1. (* 25.07.1959) in Deutschland leben. Der Kläger beantragte durch seine in Kassel wohnhafte Tochter O1. mit Datum vom 08.10.2009 beim Bundesverwaltungsamt (BVA) die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Im Aufnahmeantrag ist u.a. angegeben: Der Kläger sei deutscher Volkszugehöriger. Er lebe in Weißrussland (Belarus/Gebiet Witebsk) und sei Lkw-Fahrer von Beruf. Er besitze die Staatsangehörigkeit Weißrusslands. Im Elternhaus habe er ab dem 1. Lebensjahr die deutsche Sprache gesprochen. Angaben zu anderen Sprachen erfolgten nicht. Die deutsche Sprache sei ihm von den Eltern vermittelt worden. Ferner habe in der Schule Deutsch gelernt. Er verstehe auf Deutsch alles. Seine Sprachfertigkeiten reichten für ein einfaches Gespräch auf Deutsch aus. Am 17.12.2009 unterzog sich der Kläger in der deutschen Botschaft Minsk einem Sprachtest. Hierbei war nach der Bewertung des Sprachtesters ein Gespräch auf Deutsch trotz einiger Mängel möglich. Mit Bescheid vom 13.07.2011 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag des Klägers ab. Dieser sei nicht deutscher Volkszugehöriger im Rechtssinne, weil das erforderliche durchgehende Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht habe festgestellt werden können. Zum ersten Inlandspass der UdSSR des Klägers liege nichts vor. In der vorgelegten Neuausstellung des Inlandspasses aus dem Jahr 2003 sei kein Nationalitätseintrag vorhanden. In den Geburtsurkunden der Töchter sei der Kläger zwar mit deutscher Nationalität vermerkt. Diesen Angaben komme jedoch keine Beweiskraft zu, weil es seit Beginn der 90er-Jahre in den Nachfolgestaaten der UdSSR möglich gewesen sei, Nationalitätseintragungen ändern zu lassen. Bei dem in Kopie vorliegenden Militärpass aus dem Jahre 1976 mit deutschem Nationalitätseintrag handele es sich offenbar um eine Fälschung. Dies ergebe sich daraus, dass ganz offensichtlich in der Kopie mehrere Einträge überschrieben seien, der Dienststempel im Gegensatz zu den Gepflogenheiten praktisch nicht lesbar sei und sich der Stempel nicht über das Passfoto erstrecke. Der Kläger erhob hiergegen durch seine Tochter Widerspruch. Er sei sowohl mütterlicher- als auch väterlicherseits deutscher Herkunft und könne daher keine andere Nationalität haben. Deshalb sei er auch seit seinem 16. Lebensjahr im Inlandspass mit dieser Nationalität vermerkt gewesen. In der Folgezeit übersandte der Kläger u.a. Kopie eines kasachischen Inlandspasses aus dem Jahr 2001 und eines weißrussischen Passes aus dem Jahre 2003. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.03.2012 wies das BVA den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Der Kläger habe schon die notwendige familiäre Vermittlung der deutschen Sprache nicht glaubhaft machen können. Die Angabe, sie sei ihm von der Mutter vermittelt worden, könne nicht überzeugen, da die Schwester P. T2. bei ihrer Anhörung in Minsk 2002 angegeben habe, ihr sei die deutsche Sprache nicht familiär vermittelt worden und deshalb auch nicht in der Lage gewesen sei, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Auch die Schwester F2. T3. sei noch nicht einmal zu einer einfachsten Verständigung auf Deutsch in der Lage gewesen. Beide Befunde seien durch die Stadt Krefeld bei einer Anhörung am 22.12.2003 bestätigt worden. Da sich die Mutter nicht um die Sprachvermittlung an die Töchter gekümmert habe, sei nicht ersichtlich, weshalb sie ihrem Sohn die deutsche Sprache vermittelt haben sollte. Der Kläger hat am 26.03.2012 Klage erhoben. Als ältester Sohn habe er mit den Eltern viel Deutsch gesprochen. Zu Bestätigung dieses Umstandes legt er schriftliche Angaben aus dem Verwandten-/Bekanntenkreis vor. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 13.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2012 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Angaben der Schwestern des Klägers zur Sprachvermittlung. Die zugehörigen Akten seien allerdings unauffindbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Aufnahmeakte des Klägers Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2007 (BGBl. I, S. 1902), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04.12.2011 (BGBl. I, S. 2426) - BVFG -. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 13.07.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthaltes im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler kann nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG nur ein deutscher Volkszugehöriger sein. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger, wer nach dem 31.12.1923 geboren worden ist, sofern er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nur festgestellt, wenn der Betreffende im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. Der Kläger erfüllt bereits nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, da nicht positiv festgestellt werden kann, dass er sich durchgehend , also über den gesamten Zeitraum von der Bekenntnisfähigkeit bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes, nur zum deutschen Volkstum bekannt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 5 C 6.06 -, juris;Beschluss vom 08.02.2005 - 5 B 128.04 -, juris, Urteil vom 13.11.2003 - 5 C 41.03 -, jurios; OVG NRW, Urteil vom 08.04.2010 - 12 A 2782/07 -, juris. Die für die im Gesetz vorgesehenen Formen des Bekenntnisses - Nationalitätenerklärung (1. Alternative) und Bekenntnis auf vergleichbare Weise (2. Alternative) erforderliche Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit liegt jedenfalls mit dem Eintritt der Volljährigkeit vor, wobei Bekenntnisreife auch schon ab Vollendung des 16 Lebensjahres angenommen werden kann und sich Erklärungsfähigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates richtet. In dem Zeitraum zwischen dem Eintritt der Bekenntnis- bzw. Erklärungsfähigkeit bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebiets muss - positiv - ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum erfolgt ein und darf - negativ - kein "Gegenbekenntnis" vorliegen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.11.2003 - 5 C 40.03 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 14.06.2012 - 11 A 2169/10 -, juris. Als Form des Bekenntnisses kommt im Bereich der ehemaligen Sowjetunion in erster Linie die Nationalitätenerklärung durch Eintragung in amtliche Dokumente in Betracht, namentlich durch Eintragung einer entsprechenden Angabe in den Inlandspass, der erstmalig im Alter von 16 Jahren ausgestellt wurde. Wird hierbei eine andere als die deutsche Nationalität eingetragen, liegt regelmäßig ein Gegenbekenntnis vor, es sei denn, die Eintragung erfolgt ohne oder gegen den ausdrücklichen Willen des Antragstellers. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214. Kann nicht mit hinreichender Sicherheit geklärt werden, ob sich der Aufnahmebewerber im genannten Sinne durchgehend nur zum deutschen Volkstum bekannt hat, geht dies zu seinen Lasten, da es sich bei der Frage des Volkstumsbekenntnisses um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt, für die der Kläger die volle Darlegungs- und Beweislast trägt. Auch im Vertriebenenrecht darf selbst im Falle einer Beweisnot des Antragstellers eine solche Tatsache nur festgestellt werden, wenn die entscheidende Stelle die volle Überzeugung vom Vorliegen der Tatsache gewonnen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.02.1993 - 9 C 25.92 -, Beschluss vom 22.12.1999 - 5 B 102.99 - OVG NRW, Urteil vom 02.02.2010 - 12 A 616/06 -, Beschluss vom 22.11.2007 - 12 A 3764/04 -, sämtlich: juris. Dies vorausgesetzt kann beim Kläger kein durchgehendes Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum festgestellt werden. Nach dem Passsystem der UdSSR war die Ausstellung eines Inlandspasses für jeden Bürger ab dem 16. Lebensjahr verpflichtend. Das zugehörige Antragsformular (forma 1) war vom Antragsteller auszufüllen und zu unterschreiben. Es enthielt zwingend wie er Pass selbst die Angabe der Nationalität. Zu seinem ersten Inlandspass, den er im Jahre 1974 erhalten haben müsste, hat der Kläger in seinem Aufnahmeantrag jedoch keinerlei Angaben gemacht. Ob danach weitere Pässe ausgestellt wurden und welchen Nationalitätseintrag sie enthielten, bleibt ebenso unklar. Der 2003 ausgestellte Inlandspass weist der aktuellen Gesetzeslage entsprechend keine Angabe der Nationalität aus. Auch kann aus den zahlreich vorgelegten weiteren Urkunden nicht auf ein durchgehendes Bekenntnis des Klägers nur zum deutschen Volkstum geschlossen werden. Namentlich die Geburtsurkunden der Töchter führen zwar den Kläger mit deutscher Nationalität auf, stammen aber aus den 90er-Jahren und lassen schon deshalb keinen Schluss auf ein durchgehendes Volkstumsbekenntnis in den Jahren seit 1974 zu. Die Geburtsurkunde des Klägers stammt vom 08.11.1996, nicht aber aus dem Geburtsjahr. Die Beklagte weist im Ablehnungsbescheid zutreffend darauf hin, dass es in den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion durchaus möglich war, Nationalitätseintragungen in Personenstandurkunden ändern zu lassen. Überdies erlaubt eine Geburtsurkunde, jedenfalls solange es sich nicht um eine Neuausstellung handelt, im Einzelfall Schlüsse auf die Nationalität der Eltern, nicht aber auf ein Bekenntnis des Sohnes. Auch die im Termin zur mündlichen Verhandlung überreichte Akte der ehemaligen Lebensgefährtin des Klägers enthält keine weiterführenden Hinweise. Vor diesem Hintergrund stellt die Angabe, im ersten Inlandspass des Klägers sei die deutsche Nationalität eingetragen gewesen, eine bloße Behauptung dar, die nicht durch objektive Quellen belegt ist. Eine andere Bewertung folgt auch nicht aus dem Inhalt des nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Original vorgelegten Wehrpass. Es bedarf keiner Entscheidung der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Militärausweis geeignet ist, das Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu belegen, wenn sich darin ein entsprechender Eintrag findet. Vgl. hierzu z.B. OVG NRW, Beschluss vom 07.04.2011 - 12 A 1832/10 -, Beschluss vom 15.11.2006 - 12 A 1364/06 -, Urteil vom 20.12.2002 - 2 A 660/02 -, jeweils juris. Denn der Wehrpass trifft diesbezüglich allenfalls eine Aussage für die Zeit des Wehrdienstes, in der er den regulären Inlandspass ersetzte, ausweislich des Arbeitsbuches als vom 01.11.1976 bis zum 17.11.1978. Für die 80er- und 90er Jahre des 20. Jahrhunderts ist ihm naturgemäß nichts für ein fortdauerndes Volkstumsbekenntnis zu entnehmen. Außerdem zeigt das Original des Ausweises die von der Beklagten bereits im Bescheid vom 13.07.2011 dargestellten Verfälschungsmerkmale. Insbesondere trägt er offenbar die Unterschriften zweier Personen mit unterschiedlicher Handschrift. Eine vorangehende Eintragung ist deutlich überschrieben. Der Stempel ist nicht lesbar und erstreckt sich nicht auf das Foto, das nachträglich eingeklebt sein könnte. Die Angabe der Notarin in der vorgelegten Übersetzung, das Original weise keine Zusätze, Korrekturen, Streichungen oder andere Besonderheiten auf (Blatt 147 der Aufnahmeakte des Klägers), trifft damit ersichtlich nicht zu. Aus dem vorgenannten Grund muss den hieraus folgenden Verdachtsmomenten jedoch nicht näher nachgegangen werden. Namentlich bedarf es keiner Echtheitsprüfung des Militärausweises durch eine sachkundige Stelle. Dafür, dass sich der Kläger auf vergleichbare Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat (2. Alternative) ist nicht weder etwas substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat (3. Alternative) liegt schon mit Blick auf die ungeklärte Volkszugehörigkeit des Vaters nichts vor. Dessen ungeachtet erfüllt der Kläger die Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft deshalb nicht, weil alles dafür spricht, dass im Rahmen des Sprachtests festgestellten Deutschkenntnisse nicht maßgeblich auf einer familiären Sprachvermittlung im Sinne von § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG beruhen: Zwar verfügte der Kläger ausweislich der Bewertung des Sprachtesters vom 17.12.2009 im maßgeblichen Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über deutsche Sprachfertigkeiten auf dem gesetzlich geforderten Niveau eines einfachen Gespräches. Es muss nicht geklärt werden, ob dem zu folgen ist. Hieran bestehen Zweifel, da der Gesprächsverlauf nur karg protokolliert ist und sich inhaltlich auf die Darstellung der persönlichen Verhältnisse anhand der hierzu üblichen Fragen beschränkt. Denn nach ständiger höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung ist es erforderlich, dass die gesetzlich vorausgesetzten familiär vermittelten Sprachfertigkeiten bereits in der familiären Prägephase mindestens das Niveau der Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, erreicht haben müssen. Die familiäre Vermittlung muss dabei für das erreichte Sprachniveau zumindest mitursächlich sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 5 C 23.06 -; BVerwG, Beschluss vom 18.04.2011 - 5 B 10.11 - ; OVG NRW, Beschluss vom 30.05.2012 - 11 A 2756/11 -, sämtlich juris. Diese Voraussetzung lässt sich auf der Grundlage des klägerischen Vortrags und der Anhaltspunkte aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen nicht mit der vernünftige Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit feststellen. Die aus dem engeren und weiteren Familienkreis vorgelegten schriftlichen Bekundungen, wonach in der Familie Deutsch gesprochen worden sei, finden in den objektivierbaren Quellen keine Stütze. So hat nach den Angaben der Beklagten im Widerspruchsbescheid die Schwester P. des Klägers angegeben, ihr sei die deutsche Sprache im Familienkreis nicht vermittelt worden. Auch war die weitere Schwester F3. nicht in der Lage, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Diese Angaben sind, da die zugehörigen Akten nach Auskunft des BVA unauffindbar sind, zwar nicht weiter verifizierbar, werden vom Kläger aber auch nicht bestritten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.