Beschluss
19 B 367/11
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist unzulässig, wenn das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
• Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn das Rechtschutzziel einfacher, schneller oder effektiver auf anderem Wege erreicht werden kann.
• Eine (erneute) melderechtliche Anmeldung kann ein vorzugsweiser und zumutbarer Weg sein, um die Ausstellung von Ausweisen zu ermöglichen.
• Das Vorbringen, der Antragssteller könne diese Selbsthilfemöglichkeit unzumutbar nicht nutzen, ist substantiiert darzulegen.
• Dies gilt auch für die beantragte Ausstellung vorläufiger Ausweise.
Entscheidungsgründe
Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei Antrag auf einstweilige Anordnung zur Ausweisausstellung • Ein Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist unzulässig, wenn das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. • Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn das Rechtschutzziel einfacher, schneller oder effektiver auf anderem Wege erreicht werden kann. • Eine (erneute) melderechtliche Anmeldung kann ein vorzugsweiser und zumutbarer Weg sein, um die Ausstellung von Ausweisen zu ermöglichen. • Das Vorbringen, der Antragssteller könne diese Selbsthilfemöglichkeit unzumutbar nicht nutzen, ist substantiiert darzulegen. • Dies gilt auch für die beantragte Ausstellung vorläufiger Ausweise. Der Antragsteller begehrt im Wege einstweiliger Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm nach Terminabsprache einen Personalausweis und einen Reisepass auszustellen. Als Hindernis für die Ausweiserausstellung weist die Antragsgegnerin auf die fehlende Anmeldung des Antragstellers im Melderegister hin. Der Antragsteller rügt Nachteile aus der fehlenden Ausstellung der Ausweise. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag abgelehnt; hiergegen richtet sich die Beschwerde. Die Beteiligten stimmen zu, dass der Berichterstatter statt des Senats entscheidet. Streitig ist insbesondere, ob ein dringender Eilschutz mit dem beantragten Verfahren erforderlich ist oder ob der Antragsteller sein Ziel anderweitig erreichen kann. • Verfahrensrechtlich ist das Rechtsschutzbedürfnis Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. • Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn das Verfolgungsziel einfacher, schneller oder effektiver auf anderem Weg erreichbar ist und dieser Weg eindeutig vorzugswürdig ist. • Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Antragsteller durch seine (erneute) melderechtliche Anmeldung bei der Antragsgegnerin das alleinige Hindernis für die Ausweisausstellung beseitigen kann. • Der Antragsteller hat nicht substantiiert dargetan, dass ihm eine zusätzliche Vorsprache zur Anmeldung unzumutbar wäre; zeitliche oder sachliche Unzumutbarkeit ist nicht gerichtlich glaubhaft gemacht. • Es ist zumutbar, vorläufig auf den eigenen Rechtsstandpunkt zu verzichten und sich zunächst anzumelden, um die praktischen Nachteile abzuwenden; die rechtliche Auseinandersetzung über die Löschung kann anschließend durch Klage etwa auf rückwirkende Eintragung oder Feststellung geführt werden. • Diese Erwägungen gelten auch für das Hilfsbegehren auf Ausstellung vorläufiger Ausweise. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG; wegen Vorläufigkeit wurde der halbe Auffangwert je Ausweis zugrunde gelegt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen, weil dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass der einstweiligen Anordnung fehlt. Der Antragsteller kann das Ziel, Ausweise zu erhalten, einfacher und zumutbar durch eine erneute melderechtliche Anmeldung bei der Antragsgegnerin erreichen; eine unzumutbare Hemmung dieses Selbsthilfewegs hat er nicht substantiiert dargelegt. Die gleichen Gründe gelten für den Antrag auf vorläufige Ausweise. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.