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Beschluss

19 A 3023/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0113.19A3023.19.00
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Leitsätze

1. Das Rechtsmittelgericht darf eine nach Ablauf der zweimonatigen Antragsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgelegte weitere Antragsbegründung nur noch insoweit berücksichtigen, als der Beteiligte mit ihr eine fristgerecht eingegangene Antragsbegründung erläutert, vertieft oder klarstellt oder aber soweit er auf eine Stellungnahme des Rechtsmittelgegners lediglich erwidert, nicht aber, soweit er darin neue Einwände geltend macht.

2. Ausländisches Recht ist nach dem Grundsatz der größtmöglichen Annäherung als Tatsachenfeststellung zu ermitteln, unterliegt aber nicht wie deutsches Recht einer Auslegung in Anwendung der im deutschen Recht gebräuchlichen Auslegungsmethoden.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Rechtsmittelgericht darf eine nach Ablauf der zweimonatigen Antragsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgelegte weitere Antragsbegründung nur noch insoweit berücksichtigen, als der Beteiligte mit ihr eine fristgerecht eingegangene Antragsbegründung erläutert, vertieft oder klarstellt oder aber soweit er auf eine Stellungnahme des Rechtsmittelgegners lediglich erwidert, nicht aber, soweit er darin neue Einwände geltend macht. 2. Ausländisches Recht ist nach dem Grundsatz der größtmöglichen Annäherung als Tatsachenfeststellung zu ermitteln, unterliegt aber nicht wie deutsches Recht einer Auslegung in Anwendung der im deutschen Recht gebräuchlichen Auslegungsmethoden. Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und auch objektiv vorliegt. Die Klägerin stützt ihren Antrag ausschließlich auf den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Aus ihrer Antragsbegründung vom 26. August 2019 ergeben sich indessen keine solchen Zweifel. Sie wiederholt darin im Kern lediglich ihr schon früher geäußertes schlichtes Bestreiten, „zu keinem Zeitpunkt wissentlich und willentlich einen Einbürgerungsantrag für Syrien gestellt“ zu haben. Dieses Bestreiten hat der Senat bereits im Eilbeschwerdeverfahren als unzureichend gewertet für die Annahme eines gesetzlichen, nach § 25 Abs. 1 StAG 2000 unschädlichen Erwerbs der syrischen Staatsangehörigkeit, und ausgeführt, die Klägerin sei aus ihrer Mitwirkungspflicht aus § 37 Abs. 1 StAG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gehalten, die jeweiligen Originale des Beschlusses Nr. 4930/M/N des syrischen Innenministers vom 7. Dezember 2004 und der hiervon gefertigten deutschen Übersetzung vorzulegen. OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2018 ‑ 19 B 745/18 ‑, juris, Rn. 16. Diese Mitwirkungspflicht hat die Klägerin bislang nicht erfüllt, insbesondere hat sie im erstinstanzlichen Klageverfahren keines der genannten Dokumente vorgelegt oder auch nur einen Erklärungsversuch für eine etwaige Unmöglichkeit von deren Vorlage gegeben. Stattdessen hat sie lediglich ihre ebenfalls schon im Eilverfahren vertretene und vom Senat bereits gewürdigte Auffassung wiederholt, sie habe ihre syrische Staatsangehörigkeit bereits mit ihrer Heirat im Jahr 1984 erworben. Vgl. dazu OVG NRW, a. a. O., Rn. 13. Ihre nachträglichen Rügen im Schriftsatz vom 21. Oktober 2019 bleiben ebenfalls erfolglos. Bei Eingang dieses Schriftsatzes war die zweimonatige Antragsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nach der Zustellung des angefochtenen Urteils am 25. Juni 2019 bereits mit dem 26. August 2019 ‑ einem Montag – abgelaufen. Nach Ablauf dieser Frist ist eine erstmalige Darlegung eines bis dahin weder ausdrücklich noch sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgrundes unzulässig. Eine nach Ablauf der Begründungsfrist vorgelegte weitere Antragsbegründung darf das Rechtsmittelgericht mit Blick auf den Beschleunigungszweck dieser Frist nur noch insoweit berücksichtigen, als der Beteiligte mit ihr eine fristgerecht eingegangene Antragsbegründung erläutert, vertieft oder klarstellt oder aber soweit er auf eine Stellungnahme des Rechtsmittelgegners lediglich erwidert, nicht aber, soweit er darin neue Einwände geltend macht. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Oktober 2019 – 8 A 3309/17 ‑, juris, Rn. 5, vom 5. März 2019 ‑ 1 A 998/17 ‑, juris, Rn. 8 m. w. N., vom 3. Januar 2017 ‑ 19 A 1970/14 ‑, juris, Rn. 1; BayVGH, Beschluss vom 29. Januar 2019 – 14 ZB 18.663 ‑, juris, Rn. 15; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7. Juni 2018 ‑ 1 S 583/18 ‑, juris, Rn. 20; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 133; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2018 ‑ 9 B 4.18 ‑, NVwZ-RR 2018, 787, juris, Rn. 7 (zur Beschwerdebegründungsfrist nach § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Der Senat lässt offen, inwieweit der Schriftsatz vom 21. Oktober 2019 die Grenzen bloßer Erläuterung, Vertiefung oder Klarstellung wahrt. Jedenfalls ergeben sich auch aus ihm keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die unter den Nrn. 3 und 4 des Schriftsatzes angestellten Überlegungen zu einer Wortlautauslegung des Art. 19 des syrischen Gesetzes Nr. 276 zur Regelung der Staatsangehörigkeit (syrStAG) vom 24. November 1969 verbieten sich schon im Ansatz, weil ausländisches Recht nach dem Grundsatz der größtmöglichen Annäherung als Tatsachenfeststellung zu ermitteln ist, aber nicht wie deutsches Recht einer Auslegung in Anwendung der im deutschen Recht gebräuchlichen Auslegungsmethoden unterliegt. OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2018, a. a. O., Rn. 5 m. w. N. Auf die Ausführungen zur Beweislast unter Nr. 5 des Schriftsatzes kommt es nicht an, solange die Klägerin ihre oben erwähnte Mitwirkungspflicht nicht erfüllt hat. Das Verwaltungsgericht ist entgegen der unter Nr. 6 des Schriftsatzes geäußerten Auffassung der Klägerin auch nicht deshalb „von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen“, weil es, ebenso wie der Senat im zitierten Eilbeschwerdebeschluss (Rn. 9), den auch bis heute lediglich als unvollständige Kopie einer deutschen Übersetzung vorgelegten Beschluss Nr. 4930/M/N des syrischen Innenministers vom 7. Dezember 2004 als Indiz für einen freiwilligen Erwerb der syrischen Staatsangehörigkeit an diesem Tag gewertet hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der Einziehung eines Ausweisdokuments für die Klägerin, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 30.1 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 10) mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. Der Senat verdoppelt diesen Auffangwert, wenn zwei Ausweisdokumente Gegenstand des Rechtsstreits sind. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. November 2019 - 19 B 1396/19 ‑, juris, Rn. 5, und vom 5. Mai 2011 - 19 B 367/11 ‑, juris, Rn. 7. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).