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Beschluss

6 A 2594/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Berufungsverfahren ist einzustellen, wenn die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklären (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 125 Abs.1, 87a VwGO). • Bei Erledigung der Hauptsache kann das angefochtene Urteil für wirkungslos erklärt werden (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs.3 Satz1 ZPO). • Bei Erledigung der Hauptsache sind die Kosten nach billigem Ermessen zu verteilen; liegt Überwiegendes dafür vor, dass die beklagte Partei voraussichtlich unterlegen wäre, sind ihr die Kosten aufzuerlegen (§ 161 Abs.2 Satz1 VwGO).
Entscheidungsgründe
Einstellung des Verfahrens bei Erledigung; Kostenlast beim Land • Das Berufungsverfahren ist einzustellen, wenn die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklären (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 125 Abs.1, 87a VwGO). • Bei Erledigung der Hauptsache kann das angefochtene Urteil für wirkungslos erklärt werden (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs.3 Satz1 ZPO). • Bei Erledigung der Hauptsache sind die Kosten nach billigem Ermessen zu verteilen; liegt Überwiegendes dafür vor, dass die beklagte Partei voraussichtlich unterlegen wäre, sind ihr die Kosten aufzuerlegen (§ 161 Abs.2 Satz1 VwGO). Der Kläger rief das Verwaltungsgericht Münster an wegen strittiger außerdienstlicher Meinungsäußerungen, gegen die das beklagte Land Missbilligung ausgesprochen hatte. Das Verwaltungsgericht hatte darüber ein Urteil erlassen. Im Berufungsverfahren erklärten die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Es bestand Streit über die Kostenfolge und die Auswirkungen des vorangegangenen Urteils. Die Kammer prüfte daraufhin die Voraussetzungen einer Einstellung und die Frage der Wirkungslosigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Maßgeblich war die Abwägung der Erledigungserklärung, der bisherigen Sach- und Rechtslage und grundrechtlicher Schutzgüter. Das Gericht hielt eine Entscheidung durch Beschluss für geboten und nahm die Kostenverteilung vor. Der Streitwert wurde für das Berufungsverfahren festgesetzt. • Das Verfahren war gemäß § 92 Abs.3 Satz1 VwGO in Verbindung mit §§ 125 Abs.1 Satz1, 87a Abs.1 Nr.3, Abs.3 VwGO durch die Berichterstatterin einzustellen, weil die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten. • Zur Rechtsklarheit ist das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs.3 Satz1 ZPO für wirkungslos zu erklären, damit keine Bindungswirkung aus einem erledigten Streit verbleibt. • Bei Erledigung der Hauptsache hat das Gericht nach § 161 Abs.2 Satz1 VwGO die Kosten nach billigem Ermessen zu verteilen. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes war es billig, dem beklagten Land die Kosten aufzuerlegen, weil überwiegend anzunehmen ist, dass dessen Missbilligung der Äußerungen des Klägers aufgrund von Art.5 Abs.1 GG nicht gerechtfertigt gewesen wäre. • Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs.1, 52 Abs.2 GKG. • Der Beschluss ist unanfechtbar gemäß § 152 Abs.1 VwGO i.V.m. den einschlägigen Vorschriften des GKG. Das Verfahren wurde eingestellt; das Urteil des Verwaltungsgerichts ist wirkungslos erklärt. Die Kosten in beiden Rechtszügen trägt das beklagte Land, weil nach billigem Ermessen und gestützt auf den bisherigen Sach- und Streitstand überwiegend anzunehmen ist, dass die Missbilligung der außerdienstlichen Äußerungen des Klägers verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen gewesen wäre. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.