Beschluss
12 A 1917/10
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs unzulässig ist, weil prozessuale Möglichkeiten zur Durchsetzung desselben nicht ausgeschöpft wurden.
• Hat der Prozessbevollmächtigte und sind die Kläger ohne Entschuldigung der mündlichen Verhandlung ferngeblieben, trifft sie das Risiko, dass entscheidungserhebliche Beweisanträge nicht gestellt und spätere Gehörsrügen zurückgewiesen werden.
• Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erfordert eine substantiierte Darlegung des Aufklärungsbedarfs, der konkret in Betracht kommenden Ermittlungsmaßnahmen und der voraussichtlichen Feststellungen; allgemeine Behauptungen genügen nicht.
• Die Stellung unbedingter Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung gehört zu den prozessual zumutbaren Mitteln, mit denen ein Prozessbevollmächtigter das rechtliche Gehör seines Mandanten zu sichern hat (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO).
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt wegen Unterlassens prozessualer Gehörsmaßnahmen • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs unzulässig ist, weil prozessuale Möglichkeiten zur Durchsetzung desselben nicht ausgeschöpft wurden. • Hat der Prozessbevollmächtigte und sind die Kläger ohne Entschuldigung der mündlichen Verhandlung ferngeblieben, trifft sie das Risiko, dass entscheidungserhebliche Beweisanträge nicht gestellt und spätere Gehörsrügen zurückgewiesen werden. • Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erfordert eine substantiierte Darlegung des Aufklärungsbedarfs, der konkret in Betracht kommenden Ermittlungsmaßnahmen und der voraussichtlichen Feststellungen; allgemeine Behauptungen genügen nicht. • Die Stellung unbedingter Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung gehört zu den prozessual zumutbaren Mitteln, mit denen ein Prozessbevollmächtigter das rechtliche Gehör seines Mandanten zu sichern hat (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO). Die Klägerinnen begehrten die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts. Sie rügten unter anderem die Versagung rechtlichen Gehörs und die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes mit Blick auf nicht vorgenommene Zeugenvernehmungen (insbesondere der Mutter der Klägerin zu 1.) und sonstige Sachverhaltsaufklärung. Zur mündlichen Verhandlung erschienen weder die Klägerinnen noch ihr Prozessbevollmächtigter ohne Entschuldigungsangabe. Beweisanträge nach § 86 Abs. 2 VwGO wurden in der Verhandlung nicht gestellt. Das Verwaltungsgericht hatte die frühere Sachverhaltsbewertung angezweifelt und auf Widersprüche im Vorbringen hingewiesen. Die Klägerinnen machten nicht substantiiert geltend, welche konkreten Feststellungen durch weitere Ermittlungen zu erwarten gewesen wären. Das Oberverwaltungsgericht prüfte daraufhin die Zulassungsgründe und die Kosten-/Streitwertfestsetzung. • Der Zulassungsantrag ist unbegründet, weil Rügeverlust hinsichtlich der Gehörsverletzung eingetreten ist; ein Rechtsuchender muss zuvor die zumutbaren prozessualen Möglichkeiten zur Durchsetzung des Gehörs ausgeschöpft haben. • Zu diesen Möglichkeiten zählt insbesondere die Stellung unbedingter Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung (§ 86 Abs. 2 VwGO); ihre begründete Ablehnung durch das Gericht ist nur durch Beschluss möglich und ermöglicht dem Antragsteller, sein Vorbringen anzupassen. • Die Klägerinnen und ihr Prozessbevollmächtigter sind ohne Angabe von Hinderungsgründen der Verhandlung ferngeblieben, weshalb Beweisanträge nicht gestellt wurden und sie das Risiko dafür tragen. • Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist ebenfalls unbegründet, weil es an einer konkreten Darlegung fehlt, welche tatsächlichen Umstände unzureichend aufgeklärt wurden, welche Ermittlungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären und welche konkreten Feststellungen dadurch voraussichtlich zu gewinnen gewesen wären. • Darüber hinaus muss dargelegt werden, dass in der mündlichen Verhandlung auf die betreffende Aufklärung hingewirkt wurde oder dass das Gericht die Ermittlungen von sich aus hätte veranlassen müssen; dies ist nicht geschehen. • Das Verwaltungsgericht musste wegen der aufgezeigten Widersprüche im Vorbringen von sich aus keine weiteren Ermittlungen anstellen; eine Nachholung von Beweiserhebungen kann nicht zur Kompensation eines versäumten prozessualen Verhaltens dienen. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie §§ 47, 52 GKG; der Beschluss ist unanfechtbar, das Urteil des Verwaltungsgerichts damit rechtskräftig. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens und der Streitwert wurde auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Die Ablehnung beruht darauf, dass die Klägerinnen und ihr Prozessbevollmächtigter der mündlichen Verhandlung unentschuldigt fernblieben und daher keine unbedingten Beweisanträge stellten, wodurch Rügeverlust hinsichtlich einer behaupteten Gehörsverletzung eingetreten ist. Ebenso fehlt eine substantiiert dargelegte Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, da nicht konkret aufgezeigt wurde, welche Aufklärungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären und welche Feststellungen dadurch zu erwarten gewesen wären. Das Verwaltungsgericht musste aufgrund der erkennbaren Widersprüche im Vorbringen keine weiteren Ermittlungen von sich aus vornehmen. Damit wurde das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig.