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Urteil

1 A 1385/10

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Polizeizulage nach Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den BBesO A/B setzt bei Zollbeamten einen konkreten Funktionsbezug voraus: sie müssen mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut sein. • Für die Bestimmung des Merkmals "vollzugspolizeiliche Aufgaben" ist maßgeblich, ob der Beamte die Aufgabe und Befugnis hat, hoheitliche Maßnahmen gegenüber Dritten zu treffen und hierzu erforderlichenfalls unmittelbaren Zwang bis hin zum Schusswaffengebrauch auszuüben. • Tätigkeiten, die zwar mit Belastungen oder operativen Mitwirkungsaufgaben verbunden sind (z. B. Informationsgewinnung, Begleitung von Ermittlungen), begründen allein keinen Anspruch auf die Polizeizulage, wenn die typischen hoheitlichen Eingriffsbefugnisse fehlen. • Die Zollverbindungsbeamten an Auslandsvertretungen sind regelmäßig von hoheitlichem Eingreifen in das Rechtsverhältnis Dritter ausgeschlossen; daraus folgt regelmäßig kein Anspruch auf die Polizeizulage.
Entscheidungsgründe
Keine Polizeizulage für Zollverbindungsbeamte mangels hoheitlicher Eingriffsbefugnis • Die Polizeizulage nach Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den BBesO A/B setzt bei Zollbeamten einen konkreten Funktionsbezug voraus: sie müssen mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut sein. • Für die Bestimmung des Merkmals "vollzugspolizeiliche Aufgaben" ist maßgeblich, ob der Beamte die Aufgabe und Befugnis hat, hoheitliche Maßnahmen gegenüber Dritten zu treffen und hierzu erforderlichenfalls unmittelbaren Zwang bis hin zum Schusswaffengebrauch auszuüben. • Tätigkeiten, die zwar mit Belastungen oder operativen Mitwirkungsaufgaben verbunden sind (z. B. Informationsgewinnung, Begleitung von Ermittlungen), begründen allein keinen Anspruch auf die Polizeizulage, wenn die typischen hoheitlichen Eingriffsbefugnisse fehlen. • Die Zollverbindungsbeamten an Auslandsvertretungen sind regelmäßig von hoheitlichem Eingreifen in das Rechtsverhältnis Dritter ausgeschlossen; daraus folgt regelmäßig kein Anspruch auf die Polizeizulage. Die Klägerin, Zollamtsrätin beim Zollkriminalamt, war vom 1.8.2004 bis 31.7.2008 als Zollverbindungsbeamtin an der deutschen Auslandsvertretung in S. eingesetzt. Sie begehrte für diese Zeit die Polizeizulage nach Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den BBesO A/B und verwies auf frühere Rechtsprechung sowie auf operativ beschriebene Aufgaben und eigene Aufzeichnungen über hohen Anteil vollzugspolizeilicher Tätigkeiten. Die Bundesfinanzdirektion und die Widerspruchsinstanz lehnten ab mit der Begründung, Zollverbindungsbeamte dürften im Gastland keine vollzugspolizeilichen Maßnahmen ausüben und stünden überwiegend in Amtshilfe-/Informationsfunktionen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Klägerin legte Berufung ein mit dem Vorbringen, ihre Aufgaben seien überwiegend vollzugspolizeilich und mit erheblichen Erschwernissen verbunden; insbesondere sei sie oft unmittelbar mit tatverdächtigen Personen konfrontiert gewesen. • Anspruchsgrundlage ist §42 Abs.1, Abs.3 BBesG i.V.m. Nr.9 der Vorbemerkungen zu den BBesO A/B; für Zollbeamte fordert die Norm einen konkreten Funktionsbezug (Betrauung mit vollzugspolizeilichen Aufgaben). • Der Begriff der vollzugspolizeilichen Aufgaben ist nicht gesetzlich definiert; er ist nach Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Zweck im Wesentlichen am klassischen Polizeivollzugsdienst auszurichten. Kernmerkmal ist die Möglichkeit und Befugnis, hoheitliche Maßnahmen gegenüber Bürgern zu treffen, ggf. unter Einsatz unmittelbaren Zwangs bis zur Schusswaffe. • Allein operative Mitwirkung, Informationsgewinnung, Anwesenheit bei Ermittlungen oder erhöhte Belastungen begründen keinen materiellen Umfang des Zulagenanspruchs, wenn die prägende Befugnis zum unmittelbaren hoheitlichen Zugriff fehlt. Solche Begleiterscheinungen können auch andere Berufsgruppen aufweisen und sind daher nicht hinreichend. • Die Gesetzesmaterialien und frühere Änderungen lassen erkennen, dass der Gesetzgeber die Zulage bei Erweiterungen nur solchen Beamten gewähren wollte, deren Aufgaben dem Bild des Polizeivollzugs entsprechen, wozu die Befugnis zur Anwendung unmittelbaren Zwangs gehört. • Die Dienstvorschrift für Zollverbindungsbeamte verpflichtet zur Zurückhaltung und untersagt aktive Mitarbeit bei Ermittlungen; die überwiegenden Aufgaben liegen in Informations-, Koordinations- und Unterstützungsfunktionen, nicht in eigenverantwortlicher hoheitlicher Maßnahmenanwendung. • Die Klägerin hat keine substantiierten Tatsachen dargelegt, die belegen würden, dass ihr Dienstposten typischerweise mit hoheitlichen Eingriffsbefugnissen bzw. mit einer der Polizeivollzugstätigkeit entsprechenden Gefährdung und Erschwernis geprägt war; die pauschalen und ungenauen Angaben genügen nicht. • Demnach ist die Klägerin nicht mit vollzugspolizeilichen Aufgaben im Sinne der Zulagenregelung betraut gewesen und hat deshalb keinen Anspruch auf die begehrte Polizeizulage. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; der Anspruch auf Gewährung der Polizeizulage für die Zeit der Verwendung als Zollverbindungsbeamtin in S. wurde verneint. Begründend führt das Gericht aus, dass die Zulage bei Zollbeamten einen konkreten Funktionsbezug voraussetzt und nur solche Verwendungen erfassen soll, die materiell dem klassischen Polizeivollzugsdienst entsprechen, insbesondere die Befugnis zum hoheitlichen Eingreifen und damit gegebenenfalls zum Einsatz unmittelbaren Zwangs. Zollverbindungsbeamte an Auslandsvertretungen sind nach maßgeblichen Dienstvorschriften zur Zurückhaltung verpflichtet und dürfen hoheitliche Maßnahmen gegenüber Personen des Gastlandes nicht selbst treffen; ihre Tätigkeit ist überwiegend koordinierend, informierend und unterstützend. Mangels typischer Befugnisse und der damit verbundenen qualitativ prägenden Erschwernisse besteht kein Anspruch auf die Polizeizulage. Der Klägerin werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt; die Revision wurde zugelassen.