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Urteil

4 K 2477/09

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2011:0913.4K2477.09.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit im Hauptzollamt N. tätige Kläger begehrt von der Beklagten die Weitergewährung der Stellenzulage nach Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B (nachfolgend: Polizeizulage) für die Zeit vom 1. Juli bis zum 20. Dezember 2009. Der 0000 geborene Kläger steht als Zollinspektor im Dienst der Beklagten. Er wurde nach seiner Einstellung als Finanzanwärter im August 2005 am 30. Juli 2008 zum Zollinspektor zur Anstellung (Besoldungsgruppe A 9 gD) ernannt und im Hauptzollamt N. im Sachgebiet E (Finanzkontrolle Schwarzarbeit -FKS-) eingesetzt. Der Kläger absolvierte im Jahr 2009 die Basisschulung für Beschäftigte der FKS. Durch Bescheid vom 28. Juli 2009 stellte die Beklagte die Zahlung der seit 1. August 2008 an den Kläger gewährten Polizeizulage mit Wirkung vom 1. Juli 2009 ein, weil er die laut Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 27. Oktober 2008 erforderlichen Schulungen - entweder Schulung "Eigensicherung und Bewaffnung" (im Folgenden: ESB-Schulung) oder "Differenzschulung" - nicht absolviert habe. Die Zulage habe auch nicht im Wege der Ausgleichszulage weiter gewährt werden können, weil hierfür ein mindestens fünfjähriger Bezug der Polizeizulage erforderlich gewesen sei. Zugleich forderte sie die Überzahlung für den Monat Juli 2009 zurück und erklärte die Aufrechnung. Hiergegen erhob der Kläger am 26. August 2009 Widerspruch mit der Begründung, dass er den fehlenden Abschluss der erforderlichen Schulung nicht zu vertreten habe, weil bis zum 6. April 2009 eine zwingende Reihenfolge in der Abfolge vorgeschrieben gewesen sei. Diese Reihenfolge habe er nur auf die von ihm vorgenommene Weise einhalten können, weil zuvor keine entsprechenden Schulungen seitens der Beklagten angeboten worden seien. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2009, zugestellt am 23. November 2009, zurück. Sie führte im Wesentlichen aus, dass der Wegfall der Polizeizulage aufgrund des bereits benannten Erlasses vom 27. Oktober 2008 gerechtfertigt sei. Da der Kläger die bis zum 30. Juni 2009 bestehende Möglichkeit, die erforderlichen Lehrgänge abzuschließen, nicht wahrgenommen habe, stehe ihm die Zulage nicht mehr zu. Im Bereich des Arbeitsgebietes FKS gebe es keine generalisierte Betrachtungsweise, sondern es finde eine Einzelbetrachtung statt. Bereits mit Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 27. März 2006 sei festgelegt worden, dass die Zulage nur dann gewährt werden könne, wenn tatsächlich vollzugspolizeiliche Aufgaben wahrgenommen würden. Die Berechtigung zur Ausübung solcher Aufgaben, d.h. der Ausübung unmittelbaren Zwanges mit Hilfe einer Schusswaffe, sei jedoch nur nach Absolvierung der ESB-Schulung bzw. Differenzschulung gegeben. Daraus ergebe sich zwingend, dass die Zulage ohne Abschluss dieser Schulungen ausgeschlossen sei. Dementsprechend werde Bediensteten, die zum jetzigen Zeitpunkt eine Tätigkeit im Bereich der FKS aufnähmen, erst nach Abschluss der entsprechenden Schulung die Zulage gewährt. Bediensteten, die die Zulage bereits früher erhalten hätten, sei die für sie bindende Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2009 zur Nachholung der Schulung gesetzt worden. Der Kläger absolvierte von Oktober bis Dezember 2009 die ESB-Schulung und erhielt ab dem 21. Dezember 2009 wieder die Polizeizulage. Zur Begründung seiner am gleichen Tag erhobenen Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Er sei seit August 2008 als Sachbearbeiter für Prüfungen und Ermittlungen im Arbeitsbereich FKS tätig, dort im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren und Ordnungswidrigkeitenverfahren. Er führe im Außendienst als Waffe das Reizstoffgas - RSG 3 (Pfefferspray) mit sich. Vor Abschluss der ESB-Schulung im Dezember 2009 habe er keine Berechtigung gehabt, im Dienst unmittelbaren Zwang auszuüben und eine Schusswaffe zu tragen. Dass er die Schulung jedoch noch nicht bis zum Fristablauf am 30. Juni 2009 abgeschlossen habe, sei nicht von ihm zu vertreten, sondern von der Beklagten, die die erforderlichen Schulungen nicht angeboten habe. Auch unabhängig von dem Abschluss der fraglichen Schulung sei ihm die Zulage weiter zu gewähren, weil es nach Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B allein auf die tatsächliche Betrauung mit vollzugspolizeilichen Aufgaben ankomme. Diese habe er, da er nach § 14 Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz Befugnisse des Polizeivollzugsdienstes ausübe, durchgehend gehabt. Er sei als Nichtschusswaffenträger einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt, weil ihm die Schusswaffe - deren Einsatz als Mittel des unmittelbaren Zwanges im Arbeitsbereich FKS generell ausgeschlossen sei - als Abschreckungsmittel fehle. Die Sachgebietsleiter der FKS erhielten im Übrigen die Zulage auch, ohne die Befugnis zum Schusswaffengebrauch zu besitzen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Juli 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2009 zu verpflichten, ihm über den 30. Juni 2009 hinaus bis zum 20. Dezember 2009 die Polizeizulage weiter zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf die angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor: Ausweislich der Verwaltungsvorschriften zu Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B stehe nur den Beamten der Zollverwaltung die Zulage zu, die tatsächlich vollzugspolizeiliche Aufgaben wahrnähmen. Dazu werde auf eine Positivliste verwiesen, wonach bei der FKS beamteten Bediensteten die Zulage grundsätzlich im Verwendungsbereich Prüfung und Ermittlung zustehe, soweit vollzugspolizeiliche Aufgaben zugewiesen seien. Diese Befugnis bestehe nur, wenn ausweislich der entsprechenden Erlasslage die gesundheitliche Eignung festgestellt sei, die uneingeschränkte Bereitschaft zum Führen einer Schusswaffe bestehe und die erforderliche ESB-Schulung oder Differenzschulung absolviert sei. Damit hänge die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben unmittelbar von der Absolvierung der Schulung ab. Letztgenannte Voraussetzung habe der Kläger nicht erfüllt, so dass ihm auch unter Berücksichtigung der Gleichbehandlung mit später eingestellten Kollegen die Zulage nicht mehr habe gewährt werden dürfen. Auf gerichtliche Nachfrage hat das Hauptzollamt N. unter dem 1. September 2011 eine Beschreibung des Dienstpostens des Klägers übersandt, wonach dieser weiterhin im Sachgebiet E (Dienstposten E 2104) als Sachbearbeiter im Arbeitsbereich Prüfungen und Ermittlungen eingesetzt sei. Laut Geschäftsverteilungsplan habe der Kläger Prüfungen durchzuführen und in Straf- und Bußgeldverfahren zu ermitteln. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgänge (drei Hefter) verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der die Gewährung der Polizeizulage ablehnende Bescheid der Beklagten vom 28. Juli 2009 und der Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2009 sind rechtmäßig, § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Kläger hat weder aus besoldungsrechtlichen Vorschriften noch aus dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzes Anspruch auf Gewährung der Polizeizulage über den 30. Juni 2009 hinaus bis zum 20. Dezember 2009. Besoldungsrechtliche Anspruchsgrundlage für dieses Begehren ist ausschließlich § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in Verbindung mit Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (im Folgenden: Vorbemerkungen BBesO A/B) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009, BGBl. I S. 1434. Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 BBesG können für herausgehobene Funktionen Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Wann dies im Einzelnen der Fall ist, hat der Besoldungsgesetzgeber in den Anlagen zum BBesG, insbesondere in den Vorbemerkungen BBesO A/B, näher bestimmt und eingegrenzt. Die Stellenzulagen dürfen dabei nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden (§ 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG). Nr. 9 der Vorbemerkungen BBesO A/B enthält die Regelung einer Zulage für bestimmte Beamte und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben (so genannte Polizeizulage). Nach Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift, die in dieser Fassung seit dem 1. Januar 2002 gilt, erhalten die Polizeivollzugsbeamten des Bundes und der Länder, die Beamten des Steuerfahndungsdienstes, die Soldaten der Feldjägertruppe und die mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betrauten Beamten der Zollverwaltung (Unterstreichung durch das Gericht) eine Stellenzulage nach Anlage IX, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung A zustehen. Die Tätigkeit des Klägers erfüllte im hier streitigen Zeitraum die genannte Voraussetzung der Nr. 9 der Vorbemerkungen BBesO A/B nicht. Er ist in seiner Verwendung als Sachbearbeiter im Arbeitsbereich Prüfung und Ermittlung der FKS bei der Zollverwaltung nicht mit vollzugspolizeilichen Aufgaben im Sinne der gesetzlichen Zulagenregelung betraut gewesen. Die Beklagte hat die Frage, welche Beamte der Zollverwaltung im Polizeivollzugsdienst im Sinne der Zulagenregelung tätig sind, in Nr. 2.1.1 der Verwaltungsvorschrift zur Gewährung der Stellenzulage nach Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes (Polizeizulage) für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen (VV-BMF - PolZul) mit Erlass vom 27. März 2006 - Gz.: Z B 2 - P 1539 -4/06 geregelt. Danach erfüllen die im Anhang dazu aufgeführten Verwendungen, der so genannten Positivliste, die Voraussetzungen für den Polizeivollzugsdienst. Für den Bereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zollamtes, in dem der Kläger tätig ist, werden hierbei unter anderem die Bereiche Prävention sowie Prüfung und Ermittlung benannt, allerdings mit der Einschränkung, dass vollzugspolizeiliche Aufgaben zugewiesen sein müssen. Des Weiteren hat das Bundesministerium mit Erlass vom 1. Februar 2006 - Gz.: Z B 2 - P 1539 -15/05 - zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit für eine Übergangszeit bestimmt, dass Beschäftigte der FKS, die die Basisschulung absolviert haben, im Außendienst ohne Schusswaffe eingesetzt werden sollen, wobei ihr Tätigkeitsfeld auf Maßnahmen ohne Wahrnehmung von Polizeivollzugsbefugnissen und ohne unmittelbaren Zwang nach Maßgabe der Dienstvorschrift beschränkt wurde. Mit Erlassen vom 11. August 2006, Gz.: Z B 2 - P 1539/06/0001 -, und vom 27. Oktober 2008, Gz.: Z B 2 - P 1539/06/0001 -, hat es die Zuweisung vollzugspolizeilicher Aufgaben laut Positivliste von der Ableistung der Schulung "Eigensicherung und Bewaffnung" (ESB-Schulung) als Voraussetzung für die Berechtigung zum Schusswaffengebrauch abhängig gemacht und die Zulage nur vorläufig für eine Übergangszeit bis zum 30. Juni 2009 weiter gewährt. Da die genannten Erlasse als innerdienstliche Verwaltungsvorschriften für das Gericht im vorliegenden Fall nicht bindend sind, vgl. hierzu: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 3. März 2011 - 14 B 10.361 -, Juris, können die in der Positivliste genannten Tätigkeiten der Prüfung und Ermittlung, soweit vollzugspolizeiliche Aufgaben zugewiesen sind, nur dann zum Erhalt der Polizeizulage berechtigen, wenn sie als Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben im Sinne von Nr. 9 der Vorbemerkungen BBesO A/B zu qualifizieren sind. Wann Zollbeamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben im Sinne der Nr. 9 der Vorbemerkungen BBesO A/B betraut sind, bemisst das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen daran, ob der Beamte jedenfalls auch die Aufgabe und Befugnis hat, hoheitliche Maßnahmen im Verhältnis zum Bürger zu treffen und hierzu erforderlichenfalls auch unmittelbaren Zwang bis hin zum Schusswaffengebrauch auszuüben. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 11. Juli 2011 - 1 A 2093/09 -, 1 A 2179/10 -, - 1 A 1385/10 -, - 1 A 1458/10 - und - 1 A 1990/10 -, m.w.N., alle jeweils Juris. Dabei stellt das OVG NRW für die Gewährung der Polizeizulage unter erschöpfender Auslegung des Gesetzes maßgeblich darauf ab, ob der betreffende Beamte unmittelbaren Zwang bis hin zum Schusswaffengebrauch ausüben darf. Hierzu hat es in seinem Urteil vom 11. Juli 2011, - 1 A 2093/09 -, (Randnr. 49 des Juris-Abdrucks) ausgeführt: "Auch mit Blick auf die Schaffung von mehr Rechtssicherheit hält es der Senat daher nunmehr für sachgerecht, die Erfüllung vollzugspolizeilicher Aufgaben davon abhängig zu machen, ob der Beamte jedenfalls auch die Aufgabe und Befugnis hat, hoheitliche Maßnahmen im Verhältnis zum Bürger zu treffen und hierzu erforderlichenfalls auch unmittelbaren Zwang bis hin zum Schusswaffengebrauch auszuüben. Denn diese Elemente prägen bei objektiver Betrachtung qualitativ die betreffende Tätigkeit, mögen sie dabei auch (insbesondere was den Schusswaffengebrauch betrifft) quantitativ den Tagesablauf des Beamten nicht durchweg wesentlich bestimmen. Damit wird für die Zulagengewährung auch nicht isoliert an die rechtlichen Befugnisse des Beamten angeknüpft, vgl. zu diesbezüglichen Bedenken bezogen auf einen Fall des summarischen Funktionsbezugs: BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 1.08 -, a.a.O. und juris, Rn. 14; diese Befugnisse finden vielmehr lediglich mittelbar Eingang in die Betrachtung, indem sie für die Erfüllung der in Rede stehenden Aufgabe ihrerseits wesentlich sind und auf diese Weise die Art der Tätigkeit - auch für die spezifische Belastungssituation der betroffenen Beamten - kennzeichnend prägen. Mit Blick auf diesen Zusammenhang kann vom zulageberechtigenden Vorliegen besonderer Erschwernisse nur im Rahmen tatsächlich gegebener Befugnisse ausgegangen werden, weil auch nur insoweit ein Betraut sein mit (vollzugspolizeilichen) Aufgaben zugrunde gelegt werden kann." Entgegen der Ansicht des Klägers reicht dementsprechend nicht die Polizeivollzugstätigkeit als solche für die Zulage aus, sondern ausschlaggebendes Kriterium ist die Befugnis zur Anwendung unmittelbaren Zwanges bis hin zum Schusswaffengebrauch. Dies wird bereits daran deutlich, dass in den vom OVG NRW entschiedenen Fällen von Zollverbindungsbeamten im Ausland ein Rückgriff auf dieses Kriterium nicht notwendig gewesen wäre. Da derartige Beamte im Ausland keinerlei hoheitliche Befugnisse ausüben, wäre die Frage der Zulagenberechtigung auch ohne das Abstellen auf die Befugnis zum unmittelbaren Zwang eindeutig zu beantworten gewesen. Gleiches gilt in dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 3. März 2011 - 14 B 10.361 -, Juris, ebenfalls zur Zulagenberechtigung eines Zollverbindungsbeamten des Zollkriminalamtes im Ausland entschiedenen Fall. Ausgehend hiervon ist der Kläger als Zollbeamter der FKS im Arbeitsbereich Prüfungen und Ermittlungen im hier streitigen Zeitraum vom 1. Juli bis zum 20. Dezember 2009 nicht mit vollzugspolizeilichen Aufgaben im Sinne der Nr. 9 der Vorbemerkungen BBesO A/B betraut gewesen. Er hatte die tatsächliche Befugnis zur Anwendung unmittelbaren Zwanges unter Einsatz der Schusswaffe (noch) nicht. Es reicht nämlich nicht aus, dass den Ermittlungsbeamten der FKS nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung vom 23. Juli 2004, BGBl. I S. 1842, in seiner hier maßgeblichen Fassung vom 22. April 2009, BGBl. I S. 818, § 17 des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vom 20. April 2009, BGBl. I S. 799 und § 12 des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen vom 11. Januar 1952, BGBl. I, S. 17, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. April 2009, BGBl. I S. 818, als Ermittlungsbehörden der Staatsanwaltschaft die gleichen Befugnisse wie den Polizeivollzugsbehörden nach der Strafprozessordnung zustehen. Ihnen ist ausweislich der von der Dienststelle des Klägers übersandten Dienstvorschrift Finanzkontrolle Schwarzarbeit (DV-FKS) nur unter bestimmten Voraussetzungen die Befugnis zur Ausübung unmittelbaren Zwanges übertragen worden. Nach Ziffer B - 3.1.1 bis B - 3.1.3 der DV-FKS ist bei Prüfungen, Ermittlungen und Ahndungen von Ordnungswidrigkeiten sowie Ermittlung von Straftaten die Befugnis zur Anwendung unmittelbaren Zwanges den Bediensteten vorbehalten, die die persönlichen Voraussetzungen zum Führen eine Schusswaffe erfüllen, die Bereitschaft hierzu haben und die Schulung "Eigensicherung und Bewaffnung" (ESB-Schulung) erfolgreich absolviert haben. Auf diese Einschränkungen verweist auch Ziffer E - 2.4 hinsichtlich der Ermittlungsbefugnisse der Bediensteten im Strafverfahren. Die Sinnhaftigkeit einer solchen Schulung, deren Schulungsinhalte in der mündlichen Verhandlung kurz erläutert wurden, als Voraussetzung für die Ausübung unmittelbaren Zwanges steht dabei nicht in Frage. Da der Kläger erst am 20. Dezember 2009 die ESB-Schulung erfolgreich abgeschlossen hatte, durfte er erst ab diesem Zeitpunkt unmittelbaren Zwang ausüben, mit der Folge, dass ihm im Streitzeitraum die Polizeizulage nicht zustand. Soweit der Kläger darauf verweist, dass allen Beamten im Arbeitsbereich FKS nach Ziffer P - 27.5.4 DV-FKS der Schusswaffengebrauch als Mittel des unmittelbaren Zwanges untersagt ist, und Sachgebietsleiter laut Positivliste die Zulage ohne konkrete Zuweisung vollzugspolizeilicher Aufgaben erhalten, vermag diese Argumentation das gefundene Ergebnis nicht zu erschüttern. Ob gegebenenfalls Ermittlungsbeamten der FKS, die die entsprechende ESB-Schulung erfolgreich abgeschlossen haben, oder Sachgebietsleitern der FKS die Polizeizulage zu Recht gewährt wird, steht vorliegend nicht in Streit. Die Tatsache, dass in diesem Arbeitsbereich die Befugnis zum Schusswaffengebrauch generell nicht besteht, die Anwendung "sonstigen" unmittelbaren Zwanges unter anderem von der ESB-Schulung abhängt, belegt vielmehr umso deutlicher, dass zumindest der Kläger nicht die obigen Kriterien der klassischen vollzugspolizeilichen Tätigkeit erfüllt, die sich vornehmlich in dem hoheitlichen Eingriff auf Rechtspositionen des Bürgers widerspiegelt. Schließlich wird die obige Einschätzung auch nicht durch eine seitens des Klägers vorgetragene erhöhte Gefährdung als Nichtschusswaffenträger erschüttert. Rein tatsächlich dürfte eine solche Gefährdung zumeist nicht auftreten, weil nach übereinstimmendem Bekunden der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung Ermittlungshandlungen vor Ort ausschließlich unter Mithilfe eines Schusswaffenträgers vorgenommen werden. Im Übrigen hat der Gesetzgeber in der notwendig pauschalierenden Wertung zulässig gerade eine erhöhte Gefährdung und Verantwortung von Schusswaffenträgern als Kriterium für die Funktionszulage gewählt. Vgl. hierzu auch: OVG NRW, Urteil vom 18. Februar 1998 - 12 A 3898/96 -, Der Öffentliche Dienst 1999, S. 91 ff, zur fehlenden Zulagenberechtigung der nur zur Eigensicherung mit Schusswaffen ausgerüsteten Mobilen Kontrollgruppe des Grenzzolldienstes im Gegensatz zum Zollfahndungsdienst. Soweit der Kläger seinen Anspruch darauf stützt, dass die Beklagte ihm nicht rechtzeitig eine ESB-Schulung angeboten habe, macht er einen Anspruch auf Ersatz des durch die unterbliebene Schulung entstandenen Schadens, das heißt die fehlende Gewährung der Polizeizulage für die Zeit vom 1. Juli bis zum 20. Dezember 2009, geltend. Ein solcher Schadensersatzanspruch scheitert bereits daran, dass er keinen entsprechenden Antrag an die Beklagte gestellt hat, wie dies § 126 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit §§ 68 ff. VwGO vorsieht. Ungeachtet dessen sind die Voraussetzungen eines solchen Schadensersatzanspruches wegen Verletzung der Fürsorgepflicht weder vorgetragen noch ersichtlich. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Verletzung der Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger. Diese lassen sich insbesondere nicht aus einem etwaig verspäteten Angebot der ESB-Schulung herleiten. Es gibt keinen Anspruch des Beamten gegen seinen Dienstherrn auf Zurverfügungstellung von Schulungsplätzen nach den individuellen Bedürfnissen des Beamten, vielmehr liegt die Ausrichtung und Verteilung von Schulungen weitestgehend im Organisationsermessen des Dienstherrn. Eine insoweit willkürliche Organisationsentscheidung der Beklagten ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.