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Beschluss

11 A 2136/10

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Ergebnisses voraus; bloße Zweifel an einzelnen Feststellungen genügen nicht. • Ist ein Urteil auf mehrere selbstständige Begründungen gestützt, muss für jede Begründung ein Zulassungsgrund vorgetragen werden. • Ein Antrag auf Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis muss Standort, Zeit und Umfang des Vorhabens hinreichend konkret benennen, damit die Behörde die einschlägigen Ermessensgesichtspunkte abwägen kann (§ 18 StrWG NRW). • Eine generelle Prüfung abstrakter Hinderungsgründe ohne Bezug zu einem konkret benannten Standort entspricht nicht dem Straßenrecht und rechtfertigt keine Zulassung der Berufung.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung wegen unbestimmten Antrags bei Sondernutzungserlaubnis • Die Zulassung der Berufung setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Ergebnisses voraus; bloße Zweifel an einzelnen Feststellungen genügen nicht. • Ist ein Urteil auf mehrere selbstständige Begründungen gestützt, muss für jede Begründung ein Zulassungsgrund vorgetragen werden. • Ein Antrag auf Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis muss Standort, Zeit und Umfang des Vorhabens hinreichend konkret benennen, damit die Behörde die einschlägigen Ermessensgesichtspunkte abwägen kann (§ 18 StrWG NRW). • Eine generelle Prüfung abstrakter Hinderungsgründe ohne Bezug zu einem konkret benannten Standort entspricht nicht dem Straßenrecht und rechtfertigt keine Zulassung der Berufung. Der Kläger beantragte am 11.01.2010 bei der Beklagten die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für einen "gut reflektierten Standplatz" zur Spendensammlung. Die Behörde lehnte den Antrag mit Bescheid vom 3. März 2010 ab. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und begründete dies einerseits mit fehlendem Rechtsschutzinteresse, weil kein hinreichend bestimmter Antrag vorlag, und andererseits mit der Rechtmäßigkeit der Ablehnung, da der Kläger keinen Nachweis über ordnungsgemäße Verwendung der Spenden erbracht habe. Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung; im Zulassungsverfahren rügte er unter anderem, die Beklagte habe ihn nicht zur Bestimmung eines Standorts beraten und allgemeine Verbote seien unzulässig. • Zulassungsrechtliche Anforderungen: Zulassung der Berufung setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Ergebnisses nach § 124 Abs. 2 VwGO voraus; bloße Zweifel an einzelnen Rechtssätzen oder Feststellungen reichen nicht. • Mehrere Begründungen: Wenn das erstinstanzliche Urteil auf mehreren selbstständig tragenden Begründungen beruht, muss für jede Begründung ein Zulassungsgrund vorgetragen werden. • Fehlende Bestimmtheit des Antrags: Der anfängliche Antrag des Klägers nannte lediglich einen unbestimmten "Standplatz" für das gesamte Stadtgebiet, sodass die Behörde nicht Ort, zeitliche Dauer und Umfang des Vorhabens prüfen konnte; diese Angaben sind erforderlich, damit die Behörde die Ermessensgesichtspunkte nach § 18 StrWG NRW (Schutz des Straßengrundes, Verkehrssicherheit, Ausgleich der Interessen, städtebauliche Belange, Berücksichtigung von Menschen mit Behinderung) abwägen kann. • Keine Beratungspflicht zur Standortwahl als Teil des Antrags: Eine behördliche Beratung vor Antragstellung kommt in Betracht, ist aber kein Ersatz für die erforderliche Konkretisierung des Antrags; die Behörde muss nicht einen von ihr gewählten Standort vergeben. • Unbeachtlichkeit anderer Vorbringen: Der Vortrag zur Verwendung der Spenden ist unbeachtlich, weil der Klageantrag schon an der fehlenden Standortbenennung scheitert; ebenso entfällt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, da die streitige Frage in einem Berufungsverfahren nicht eintreten würde. • Rechtsgrundlage: Für die Entscheidung über Sondernutzungen ist § 18 StrWG NRW einschlägig, nicht § 14 Abs. 1 OBG NRW. • Ergebnis der Zulassung: Mangels dargelegter ernstlicher Zweifel wird die Zulassung der Berufung abgelehnt; auch besondere rechtliche Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung wurden nicht ausreichend dargetan. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens und der Streitwert wird auf 1.000 Euro festgesetzt. Begründend führt das Gericht aus, dass der ursprüngliche Antrag des Klägers auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis unbestimmt war, weil kein konkreter Standort, keine zeitlichen Angaben und kein Umfang des Vorhabens benannt wurden. Ohne diese Konkretisierung kann die Behörde die in § 18 StrWG NRW aufgeführten Ermessensgesichtspunkte (Schutz des Straßengrundes, Verkehrssicherheit, Ausgleich widerstreitender Interessen, städtebauliche Belange, Berücksichtigung von Menschen mit Behinderung) nicht prüfen und abwägen. Andere Vorbringen des Klägers, etwa zur Verwendung von Spenden oder zur generellen Zulässigkeit typisierender Verbote, sind vor diesem Hintergrund entscheidungserheblich nicht; eine weitergehende grundsätzliche Bedeutung oder besondere rechtliche Schwierigkeiten wurden ebenfalls nicht dargelegt. Das erstinstanzliche Urteil bleibt damit in seinen selbstständig tragenden Begründungen unanfechtbar und rechtskräftig.