Beschluss
11 A 1986/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0127.11A1986.13.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 507.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 507.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. 1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greift nicht durch. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Dabei begegnet es keinen Bedenken, wenn das Berufungsgericht bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils auf ernstliche Zweifel an seiner Richtigkeit auf andere rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte abstellt als das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils und wenn es ‑ soweit rechtliches Gehör gewährt ist - die Zulassung der Berufung deshalb ablehnt, weil sich das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist. Es widerspricht nur dann sowohl dem Sinn und Zweck des dem Berufungsverfahren vorgeschalteten Zulassungsverfahrens als auch der Systematik der in § 124 Abs. 2 VwGO geregelten Zulassungsgründe und kann den Zugang zur Berufung in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise einschränken, wenn das Berufungsgericht auf andere entscheidungstragende Gründe abstellt als das Verwaltungsgericht, die nicht ohne Weiteres auf der Hand liegen und deren Heranziehung deshalb über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens von ihm vernünftigerweise zu leistenden Prüfungsumfang hinausgeht. Vgl. jüngst etwa BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, juris, Rn. 36 und 40. Hiervon ausgehend unterliegt die Richtigkeit der Entscheidung erster Instanz im Ergebnis keinen ernstlichen Zweifeln. Das Verwaltungsgericht hat der Klage den Erfolg im Ergebnis zu Recht versagt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung ihrer Anträge auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen oder sonstigen Genehmigungen zur Aufstellung von Altkleidersammelcontainern. Die von der Klägerin unter dem 4. Februar 2013 gestellten Anträge auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zur Aufstellung von 203 Altkleidersammelcontainern im Stadtgebiet der Beklagten sind bereits nicht bescheidungsfähig. Das Verwaltungsgericht hat sein klageabweisendes Urteil zwar nicht mit der mangelnden Bescheidungsfähigkeit dieser Anträge begründet, dieser für die Ablehnung des Zulassungsantrags entscheidungstragende Grund liegt aber auf der Hand. Darauf hatte bereits die Beklagte in ihrem Ablehnungsschreiben vom 20. Februar 2013 sowie in ihrer Klageerwiderung vom 6. Mai 2013 hingewiesen; das Verwaltungsgericht hat die in erster Linie darauf gestützte Ablehnung einer antragsgemäßen Bescheiderteilung im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegeben. Die von der Klägerin gestellten 203 Anträge ermöglichen die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nicht. Sie sind allesamt hinsichtlich der jeweiligen Standortbezeichnung zu unbestimmt. Eine Sondernutzungserlaubnis wird auf Grund einer Ermessensentscheidung erteilt (vgl. § 18 Abs. 2 StrWG NRW). Die behördliche Ermessensausübung hat sich an Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Zu diesen Gründen können insbesondere zählen ein einwandfreier Straßenzustand ‑ Schutz des Straßengrundes und des Zubehörs ‑, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger ‑ etwa Schutz vor Abgasen, Lärm oder sonstigen Störungen ‑ oder Belange des Straßen- und Stadtbildes, d. h. baugestalterische oder städtebauliche Vorstellungen mit Bezug zur Straße und auf Grund eines konkreten Gestaltungskonzeptes ‑ Vermeidung einer „Übermöblierung“ des öffentlichen Straßenraumes, Schutz eines bestimmten Straßen- oder Platzbildes und Ähnliches. Zusätzlich sind nach § 18 Abs. 1 Satz 4 StrWG NRW Belange von Menschen mit Behinderung zu berücksichtigen. Damit die Behörde diese Prüfung vornehmen kann, muss der Antragsteller sie insbesondere über Ort, zeitliche Dauer und Umfang seines Vorhabens in Kenntnis setzen. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 2. August 2006 ‑ 11 A 2642/04 ‑, NWVBl. 2007, 64 (65), m. w. N., und vom 5. August 2011 ‑ 11 A 2136/10 -. Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt (§ 22 Satz 2 Nr. 2 VwVfG NRW); im Verwaltungsverfahren besteht gemäß § 26 Abs. 2 VwVfG NRW eine Mitwirkungspflicht des Antragstellers. Dieser Mitwirkungspflicht ist die Antragstellerin nicht nachgekommen. In den 203 Anträgen fehlen konkrete Angaben zu den jeweils beabsichtigten Standorten der Altkleidersammelcontainer. Aus den von der Klägerin hierzu gemachten Angaben ‑ insoweit sind lediglich Straßennamen benannt bzw. aufgelistet, teilweise mit Zusätzen wie „E.“, „zw.“ oder „gegen.“ versehen, oder Parkplätze oder Einfahrten aufgeführt sowie jeweils als Ergänzung angemerkt „neben Glascontainer“- kann ein jeweils konkreter Standort für die 203 Altkleidersammelcontainer, die die Klägerin im Stadtgebiet der Beklagten aufzustellen beabsichtigt, nicht entnommen werden. Ohne eine genaue Angabe des beabsichtigten Standorts kann die Behörde die oben angeführten Gesichtspunkte jedoch nicht prüfen und abwägen. Die Klägerin hätte vielmehr etwa Hausnummern angeben, den Anträgen Lagepläne oder Flurkarten mit potentiellen und gekennzeichneten Standorten oder Lichtbilder mit gekennzeichneten und in Frage kommenden Standorten beifügen müssen. Es ist jedenfalls entgegen der Auffassung der Klägerin - unbeschadet der Amtsermittlungspflicht nach § 24 Abs. 1 VwVfG NRW - nicht Aufgabe der Beklagten, bei 203 nicht prüffähigen Anträgen hinsichtlich jedes einzelnen zu ermitteln, welchen genauen Standort die Klägerin wohl gemeint haben könnte. 2. Soweit die Klägerin besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend macht, folgt aus dem vorstehend Dargelegten, dass die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrunds nicht vorliegen. 3. Die angeführte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Sie wird schon nicht entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. 4. Gleiches gilt auch für den behaupteten Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Auch insoweit fehlt eine Darlegung entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Für eine Klage auf Verpflichtung der Straßenbaubehörde auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen eines Altkleidersammelcontainers setzt der Senat im Regelfall einen Streitwert von 5.000 Euro fest. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2013 ‑ 11 E 645/13 -, juris. Da die Klägerin lediglich die Neubescheidung ihrer 203 bei der Behörde gestellten Anträge beantragt hat, wird der Streitwert (203 x 5.000 Euro) halbiert (vgl. Ziffer 1.4 des Streitwerkkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).