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Beschluss

12 A 1556/11

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, wenn der Antrag auf Zulassung der Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.v. § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO aufweist. • Ein Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, wenn die vom bevollmächtigten Rechtsanwalt eingereichte Begründung nicht die für §§ 124a Abs.4 Satz4, 67 Abs.4 VwGO geforderte eigene rechtliche Durchdringung und Darstellung der Zulassungsgründe enthält. • Die Kostentragung und Kostennachentscheidung richtet sich nach §§ 154 Abs.2, 162 Abs.3, 188 Satz2 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs.1 VwGO) und macht das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs.5 Satz4 VwGO).
Entscheidungsgründe
Unzulässiger Zulassungsantrag wegen unzureichender anwaltlicher Begründung • Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, wenn der Antrag auf Zulassung der Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.v. § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO aufweist. • Ein Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, wenn die vom bevollmächtigten Rechtsanwalt eingereichte Begründung nicht die für §§ 124a Abs.4 Satz4, 67 Abs.4 VwGO geforderte eigene rechtliche Durchdringung und Darstellung der Zulassungsgründe enthält. • Die Kostentragung und Kostennachentscheidung richtet sich nach §§ 154 Abs.2, 162 Abs.3, 188 Satz2 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs.1 VwGO) und macht das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs.5 Satz4 VwGO). Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil und parallel Prozesskostenhilfe. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob der Zulassungsantrag hinreichende Erfolgsaussichten hat. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers reichte eine Begründungsschrift ein, die hauptsächlich auf Ausführungen der Partei Bezug nahm. Es wurde nicht deutlich, dass der Anwalt eine eigene rechtliche Prüfung, Gewichtung oder Durchdringung des angefochtenen Urteils vorgenommen hat. Aufgrund dieser formellen Mängel wurde der Zulassungsantrag als unbegründet angesehen. Daraufhin wurde die Prozesskostenhilfe abgelehnt. Gerichtskosten für das Zulassungsverfahren wurden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen wurden nicht erstattet. • Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war deshalb abzulehnen, weil der Zulassungsantrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO hatte. • Es fehlt an der vom Gesetz verlangten Darlegung der Zulassungsgründe nach §§ 124a Abs.4 Satz4, 67 Abs.4 VwGO; der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. • Zweck des Vertretungsgebots des § 67 Abs.4 VwGO ist, dass der bevollmächtigte Rechtsanwalt die Antragsbegründung selbst erarbeitet und die Verantwortung dafür übernimmt. • Allein die Bezugnahme des Prozessbevollmächtigten auf Parteivorbringen ohne erkennbare eigene Prüfung genügt nicht den Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags. • Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.2, 162 Abs.3, 188 Satz2 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar nach § 152 Abs.1 VwGO und macht das angefochtene Urteil rechtskräftig nach § 124a Abs.5 Satz4 VwGO. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; damit ist das angefochtene Urteil rechtskräftig. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt, weil der Zulassungsantrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte und die anwaltliche Begründung die gesetzlich geforderte eigene rechtliche Durchdringung und Darstellung der Zulassungsgründe nach §§ 124a Abs.4, 67 Abs.4 VwGO nicht enthielt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten wurden nicht erhoben und außergerichtliche Kosten der Beigeladenen nicht erstattet. Der Beschluss ist unanfechtbar.