Beschluss
6 A 995/11
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn der Zulassungsantrag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils substantiiert und schlüssig darlegt (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
• Für die Anrechnung von Vordienstzeiten auf die laufbahnrechtliche Probezeit ist maßgebend, dass die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit ihrer Qualität nach mindestens einer Tätigkeit in einem Amt des Laufbahnabschnitts entspricht (§ 5 Abs. 3 Satz 1 LVOPol NRW).
• Tätigkeiten im juristischen Vorbereitungsdienst dienen Ausbildungszwecken und entsprechen regelmäßig nicht der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes; eine bloße Einbindung in polizeiliche Strukturen reicht nicht aus.
• Eine Frage hat grundsätzliche Bedeutung für die Zulassung der Berufung nur, wenn sie substantiiert als klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus bedeutsam dargestellt wird (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt: Juristischer Vorbereitungsdienst regelmäßig nicht anrechenbare Vordienstzeit • Die Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn der Zulassungsantrag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils substantiiert und schlüssig darlegt (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Für die Anrechnung von Vordienstzeiten auf die laufbahnrechtliche Probezeit ist maßgebend, dass die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit ihrer Qualität nach mindestens einer Tätigkeit in einem Amt des Laufbahnabschnitts entspricht (§ 5 Abs. 3 Satz 1 LVOPol NRW). • Tätigkeiten im juristischen Vorbereitungsdienst dienen Ausbildungszwecken und entsprechen regelmäßig nicht der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes; eine bloße Einbindung in polizeiliche Strukturen reicht nicht aus. • Eine Frage hat grundsätzliche Bedeutung für die Zulassung der Berufung nur, wenn sie substantiiert als klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus bedeutsam dargestellt wird (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem die Anrechnung ihrer Vordienstzeiten auf die Probezeit im gehobenen Polizeivollzugsdienst nach § 5 Abs. 3 Satz 1 LVOPol NRW verneint wurde. Sie hatte während des juristischen Vorbereitungsdienstes Stationen bei einer Polizeibehörde und der Staatsanwaltschaft durchlaufen. Das Verwaltungsgericht stellte fest, die dort ausgeübten Tätigkeiten dienten überwiegend der Ausbildung und entsprächen nicht der Qualität einer Amtstätigkeit des gehobenen Polizeivollzugsdienstes. Die Klägerin rügte, die Zeiten müssten dennoch anrechenbar sein; sie verwies auf Beurteilungsmöglichkeiten durch den Dienstherrn und Verlängerungsmöglichkeiten der Probezeit gemäß § 5 Abs. 7 LVOPol NRW. Das OVG prüfte nur den Zulassungsantrag nach § 124 VwGO. Es stand fest, dass die rechtliche Auslegung der Anrechenbarkeit sowie die Tatsachenwürdigung strittig waren. • Zulassungsmaßstab: Der Zulassungsantrag muss ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils schlüssig darlegen; bloße Behauptungen genügen nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Materiellrechtlich ist für die Anrechnung von Vordienstzeiten gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 LVOPol NRW die tatsächliche Tätigkeit maßgeblich; sie muss ihrer Art und Bedeutung nach mindestens einer Amtstätigkeit des betreffenden Laufbahnabschnitts entsprechen. • Die Probezeit bezweckt die Feststellung der Bewährung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit; eine Anrechnung darf diesen Zweck nicht unterlaufen. Es reicht nicht, dass eine Tätigkeit rein organisatorisch oder örtlich zu einer Behörde gehörte. • Der juristische Vorbereitungsdienst ist primär ausbildungsbezogen; die Referendare sind nicht in vollem Umfang in verwaltungsbehördliche oder staatsanwaltschaftliche Strukturen eingebunden (vgl. JAO-Regelungen). Deshalb entspricht die Ausbildungstätigkeit regelmäßig nicht der für den gehobenen Polizeivollzugsdienst erforderlichen Amtstätigkeit. • Die Klägerin hat nicht substantiiert vorgetragen, dass sie entgegen der Ausbildungszwecke tatsächlich als vollwertige Arbeitskraft eingesetzt worden wäre; pauschale Hinweise auf Einsätze bei der Polizei reichen nicht. • Zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung: Die Klägerin hat die Klärungsbedürftigkeit und Übergreifende Bedeutung der Frage nicht substantiiert dargelegt (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). • Mangels hinreichender Darlegung ernstlicher Zweifel und fehlender grundsätzlicher Bedeutung ist die Zulassung der Berufung zu versagen; besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens und der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt. Begründend hat das Gericht ausgeführt, dass die Anforderungen an einen substantiierten Zulassungsantrag nach § 124 VwGO nicht erfüllt sind und die erstinstanzliche Entscheidung, wonach die im juristischen Vorbereitungsdienst ausgeübten Tätigkeiten regelmäßig nicht der Qualität einer Amtstätigkeit im gehobenen Polizeivollzugsdienst entsprechen, keinen ernstlichen Zweifeln unterliegt. Die Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt, dass sie statt Ausbildungstätigkeiten als vollwertige Arbeitskraft eingesetzt worden sei; rein pauschale Hinweise auf Einsätze bei einer Polizeibehörde genügen nicht. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage ist nicht hinreichend dargelegt. Der Beschluss ist unanfechtbar und das Urteil des Verwaltungsgerichts damit rechtskräftig.