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Beschluss

2 E 772/11

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Terminsgebühr entsteht für jeden einzelnen Gerichtsfall, wenn der Rechtsanwalt bei dessen Aufruf vertretungsbereit anwesend ist (Vorbem. 3 Abs.3 Alt.1 zu Teil 3 VV-RVG, Nr.3104 VV-RVG). • Mehrere zeitgleich verhandelte Verfahren führen nicht schon allein deshalb zu einer einzigen Terminsgebühr, wenn sie nicht dieselbe Angelegenheit im Sinn des §15 Abs.2 Satz1 RVG bilden. • Eine gebührenrechtliche Einheit mehrerer Verfahren ist nur anzunehmen, wenn sie vor Aufruf verbunden wurden (§93 VwGO) oder tatsächlich eine einheitliche Angelegenheit i.S.v. §15 Abs.2 RVG vorliegt, also ein innerer Zusammenhang besteht und der Anwalt einen einheitlichen Tätigkeitsrahmen wahrt.
Entscheidungsgründe
Terminsgebühr bei mehreren Parallelverfahren: keine Zusammenfassung ohne gleiche Angelegenheit • Die Terminsgebühr entsteht für jeden einzelnen Gerichtsfall, wenn der Rechtsanwalt bei dessen Aufruf vertretungsbereit anwesend ist (Vorbem. 3 Abs.3 Alt.1 zu Teil 3 VV-RVG, Nr.3104 VV-RVG). • Mehrere zeitgleich verhandelte Verfahren führen nicht schon allein deshalb zu einer einzigen Terminsgebühr, wenn sie nicht dieselbe Angelegenheit im Sinn des §15 Abs.2 Satz1 RVG bilden. • Eine gebührenrechtliche Einheit mehrerer Verfahren ist nur anzunehmen, wenn sie vor Aufruf verbunden wurden (§93 VwGO) oder tatsächlich eine einheitliche Angelegenheit i.S.v. §15 Abs.2 RVG vorliegt, also ein innerer Zusammenhang besteht und der Anwalt einen einheitlichen Tätigkeitsrahmen wahrt. Die Beklagte war in mehreren parallel beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren wegen Baugenehmigung für ein Fußballstadion beteiligt; die Kläger sind benachbarte Grundeigentümer mit unterschiedlichen Rechtsgrundlagen ihrer Beschwerden. In der mündlichen Verhandlung am 22. September 2009 wurden die einzelnen Verfahren aufgerufen; der Prozessbevollmächtigte der Beklagten war vertretungsbereit anwesend. Die Beklagte setzte in der Kostenfestsetzung für jedes Verfahren eine Terminsgebühr an. Der Kläger focht dies an und beantragte, die Terminsgebühr nicht jeweils einzeln anzusetzen. Das Verwaltungsgericht setzte die Kosten wie beantragt an; die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde zurückgewiesen. • Entstehung der Terminsgebühr: Nach Vorbemerkung 3 Abs.3 Alt.1 zu Teil 3 VV-RVG (Gebührentatbestand Nr.3104 VV-RVG) genügt für die Terminsgebühr der Aufruf der Sache und die vertretungsbereite Anwesenheit des Rechtsanwalts. • Grundsatz zu Parallelverfahren: Ein Anwalt, der zu mehreren gleichzeitig terminierten Sachen vertretungsbereit anwesend ist, erhält regelmäßig die Terminsgebühr in jeder Sache nach dem jeweiligen Einzelstreitwert, unabhängig von einer späteren Verbindung nach §93 VwGO. • Ausnahme bei gemeinsamer Angelegenheit (§15 Abs.2 RVG): Mehrere Verfahren bilden nur dann eine gebührenrechtliche Einheit, wenn sie dieselbe Angelegenheit i.S.d. §15 Abs.2 Satz1 RVG betreffen; maßgeblich ist, ob ein innerer Zusammenhang besteht und der Anwalt einen einheitlichen Tätigkeitsrahmen wahrt. • Kriterien für inneren Zusammenhang: Ein innerer Zusammenhang liegt nur vor, wenn keine nennenswert unterschiedlichen materiell-rechtlichen oder prozessualen Besonderheiten zu beachten sind oder der Anwalt im Wesentlichen gleichgerichtet vorgeht; Verbindung vor Aufruf (§93 VwGO) ist ein typischer Fall. • Anwendung auf den Streitfall: Die Verfahren betrafen unterschiedliche Nachbarn mit verschiedenen rechtlichen Ausgangslagen und unterschiedlichen Immissions- und Verkehrsbelastungen; daher konnten sie zu unterschiedlichem prozessualen Verhalten führen, auf das sich die Beklagte einzustellen hatte. Das Verwaltungsgericht hat folglich zu Recht separate Terminsgebühren angesetzt. • Rechtsprechung stützend: Die Auffassung steht im Einklang mit höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung, die die gesonderte Entstehung von Terminsgebühren in parallelen Verfahren bejaht, sofern keine gemeinsame Angelegenheit vorliegt. • Kostenentscheidung: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger (§§154 Abs.2,162 Abs.3 VwGO). Die Beschwerde des Klägers wurde zurückgewiesen; die Terminsgebühr ist in jedem der verwaltungsgerichtlichen Verfahren (1 K 2712/07, 1 K 2742/07, 1 K 2743/07) jeweils gesondert entstanden. Begründet ist dies damit, dass die Verfahren nicht dieselbe Angelegenheit im Sinne des §15 Abs.2 Satz1 RVG bilden und auch nicht vor Aufruf nach §93 VwGO verbunden waren. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Damit bleibt der Kostenfestsetzungsansatz des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die Terminsgebühren aufrecht.