Beschluss
5 K 1890/06
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2011:1125.5K1890.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Erinnerung der Kläger gegen die beiden Kostenfestsetzungsbeschlüsse der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 27. Juli 2011 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Die gemäß §§ 165, 151 VwGO zulässige Erinnerung der Kläger gegen die beiden Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 27. Juli 2011 ist nicht begründet. 3 Die Kostenbeamtin ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei den beiden Widersprüchen der Kläger gegen die Baugenehmigung des Beklagten vom 24. Januar 2005 und dessen Nachtragsbaugenehmigung vom 04. Juli 2005 um dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG gehandelt hat, so dass die Prozessbevollmächtigten der Kläger die Gebühr für die beiden Widerspruchsverfahren nur einmal fordern können. 4 Unter einer Angelegenheit ist das gesamte Geschäft zu verstehen, dass der Rechtsanwalt für seinen Auftraggeber besorgen soll. Dabei kann eine Angelegenheit auch mehrere Gegenstände umfassen. Ob mehrere Gegenstände dieselbe Angelegenheit oder mehrere darstellen, hängt davon, ob sie von einem einheitlichen Auftrag umfasst werden, zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und der Rechtsanwalt einen einheitlichen Tätigkeitsrahmen wahrt. 5 Vgl. BVerwG, Urteil vom 09. Mai 2000 - 11 C 1.99 -, NJW 2000, 2289; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. März 2001 - 10 E 84/01 -, Juris, vom 12. Juli 2005 - 15 E 424/05 -, NVwZ-RR 2006, 437 und vom 15. August 2011 - 2 E 772/11 -, Juris. 6 Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es sich bei der Tätigkeit des Rechtsanwaltes in einem gerichtlichen Verfahren um dieselbe Angelegenheit handelt, also regelmäßig eine Identität zwischen Verfahren und Angelegenheit besteht. 7 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. März 2001 - 10 E 84/01 -, vom 12. Juli 2005 - 15 E 424/05 - und vom 15. August 2011, - 2 E 772/11 -, jeweils a. a. O.; Gerold/Schmidt Kommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 19. Auflage 2010, § 15 Rdnr. 5. 8 Vorliegend haben schon die Prozessbevollmächtigten der Kläger nur eine Klage gegen die Baugenehmigung und Nachtragsbaugenehmigung erhoben, nachdem zuvor schon die Bezirksregierung B. in ihrem Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2006 beide Widersprüche gemeinsam beschieden hatte. Zu einer Verfahrenstrennung nach § 93 Satz 2 VwGO sah die Kammer keinen Anlass. 9 Es ist auch nichts ersichtlich, was eine Ausnahme von der Regel, dass es sich bei in einem Klageverfahren geltend gemachten mehreren Gegenständen um dieselbe Angelegenheit handelt, begründen könnte. Zunächst erscheint es schon fraglich, ob bei einer Baugenehmigung und einer Nachtragsbaugenehmigung verschiedene Gegenstände vorliegen. Doch selbst wenn dies zugrunde gelegt wird, kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei Nachbarstreitigkeiten gegen eine Baugenehmigung und eine nachfolgend erteilte Nachtragsbaugenehmigung regelmäßig um dieselbe Angelegenheit handelt. Die Nachtragsbaugenehmigung ist zwar ein Verwaltungsakt, der eine eigene Regelung mit Außenwirkung beinhaltet; sie modifiziert aber nur die ursprünglich erteilte Baugenehmigung und rechtfertigt - für sich genommen - die Verwirklichung des Vorhabens nicht. Sie betrifft kleinere Änderungen, darf aber inhaltlich nicht ein von dem Genehmigungsgegenstand wesensverschiedenes Vorhaben - "aliud" - regeln. Lassen die durch die Nachtragsgenehmigung bewirkten Änderungen mangels ihres Umfangs oder Gewichts das Vorhaben nicht als "aliud" erscheinen, bleibt der ursprüngliche Streitgegenstand, wenn auch gegebenenfalls geringfügig modifiziert, erhalten. 10 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 04. Mai 2004 - 10 A 1476/04 - und vom 23. November 1999 - 10 B 1711/99 -. 11 Entgegen der Meinung der Prozessbevollmächtigten der Kläger hat es sich bei der Nachtragsbaugenehmigung vom 04. Juli 2005 nicht um ein "aliud" zur Baugenehmigung vom 24. Januar 2005 und damit auch nicht um eine eigenständige Baugenehmigung gehandelt. Diese Einschätzung der Kammer lässt sich schon der Tenorierung in dem Urteil vom 17. April 2008 entnehmen, wonach die Baugenehmigung des Beklagten in der Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung aufgehoben worden ist. Auch inhaltlich lassen die durch die Nachtragsbaugenehmigung bewirkten Änderungen mangels ihres Gewichts das Vorhaben nicht als "aliud" erscheinen. 12 Da es sich bei den beiden von den Klägern eingeleiteten Widerspruchsverfahren um dieselbe Angelegenheit gehandelt hat, hat die Kostenbeamtin in den beiden Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 27. Juli 2011 die zu erstattenden Kosten zu Recht unter Anrechnung der Hälfte (= 0,75 Gebühren) der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr festgesetzt. Soweit wegen desselben Gegenstandes eine Geschäftsgebühr nach den Nrn. 2400 bis 2403 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden, hier noch anzuwendenden Fassung im Folgenden: VV RVG) entstanden ist, wird nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG diese Gebühr zur Hälfte jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Da die vorzunehmende Anrechnung in den bereits ergangenen beiden Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 14. März 2011 mangels damaliger Geltendmachung der Kosten des Vorverfahrens unterblieben war, konnte die Anrechnung in den nunmehrigen Kostenfestsetzungsbeschlüssen hinsichtlich der Kosten des Vorverfahrens nachgeholt werden. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 14