Beschluss
6 E 561/11
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Teilweise Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist möglich, wenn Dritte nur einen Teil der Gerichtskosten übernehmen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
• Voraussetzung ist, dass der Antragsteller die nicht gedeckten Kosten nicht aufbringen kann und die Verfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
• Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten darf das Prozesskostenhilfeverfahren nicht die inhaltliche Klärung der Hauptsache vorwegnehmen; unklare oder schwierige Rechts- und Tatsachenfragen sind im Hauptsacheverfahren zu klären.
Entscheidungsgründe
Teilweise Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Gerichtskosten bei teilweiser Übernahme durch Dritte • Teilweise Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist möglich, wenn Dritte nur einen Teil der Gerichtskosten übernehmen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Voraussetzung ist, dass der Antragsteller die nicht gedeckten Kosten nicht aufbringen kann und die Verfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten darf das Prozesskostenhilfeverfahren nicht die inhaltliche Klärung der Hauptsache vorwegnehmen; unklare oder schwierige Rechts- und Tatsachenfragen sind im Hauptsacheverfahren zu klären. Die Klägerin wandte sich gegen die Versagung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihr erstinstanzliches Klageverfahren. Die Gewerkschaft F. und X. hatte zugesagt, nur die Hälfte der entstehenden Gerichtskosten zu übernehmen. Die Klägerin beantragte daher Prozesskostenhilfe lediglich für die von der Gewerkschaft nicht gedeckten Gerichtskosten. Streitgegenstand ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie die Frage der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage. In der Hauptsache geht es um die Frage, ob die Klägerin wegen Überschreitens der Altersgrenze zu Recht nicht in ein Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt wurde. Maßgeblich sind die Regelungen der LVO NRW zu Altersgrenzen und Ausnahmen wegen Kinderbetreuung. Das Verwaltungsgericht hatte Bedenken, ob ein zwischenzeitlich absolviertes Praktikum den Kausalzusammenhang zur Kinderbetreuung unterbricht. Der Senat prüfte nur die Bewilligungsvoraussetzungen der auf die Hälfte der Gerichtskosten beschränkten Prozesskostenhilfe. • Antrag und Erklärungen der Klägerin genügen den Anforderungen des § 166 VwGO i.V.m. § 117 ZPO zur Darstellung persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse; sie kann die von der Gewerkschaft nicht gedeckten Gerichtskosten nicht aufbringen. • Die Prozesskostenhilfe darf bei teilweiser Kostenübernahme durch Dritte beschränkt werden; die gesetzlichen Voraussetzungen für eine auf die Hälfte der Gerichtskosten beschränkte Bewilligung liegen vor (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten ist ein an Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG orientierter Maßstab anzulegen: Es genügt nicht Gewissheit des Erfolgs, aber geringe und rein entfernte Erfolgsaussichten rechtfertigen Versagung; das Verfahren darf die Hauptsache nicht vorwegnehmen. • Die Erfolgsaussichten der materiellen Klage sind gegenwärtig offen. Streitfragen bestehen insbesondere hinsichtlich der Auslegung von § 6 LVO NRW zur Überschreitung der Altersgrenze wegen Kinderbetreuung und ob ein Praktikum den Kausalzusammenhang unterbricht. • Zur Beurteilung, ob die Klägerin trotz Betreuungspflichten rechtzeitig Vorbereitungsdienst und Einstellung hätte erreichen können, wären umfangreichere Prüfungen vorzunehmen, die den Rahmen des hier zu treffenden prozesskostenrechtlichen Entscheids übersteigen. Der angefochtene Beschluss wurde geändert: Für die Hälfte der Gerichtskosten wurde der Klägerin Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die persönliche Bedürftigkeit der Klägerin und hinreichende Aussicht auf Erfolg für die beabsichtigte Klage sind festgestellt worden, so dass insoweit Prozesskostenhilfe gerechtfertigt ist. Die materiellen Streitfragen zur Auslegung der Altersgrenzenregelungen der LVO NRW bleiben offen und sind im Hauptsacheverfahren zu klären. Der Beschluss ist unanfechtbar.