Beschluss
6 E 604/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0920.6E604.12.00
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e : Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Klägerin hat am 16. Februar 2011 Klage erhoben. Die Oberjustizkasse Hamm hat ihr unter dem 23. Februar 2011 einen Betrag i.H.v. 933,00 Euro - Verfahrensgebühr Nr. 5110 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG - in Rechnung gestellt, der mit der Einreichung der Klageschrift (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG) fällig geworden war. Nachdem die Klägerin die Rechnung beglichen hatte, hat sie dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 4. März 2011 mitgeteilt, sie wolle einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellen. Die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist dort am 12. April 2011 eingegangen. Mit Senatsbeschluss vom 6. September 2011 - 6 E 561/11 - ist ihr hinsichtlich der - von der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft nicht getragenen - Hälfte der Gerichtskosten für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden. Vor diesem Hintergrund hat die Kostenbeamtin des Verwaltungsgerichts zu Recht die von der Klägerin unter Hinweis auf den genannten Beschluss beantragte Rückerstattung der Hälfte des von ihr nach Erhalt der Kostenrechnung gezahlten Betrages abgelehnt. Die Klägerin irrt, wenn sie meint, Prozesskostenhilfe könne auch für die Zeit vor der Antragstellung bewilligt werden. Überdies erstreckt sich die mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe einhergehende Kostenerleichterung nur auf die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten (vgl. § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ZPO). Nicht erfasst werden von ihr somit u.a. bereits entstandene Gerichtskosten, die der Kostenschuldner - wie hier - schon beglichen hat, bevor er Prozesskostenhilfe beantragt hat. Vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 26. November 2008 - II E 5/08, juris; Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 3 Ko 174 - 175/10 -, juris; Finanzgericht Köln, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 10 Ko 1033/09 -, juris. Die erfolgte Bewilligung von Prozesskostenhilfe geht damit nicht ins Leere. Denn neben der Verfahrensgebühr können im weiteren Verlauf des Verfahrens noch andere Gerichtskosten - etwa Auslagen (vgl. § 17 GKG) - entstehen. In Anbetracht des Beschwerdevorbringens bleibt anzumerken, dass der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts keine Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung vom 5. Juni 2012 (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG) beinhaltet. Der Antrag ist somit nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.