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Beschluss

13 A 1963/11

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts ist nur ein Antrag auf Zulassung der Berufung statthaft; eine eingelegte "Berufung" ist unzulässig. • Ein unzulässiges Rechtsmittel kann bei anwaltlicher Vertretung nicht in einen Zulassungsantrag umgedeutet werden, sofern nicht innerhalb der Frist eine richtigstellende Erklärung eingeht. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO kommt nicht in Betracht, wenn das Verschulden eines Rechtsanwalts der vertretenen Partei zuzurechnen ist.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit einer "Berufung" statt Zulassungsantrag gegen Urteil des Verwaltungsgerichts • Gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts ist nur ein Antrag auf Zulassung der Berufung statthaft; eine eingelegte "Berufung" ist unzulässig. • Ein unzulässiges Rechtsmittel kann bei anwaltlicher Vertretung nicht in einen Zulassungsantrag umgedeutet werden, sofern nicht innerhalb der Frist eine richtigstellende Erklärung eingeht. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO kommt nicht in Betracht, wenn das Verschulden eines Rechtsanwalts der vertretenen Partei zuzurechnen ist. Die Klägerin legte gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster eine "Berufung" ein. Das Verwaltungsgericht hatte in seinem Urteil vom 14.07.2011 auf die Möglichkeit hingewiesen, dass gegen dieses Urteil nur die Zulassung der Berufung zu beantragen sei. Die einmonatige Frist für einen Zulassungsantrag lief bis zum 22.08.2011. Die beim Verwaltungsgericht eingegangene Berufungsschrift datiert vom 18./19.08.2011, bezeichnete sich jedoch deutlich als "Berufung". Ein gesonderter, fristgerechter Antrag auf Zulassung der Berufung wurde nicht gestellt. Später eingereichte Schriftsätze enthielten erst nach Fristablauf einen Zulassungsantrag und Gründe. Die Klägerin war anwaltlich vertreten; die Kanzlei machte ein mögliches Verschulden einer Mitarbeiterin geltend. • Rechtslage: Nach § 124a Abs. 4 VwGO ist gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts lediglich der Antrag auf Zulassung der Berufung statthaft; eine Berufung ist unzulässig. • Fristversäumnis: Die einmonatige Frist für den Zulassungsantrag begann mit Zustellung des vollständigen Urteils und endete am 22.08.2011; bis dahin wurde kein ordnungsgemäßer Zulassungsantrag gestellt. • Unzulässiges Rechtsmittel: Die als "Berufung" bezeichnete Eingabe kann nicht als Zulassungsantrag gewertet werden, weil sie eindeutig als Berufung präsentiert wurde und keine Anhaltspunkte für eine andere Willensrichtung enthält. • Keine Umdeutung bei anwaltlicher Vertretung: Bei anwaltlich vertretenen Parteien ist eine Umdeutung unzulässiger Erklärungen nur möglich, wenn innerhalb der Frist eine richtigstellende Erklärung eingeht; das ist hier nicht geschehen. • Wiedereinsetzung ausgeschlossen: Ein Antrag auf Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO ist unbegründet, weil das Verschulden der sachbearbeitenden Rechtsanwältin der Klägerin zuzurechnen ist (§ 173 VwGO, § 85 Abs. 2 ZPO). • Kosten und Vollstreckbarkeit: Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar (§ 154 Abs. 2, § 167 VwGO i.V.m. ZPO). • Revision: Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Berufung der Klägerin wurde als unzulässig verworfen, weil gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nur ein Antrag auf Zulassung der Berufung statthaft war und ein solcher fristgerecht nicht gestellt wurde. Die als "Berufung" bezeichnete Eingabe konnte nicht in einen Zulassungsantrag umgedeutet werden, insbesondere nicht bei anwaltlicher Vertretung ohne fristgerechte Richtigstellung. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war ebenfalls unbehelflich, da das Verschulden der Vertreterin der Klägerin zuzuordnen ist. Folge ist, dass die Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat; die Revision wurde nicht zugelassen.