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Beschluss

13 A 2609/11.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:0102.13A2609.11A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin ¬gegen das Urteil des Ver-waltungsgerichts Köln vom 3. November 2011 wird als unzulässig ver¬worfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfah-rens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 G r ü n d e : 2 Der Senat entscheidet über die Berufung nach entsprechender Anhörung der Beteiligten gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO durch Beschluss. 3 Die Berufung ist, weil gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nur ein Antrag auf Zulassung der Berufung statthaft war, unzulässig und deshalb zu verwerfen, 4 vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 125 Rdnr. 38. 5 Gemäß § 78 Abs. 4 Sätze 1 und 2 AsylVfG ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht zu beantragen. Auf diese Erfordernisse wurde die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils des Verwaltungsgerichts hingewiesen. 6 Ein fristwahrender Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht gegeben. Die einmonatige Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung lief nach der Zustellung des Urteils des Verwaltungsgerichts an die damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 8. November 2011 bis zum 8. Dezember 2011 einschließlich. Bis zu diesem Zeitpunkt ist ein ordnungsgemäßer Zulassungsantrag nicht gestellt worden. Die am 8. Dezember 2011 beim Verwaltungsgericht eingegangene Berufung der Klägerin liegt zwar zeitlich innerhalb der Monatsfrist. Der Berufungsschrift kommt aber deswegen keine fristwahrende Wirkung im Hinblick auf den allein statthaften Antrag auf Zulassung der Berufung zu, weil eine "Berufung" gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht statthaft ist und es sich deshalb um ein falsches Rechtsmittel handelt. 7 Die von der neuen Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingelegte Berufung kann nicht als Antrag auf Zulassung der Berufung ausgelegt werden. In dem Schriftsatz vom 8. Dezember 2011 hat sie unter der mittels Fettdruck hervorgehobenen Überschrift "Berufung" eindeutig erklärt, dass gegen das "Urteil des Verwaltungsgerichts Köln Berufung" eingelegt werde, und die Prozessbeteiligten als "Berufungsklägerin" und "Berufungsbeklagte" bezeichnet. Daher ist nicht zweifelhaft, dass das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden sollte, zumal die Prozessbevollmächtigte der Klägerin dem Verwaltungsgericht unter dem 12. Dezember 2011 eine "Berufungsbegründung" übersandt hat. 8 Eine Umdeutung des unzulässigen Rechtsmittels der Berufung in das statthafte Rechtsmittel eines Antrags auf Zulassung der Berufung kommt bei der anwaltlich vertretenen Klägerin nicht in Betracht. Eine derartige Umdeutung wäre zudem generell nur dann möglich, wenn der Rechtsmittelführer innerhalb der offenen Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylvfG seine an sich eindeutige Erklärung richtigstellt. 9 Zur gleichlautenden Regelung in § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 2008 – 6 B 50.08 –, juris, und Urteil vom 27. August 2008 – 6 C 32.07 –, NJW 2009, 162; OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2011 – 13 A 1963/11 –, juris; Bay. VGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2011 – 8 ZB 10.2994 – und vom 11. Oktober 2010 – 12 ZB 10.1420 –, jeweils juris; Sodan/Ziekow, a. a. O., § 124a Rdnr. 168, m. w. N. 10 Das ist hier nicht erfolgt. Bis zum Fristablauf am 8. Dezember 2011 ist eine auf das Rechtsmittel bezogene richtigstellende Erklärung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin weder beim Verwaltungsgericht noch beim Oberverwaltungsgericht eingegangen. Der mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 29. Dezember 2011 gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist deutlich nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingegangen. 11 Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) wegen Versäumung der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Das Vorbringen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in dem Schriftsatz vom 29. Dezember 2011, sie habe aufgrund der Kontaktierung durch die Klägerin am letzten Tag der Rechtsmittelfrist "in der stressbedingten Situation ... als Junganwältin den falschen Vordruck verwendet", zeigt nicht auf, dass sie ohne Verschulden ein falsches Rechtsmittel eingelegt hat. Die inhaltlich zutreffende Rechtsmittelbelehrung hat das statthafte Rechtsmittel eindeutig bezeichnet. Die Prozessbevollmächtigte konnte daher bei zumutbarer Sorgfalt erkennen, dass als statthaftes Rechtsmittel gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts allein der Antrag auf Zulassung der Berufung in Betracht kam. Das Verschulden der Prozessbevollmächtigten ist der Klägerin nach § 173 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. 12 Selbst wenn der Klägerin hinsichtlich der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre, wäre der Antrag auf Zulassung der Berufung unzulässig. In dem Zulassungsantrag sind gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Klägerin hat jedoch in den Schriftsätzen ihrer Prozessbevollmächtigten vom 8. Dezember 2011, 12. Dezember 2011 und 29. Dezember 2011 keinen der in § 78 Abs. 3 AsylVfG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe benannt. Vielmehr hat sie im Stil einer Berufungsbegründung lediglich ausgeführt, dass und aus welchen Gründen das Verwaltungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in ihrer Person verkannt habe. Dieses Vorbringen, mit dem die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung angezweifelt wird, kann auch keinem der in § 78 Abs. 3 AsylVfG genannten Zulassungsgründe zugeordnet werden. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylVfG. 14 Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.