Urteil
6 A 1265/09
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
11mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die nach dem DSM-Erlass geführten Soll- und Habenkonten berücksichtigen krankheitsbedingte Ausfälle im Verbindlichkeitszeitraum durch Gutschrift der dienstplanmäßigen Stunden; an als "wachfrei" geplanten Tagen erfolgt keine Haben-Gutschrift.
• Ein krankheitsbedingter Arbeitsausfall liegt nur insoweit vor, als der Beamte nach dem verbindlichen Dienstplan zum Dienst verpflichtet gewesen wäre; Krankheit an dienstfreien Tagen geht zu Lasten des Beamten.
• Die DSM-Regelung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht oder den Gleichheitssatz, da das Arbeitszeitvolumen und die Risikoverteilung gewahrt bleiben (vgl. §§ 1, 8, 9 AZVOPol; §§ 9, 9a BBesG; § 62 Abs.1 LBG NRW).
Entscheidungsgründe
Keine zusätzliche Stundengutschrift bei Krankheit an dienstfreien Schichttagen • Die nach dem DSM-Erlass geführten Soll- und Habenkonten berücksichtigen krankheitsbedingte Ausfälle im Verbindlichkeitszeitraum durch Gutschrift der dienstplanmäßigen Stunden; an als "wachfrei" geplanten Tagen erfolgt keine Haben-Gutschrift. • Ein krankheitsbedingter Arbeitsausfall liegt nur insoweit vor, als der Beamte nach dem verbindlichen Dienstplan zum Dienst verpflichtet gewesen wäre; Krankheit an dienstfreien Tagen geht zu Lasten des Beamten. • Die DSM-Regelung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht oder den Gleichheitssatz, da das Arbeitszeitvolumen und die Risikoverteilung gewahrt bleiben (vgl. §§ 1, 8, 9 AZVOPol; §§ 9, 9a BBesG; § 62 Abs.1 LBG NRW). Der Kläger, Polizeikommissar und im Schichtdienst eingesetzt, war 2006 längere Zeit erkrankt und beantragt Gutschrift von insgesamt 46 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto für konkret benannte Krankheitstage. Bei der Dienststelle war das Dezentrale Schichtdienstmanagement (DSM) eingeführt; dieses führt tägliche Soll- und Habenkonten und schreibt vor, dass an Werktagen das Sollkonto um 8 Stunden 12 Minuten anwächst, das Haben-Konto jedoch nur um die Stunden, die nach dem verbindlichen Dienstplan zu leisten gewesen wären; an als "wachfrei" geplanten Tagen erfolgt keine Haben-Gutschrift. Die Behörde verweigerte die beantragte Nachbuchung, das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Kläger rügt Verletzung höherrangigen Rechts und Unvereinbarkeit mit dem Grundsatz, dass wegen Krankheit versäumte Dienstzeit arbeitszeitrechtlich so zu behandeln sei, als habe der Beamte Dienst geleistet. • Rechtmäßigkeit des DSM: Der DSM-Erlass ermöglicht Jahresarbeitszeitkonten und regelt Soll- und Habenbuchungen; danach sind die streitigen Buchungen der Kreispolizeibehörde gemäß den Vorgaben erfolgt (§§ 1, 8, 9 AZVOPol). • Kriterium des krankheitsbedingten Arbeitsausfalls: Entscheidend ist, ob der Beamte nach dem verbindlichen Dienstplan Dienst geschuldet hatte; nur in diesem Umfang liegt arbeitszeitrechtlich ein Ausfall und damit eine Haben-Gutschrift vor; an dienstfreien ("wachfrei") Tagen fehlt eine Dienstpflicht, daher auch kein Anspruch auf Gutschrift. • Auslegung und Zweckmäßigkeit: Das System gleicht Mehr- und Minderleistungen über längere Zeiträume aus; die buchhalterische Führung von Soll- und Habenkonten stellt sicher, dass erkrankte Beamte nicht zum Nachholen von Diensten verpflichtet werden. • Gleichheit und höherrangiges Recht: Die Regelung verletzt Art. 3 GG und nicht die in §§ 9, 9a BBesG sowie § 62 Abs.1 LBG NRW zum Ausdruck kommende Fürsorgepflicht nicht, weil das Gesamtarbeitszeitvolumen gewahrt bleibt und vergleichbare Situationen gleich behandelt werden. • Konsequenz für den Kläger: Die streitigen Tage waren in Teilen als wachfrei oder mit geringerer dienstplanmäßiger Arbeitszeit belegt; daher fehlen die von ihm begehrten zusätzlichen Haben-Gutschriften. Sieht der Kläger mangelnde Einsatzplanung, betrifft das die Vorplanung der konkreten Dienstpflicht und berechtigt nicht zu Nachbuchungen für die beanstandeten Krankheitstage. Die Berufung ist zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hatte zu Recht die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht keine zusätzliche Gutschrift der beantragten 46 Stunden zu, weil die DSM-Regelung die krankheitsbedingte Gutschrift auf den Umfang der nach dem verbindlichen Dienstplan geschuldeten Dienstzeit begrenzt und an als "wachfrei" geplanten Tagen keine Haben-Gutschrift vorgesehen ist. Damit ist der Grundsatz, dass wegen Krankheit versäumte Dienstzeit arbeitszeitrechtlich wie geleistete Dienstzeit zu behandeln ist, gewahrt, da nur dienstplanmäßig geschuldete Zeiten als ausgefallen gelten. Eine Verletzung höherrangigen Rechts oder des Gleichheitssatzes liegt nicht vor. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Revision wird nicht zugelassen.