Urteil
1 A 2795/15
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2017:0503.1A2795.15.0A
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Leitsätze
Aus dem personalvertretungsrechtlichen Benachteiligungsverbot folgt, dass einem wegen seiner Personalratstätigkeit vollständig vom Dienst freigestellten Beamten selbst dann weiterhin eine Zeitgutschrift auf seinem Lebensarbeitszeitkonto zu erteilen ist, wenn im Hinblick auf die tatsächliche regelmäßige Wochenarbeitszeit die Voraussetzungen hierfür zwar während der Freistellung nicht vorliegen, dies jedoch unmittelbar vor deren Beginn der Fall war.
Verweigert der Dienstherr rechtswidrig eine Zeitgutschrift auf dem Lebensarbeitszeitkonto und kann der Beamte aus diesem Grund die an sich vorgesehene Abgeltung des Zeitguthabens auf dem Lebensarbeitszeitkonto durch Zeitausgleich wegen seines zwischenzeitlichen Ruhestandseintritts nicht in Anspruch nehmen, kommt ausnahmsweise ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben in Betracht.
Die Höhe des finanziellen Ausgleichs richtet sich nach den Regelungen der Hessischen Arbeitszeitverordnung zum finanziellen Ausgleich in besonderen Fallkonstellationen.
Zum Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der Bescheide vom 1. Februar 2013 und 22. Juli 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2013 sowie unter Abänderung des Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28. April 2014 - 9 K 4114/13.F - verurteilt, an den Kläger 1.647,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. März 2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des gesamten Verfahrens haben der Kläger 17 % und die Beklagte 83 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckbaren Betrages.
Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aus dem personalvertretungsrechtlichen Benachteiligungsverbot folgt, dass einem wegen seiner Personalratstätigkeit vollständig vom Dienst freigestellten Beamten selbst dann weiterhin eine Zeitgutschrift auf seinem Lebensarbeitszeitkonto zu erteilen ist, wenn im Hinblick auf die tatsächliche regelmäßige Wochenarbeitszeit die Voraussetzungen hierfür zwar während der Freistellung nicht vorliegen, dies jedoch unmittelbar vor deren Beginn der Fall war. Verweigert der Dienstherr rechtswidrig eine Zeitgutschrift auf dem Lebensarbeitszeitkonto und kann der Beamte aus diesem Grund die an sich vorgesehene Abgeltung des Zeitguthabens auf dem Lebensarbeitszeitkonto durch Zeitausgleich wegen seines zwischenzeitlichen Ruhestandseintritts nicht in Anspruch nehmen, kommt ausnahmsweise ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben in Betracht. Die Höhe des finanziellen Ausgleichs richtet sich nach den Regelungen der Hessischen Arbeitszeitverordnung zum finanziellen Ausgleich in besonderen Fallkonstellationen. Zum Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen. Auf die Berufung des Klägers wird die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der Bescheide vom 1. Februar 2013 und 22. Juli 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2013 sowie unter Abänderung des Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28. April 2014 - 9 K 4114/13.F - verurteilt, an den Kläger 1.647,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. März 2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Von den Kosten des gesamten Verfahrens haben der Kläger 17 % und die Beklagte 83 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckbaren Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet. Die Berufung ist zulässig. Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat mit Beschluss vom 22. Dezember 2015 - 1 A 1005/14.Z - gemäß § 124 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthaft. Der Kläger hat sie auch innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO in der nach § 124a Abs. 6 Satz 3 i. V. m. § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO einzuhaltenden Form begründet. Sonstige gegen die Zulässigkeit der Berufung sprechenden Gründe sind nicht ersichtlich. Die Berufung ist teilweise begründet. Die Klage ist mit dem zuletzt gestellten Hauptantrag zulässig. Der ursprüngliche Klageantrag gerichtet auf Gutschrift von 117 Stunden auf dem LAK war als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Zeitgutschrift auf dem LAK stellt sich gegenüber dem Kläger als Verwaltungsakt i. S. d. § 35 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - HVwVfG - dar. Der Zeitgutschrift kommt insbesondere Regelungscharakter und Außenwirkung zu. Regelungscharakter hat eine Maßnahme, wenn sie nach ihrem Erklärungsgehalt darauf gerichtet ist, eine Rechtsfolge zu setzen. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn Rechte des Betroffenen begründet, geändert oder aufgehoben werden, sondern auch dann, wenn sie mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 5. November 2009 - 4 C 3/09 -, juris, Rdnr. 15 m. w. N.). Mit der Zeitgutschrift auf dem LAK wird das Zeitguthaben des Beamten auf dem LAK und damit der Umfang seines Anspruchs auf Freistellung bzw. eines etwaigen Zahlungsanspruchs verbindlich festgelegt. Außenwirkung - im Gegensatz zur bloß verwaltungsinternen Wirkung (vgl. Stelkens in: ders./Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 35 Rdnr. 146) - kommt Maßnahmen gegenüber einem Beamten insbesondere dann zu, wenn sie ihn in seiner individuellen Rechtssphäre und nicht allein in seiner Eigenschaft als Amtsträger und Glied der Verwaltung betreffen, es sich also nicht um bloß auf organisationsinterne Wirkung zielende Weisungen des Dienstherrn und die auf die Art und Weise der dienstlichen Verrichtung bezogenen innerorganisatorischen Maßnahmen der Behörde handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Mai 1980 - 2 C 30/78 -, juris, Rdnr. 15 ff.). Die Zeitgutschrift betrifft nicht die innere Organisation der Behörde, sondern vielmehr den Kläger in seiner individuellen Rechtssphäre. Von der Zeitgutschrift hängt ab, in welchem Umfang er vor Ruhestandseintritt Freistellung bzw. gegebenenfalls einen finanziellen Ausgleich erlangen kann bzw. konnte. Dementsprechend gehen die "Richtlinien über das Lebensarbeitszeitkonto" des Hessischen Ministeriums für Innern und für Sport vom 16. Januar 2012 unter IV. 2. davon aus, dass es sich bei der jährlichen Mitteilung über das Zeitguthaben an die einzelnen Beamten um einen Verwaltungsakt handelt. Weshalb hier etwas anderes gelten soll, erschließt sich angesichts der oben aufgezeigten Gesichtspunkte nicht (a. A. allgemein in Bezug auf Zeitgutschriften Sächs. OVG, Urteil vom 22. März 2016 - 2 A 374/14 -, juris, Rdnr. 18; OVG NRW, Urteil vom 20. Oktober 2011 - 6 A 1265/09 - juris, Rdnr. 35). Die Klage ist auch unter Berücksichtigung des im Laufe des Berufungsverfahrens geänderten ausdrücklichen Klageantrags weiterhin zulässig. Die Umstellung des Klagebegehrens von Erteilung einer Zeitgutschrift auf Gewährung eines finanziellen Ausgleichs bzw. hilfsweise der Feststellung eines Anspruchs auf die Zeitgutschrift vor Eintritt des erledigenden Ereignisses ist angesichts der nach § 173 VwGO anzuwendenden Regelung des § 264 Nr. 3 Zivilprozessordnung - ZPO - keine Klageänderung. Nach § 264 Nr. 3 ZPO ist es nicht als Änderung der Klage anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird. Ein typischer Anwendungsfall der Vorschrift ist etwa der Übergang von einem Erfüllungsanspruch zu einem Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (Becker-Eberhard in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 264 Rdnr. 32 m. w. N.) Vorliegend ist wegen des zwischenzeitlichen Ruhestandseintritts des Klägers die ursprünglich geforderte Zeitgutschrift auf dem LAK nicht mehr möglich bzw. sinnlos, weshalb zur Kompensation einer zu Unrecht nicht vorgenommenen Gutschrift von vornherein lediglich ein finanzieller Ausgleich oder die Feststellung, dass der Anspruch auf die Gutschrift in der Vergangenheit bestand, in Betracht kommt. Diese Konstellation entspricht dem aufgezeigten typischen Anwendungsfall eines Übergangs vom Erfüllungs- zu einem Schadensersatzanspruch, denn hier wie dort wird letztlich ein Surrogat des ursprünglich geltend gemachten Anspruchs gefordert. Auch die erstmals mit dem zuletzt gestellten Antrag erhobene Zinsforderung ist entsprechend § 264 Nr. 2 ZPO ohne weiteres in zulässiger Weise geltend gemacht. Selbst wenn die Voraussetzungen des § 264 Nrn. 2 und 3 ZPO nicht vorlägen, wäre die dann anzunehmende Klageänderung nach § 125 Abs. 1 i. V. m. § 91 Abs. 1 VwGO zulässig. Die Umstellung vom ursprünglichen Verpflichtungsbegehren auf den nunmehr geltend gemachten Anspruch bzw. hilfsweise ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren ist sachdienlich. Der Streitstoff bleibt im Wesentlichen gleich und die endgültige Beilegung des Streits wird gefördert. Für den auf die Zahlung eines Ausgleichs gerichteten Klageantrag fehlt es auch nicht an der Durchführung eines nach § 126 Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG - bzw. § 54 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - gegebenenfalls erforderlichen Vorverfahrens. Selbst wenn für die Geltendmachung des Zahlungsanspruchs grundsätzlich ein eigenes Vorverfahren durchzuführen gewesen wäre, war es hier jedenfalls entbehrlich. Auch in beamtenrechtlichen Angelegenheiten dient das Widerspruchsverfahren der Selbstkontrolle der Verwaltung, dem individuellen Rechtsschutz und der Entlastung der Verwaltungsgerichte. Sind diese Ziele vor der Klageerhebung schon auf andere Weise erreicht worden oder können sie nicht mehr erreicht werden, ist ein Widerspruchsverfahren sinnlos. Seine Durchführung würde einen sachlich nicht zu rechtfertigenden Formalismus darstellen, der die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes unnötig verzögert. Die Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens in diesen Fällen stellt eine weitere, gesetzlich nicht ausdrücklich geregelte Ausnahme dar, die sich aus Sinn und Zweck der § 126 Abs. 3 BRRG, §§ 68 f. VwGO ergibt. Das Widerspruchsverfahren kann dann sinnlos sein, wenn feststeht, dass ein Widerspruch unabhängig von seiner Begründung erfolglos sein wird bzw. eine Gesamtwürdigung ergibt, dass sich der Beklagte auf die Ablehnung des Rechtsschutzbegehrens festgelegt hat. Auch eine vorbehaltlose Einlassung zur Sache im Rahmen eines Klageverfahrens kann das Vorverfahren entbehrlich machen (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23/12 -, juris, Rdnr. 35 ff. m. w. N.). Dies zugrunde gelegt, ist die Durchführung eines Vorverfahrens vorliegend sinnlos. Die Beklagte hat sich auch zum Zahlungsbegehren zur Sache eingelassen und an keiner Stelle im Hinblick darauf das Fehlen des Vorverfahrens gerügt. Dabei hat sie zu erkennen gegeben, dass sie unter keinen Umständen bereit ist, die Forderung des Klägers zu erfüllen. Unter diesen Voraussetzungen wäre die Durchführung eines Vorverfahrens betreffend den nunmehr geltend gemachten Zahlungsanspruch sinnlose Förmelei. Die Klage ist auch überwiegend begründet. Der Kläger hat - ausnahmsweise - einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich in Höhe von 1.647,36 € für eine zu Unrecht nicht erfolgte Zeitgutschrift von 117 Stunden auf dem LAK. Ursprünglich hatte der Kläger einen Anspruch auf Gutschrift von 117 Stunden auf dem LAK für die Zeit seiner vollständigen Freistellung vom Dienst wegen der Mitgliedschaft im Personalrat im Zeitraum März 2010 bis Mai 2012. Nach § 1a Abs. 1 HAZVO wird hauptamtlich tätigen Beamten mit einer durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche ab dem 1. Januar 2007 eine Arbeitsstunde pro Kalenderwoche auf dem LAK gutgeschrieben. Diese Regelung kam auch dem Kläger zugute, denn er war für die Zeit seiner Freistellung vom Dienst wegen der Mitgliedschaft im Personalrat so zu behandeln, als sei er weiterhin mit einer durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit von 48 Stunden pro Woche tätig gewesen. Der Einwand der Beklagte, es komme auf die tatsächliche regelmäßige Wochenarbeitszeit von 41 Stunden an, greift nicht durch. Grundlage für diese Gleichstellung des Klägers mit einem weiterhin im Einsatzdienst befindlichen Beamten mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden ist § 64 Abs. 1 HPVG. Danach dürfen Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Hessischen Personalvertretungsgesetz wahrnehmen, darin nicht behindert oder wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Die Regelung dient der inneren und äußeren Unabhängigkeit der Personalratsmitglieder. Sie untersagt jede nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der geschützten Personen gegenüber anderen vergleichbaren Beschäftigten. Benachteiligung ist dabei jede Zurücksetzung oder Schlechterstellung, Begünstigung jede Besserstellung oder Vorteilsgewährung. Die Benachteiligung oder Begünstigung ist verboten, wenn sie im ursächlichen Zusammenhang mit der Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben und Befugnisse steht und nicht aus sachlichen Gründen erfolgt, ohne dass es auf eine Begünstigungs- oder Benachteiligungsabsicht ankommt (zum Ganzen BAG, Urteil vom 7. November 2007 - 7 AZR 820/06 -, juris, Rdnr. 24). Ein Beschäftigter, der sich zur Wahrnehmung von im Interesse der Dienststellengemeinschaft liegenden Aufgaben bereitfindet, soll so behandelt werden, wie wenn er seine vor der Freistellung ausgeübte Tätigkeit weiterführte und Einbußen jeder Art gegenüber seiner bisherigen Dienst- oder Arbeitsleistung wegen seiner Personalratstätigkeit nicht hinnehmen müssen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass der für den Personalrat tätige Beschäftigte so behandelt werden soll, als übe er seine bisherige Dienstleistung noch aus, hat er deshalb Anspruch auf alles, was ihm zur Abgeltung seiner Dienstleistung gewährt worden ist (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 18. September 1985 - 2 C 15/84 -, juris, Rdnr. 15). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Beamte während seiner Freistellung für die Wahrnehmung der Aufgaben eines Personalrats besonderen Erschwernissen seiner Tätigkeit, für die eine Zusatzleistung - wie etwa Zusatzurlaub - gewährt wird, ausgesetzt war oder nicht (BVerwG, Urteil vom 18. September 1985 - 2 C 15/84 -, juris, Rdnr. 15; BAG, Urteil vom 7. November 2007 - 7 AZR 820/06 -, juris, Rdnr. 24). Anderes gilt im Hinblick auf bestimmte, dem Beamten durch die Dienstleistung entstehenden Aufwendungen. Ersatzleistungen des Dienstherrn hierfür entfallen dann, wenn dem Beamten die Aufwendungen infolge der Freistellung für die Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben nicht mehr entstehen (BVerwG, Urteil vom 11. September 1984 - 2 C 58/81 -, juris, Rdnr. 23). Ausgehend von diesen Grundsätzen war dem Kläger auch nach seiner Freistellung für die Wahrnehmung seiner Aufgaben als Personalrat weiterhin die Zeitgutschrift von einer Stunde pro Woche zu gewähren. Die Zeitgutschrift erfolgte zur Abgeltung seiner Dienstleistung und war kein Aufwendungsersatz des Dienstherrn zum Zwecke der Abgeltung des Einsatzes eigener Sachmittel - wie z. B. eines Pkw - oder finanzieller Aufwendungen des Klägers im Zusammenhang mit seinem Dienst, wie etwa Kosten für Fahrkarten etc.. Damit unterfiel sie den im Zusammenhang mit § 64 Abs. 1 HPVG dargestellten Grundsätzen auch dann, wenn die Bedingungen, unter denen sie zu gewähren war, im Zeitraum der vollständigen Freistellung vom Dienst zum Zwecke der Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben nicht vorlagen. Ein ungerechtfertigter Vorteil für den Kläger lag hierin entgegen der Auffassung der Beklagte nicht. Er wurde vielmehr lediglich so gestellt wie er gestanden hätte, wenn die Freistellung vom Dienst zum Zwecke der Wahrnehmung der Personalratstätigkeit nicht erfolgt wäre. Nichts anderes ist die Intention des § 64 Abs. 1 HPVG. Da der Kläger durch seinen zwischenzeitlichen Ruhestandseintritt gehindert ist, die Zeitgutschrift auf dem LAK noch in Anspruch zu nehmen, ist ihm unter den hier gegebenen Umständen ausnahmsweise ein stundenbezogener finanzieller Ausgleich für die zu Unrecht nicht auf dem LAK gut geschriebenen 117 Stunden für den Zeitraum seiner vollständigen Freistellung vom Dienst wegen seiner Personalratstätigkeit von März 2010 bis Mai 2012 zu gewähren. Der Anspruch ergibt sich allerdings nicht - auch nicht in Form analoger Anwendung - aus den Regelungen der Hessischen Arbeitszeitverordnung. Die Voraussetzungen des § 1a Abs. 4 HAZVO, der den finanziellen Ausgleich bei fehlender Möglichkeit zur Inanspruchnahme des Guthabens auf dem LAK regelt, liegen nicht vor. Der Kläger war nicht infolge von Dienstunfähigkeit gehindert, die an sich vorgesehene Freistellung im Umfang von insgesamt 117 Stunden unmittelbar vor dem Ruhestand in Anspruch zu nehmen. Eine analoge Anwendung des § 1a Abs. 4 HAZVO auf die hier vorliegende Fallkonstellation scheidet ebenfalls aus. Die analoge Anwendung der von einer Norm angeordneten Rechtsfolge auf Sachverhalte, die dieser Norm nicht unterfallen, setzt eine planwidrige Regelungslücke sowie eine vergleichbare Interessenlage voraus. Der Anwendungsbereich der Norm muss wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig sein. Eine derartige Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 23. April 2015 - 2 C 35/13 -, juris, Rdnr. 23 m. w. N.; siehe auch Beschluss vom 26. Januar 2016 - 2 B 17/15 -, juris, Rdnr. 8 m. w. N.). Dies zugrunde gelegt, kommt eine Analogie hier nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass der Verordnungsgeber mit den Vorschriften über die Abgeltung eines Zeitguthabens auf dem LAK in der Hessischen Arbeitszeitverordnung eine grundsätzlich abschließende Regelung gewollt haben dürfte und es widersinnig erscheint, dem Verordnungsgeber eine versehentliche Nichtregelung der Folgen rechtswidrigen Verhaltens des Dienstherrn zu unterstellen, besteht auch kein Regelungsbedürfnis. Der Fall, dass eine rechtzeitige Zeitgutschrift auf dem LAK rechtswidrig unterbleibt, lässt sich unter Rückgriff auf allgemeine beamtenrechtliche Grundsätze lösen. Auch vor diesem Hintergrund hätte der Gesetzgeber keine ausdrückliche Regelung für den Fall der rechtswidrigen Verweigerung einer rechtzeitigen Gutschrift auf dem LAK getroffen. Der Kläger hat - ausnahmsweise - einen Anspruch auf Zahlung eines finanziellen Ausgleichs für die rechtswidrig unterbliebene Gutschrift auf dem LAK, der sich hier aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Verbindung mit den Regelungen über das LAK ergibt. Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt auch im öffentlichen Recht, insbesondere im Beamtenrecht. Er vermag in dem engen, auf Dauer angelegten Rechtsverhältnis, in dem Dienstherr und Beamter verbunden sind, die nach der jeweiligen Interessenlage gebotenen Nebenpflichten zu begründen (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 - 2 C 28/02 -, juris, Rdnr. 19). Dabei kann der an Treu und Glauben orientierte Interessenausgleich gebieten, dass ursprünglich auf Zeitausgleich gerichtete Ansprüche nicht untergehen, sondern sich in solche auf finanziellen Ausgleich umwandeln (BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 - 2 C 29/11 -, juris, Rdnr. 34). Das LAK schafft eine untrennbare Verknüpfung zwischen einer Vorleistung des Beamten in Form von abzuleistender Arbeitszeit und einem hierfür später zu gewährenden Zeitausgleich. Es wäre treuwidrig, wenn der Dienstherr die Möglichkeit hätte, diese untrennbare Verknüpfung einseitig zu seinen Gunsten aufzulösen. Eine solche Situation träte hier indes ein, wenn ihm zugebilligt würde, die Gutschrift auf dem LAK bis zum Ruhestandseintritt des Beamten rechtswidrig zu verweigern und sich anschließend darauf zu berufen, dass ein Zeitausgleich nicht mehr in Betracht komme und eine finanzielle Entschädigung in den Regelungen zum LAK nicht vorgesehen sei. Da hier der gebotene Interessenausgleich in Form von Zeitausgleich wegen der rechtswidrigen Weigerung des Dienstherrn, dem Kläger 117 Stunden auf dem LAK gut zu schreiben, und des zwischenzeitlichen Ruhestandseintritts des Klägers nicht mehr stattfinden kann, wandelt sich der Anspruch des Klägers entsprechend der in den zitierten bundesverwaltungsgerichtlichen Urteilen dargelegten Grundsätzen ausnahmsweise in einen solchen auf finanziellen Ausgleich um. Dabei handelt es sich nicht um eine Besoldungsleistung, die eine gesetzliche Regelung voraussetzen würde (vgl. § 2 Abs. 1 Hessisches Besoldungsgesetz - HBesG -), sondern um einen in der (bundesgerichtlichen) Rechtsprechung anerkannten und gesetzlich nicht im Einzelnen ausdrücklich geregelten Anspruch eigener Art. Fehl geht daher die Auffassung der Beklagten, es mangele an einer gesetzlichen Grundlage für den geltend gemachten Zahlungsanspruch, denn § 242 BGB stellt diese dar. Der aus § 242 BGB folgende Anspruch ist auf den Ausgleich unterschiedlicher Interessen gerichtet und hängt demnach entgegen der Auffassung der Beklagten grundsätzlich nicht davon ab, dass eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für den Anspruch auf finanziellen Ausgleich besteht. Letztlich geht es bei der Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben um die Würdigung der zwischen den Parteien bestehenden Interessenlage mit dem Ziel, die angemessene Rechtsfolge in Abweichung oder Ermangelung von einschlägigen Rechtsnormen zu finden (Schubert in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, § 242 Rdnr. 203). Aber auch dann, wenn mit der Beklagten für die Bejahung des Zahlungsanspruchs aus dem Grundsatz von Treu und Glauben grundsätzlich eine ausdrücklich gesetzlich normierte finanzielle Abgeltungsmöglichkeit für ein nicht in Anspruch genommenes Zeitguthaben zu fordern wäre, ergäbe sich nichts anderes. Mit § 1a Abs. 4 HAZVO hat der Gesetzgeber - wenn auch unter sehr engen Voraussetzungen - eine Pflicht zum finanziellen Ausgleich eines nicht in Anspruch genommenen Zeitguthabens auf dem LAK normiert und damit zu erkennen gegeben, dass grundsätzlich eine finanzielle Abgeltung zum Ausgleich der unterschiedlichen Interessen von Dienstherrn und Beamten im Zusammenhang mit der "Abwicklung" des LAK in Betracht kommen kann. Einen Ausschluss von Abgeltungsansprüchen aus Treu und Glauben normieren weder die Hessische Arbeitszeitverordnung noch sonstige Regelungen des Beamtenrechts. Schließlich ist auch die Befürchtung der Beklagten unbegründet, mit der Zuerkennung eines Anspruchs aus Treu und Glauben werde der Geltendmachung von Ansprüchen auf finanzielle Abgeltung nicht in Anspruch genommenen Zeitguthabens auf dem LAK gewissermaßen "Tür und Tor" geöffnet. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass ein derartiger Anspruch nur ausnahmsweise in Betracht zu ziehen sein kann und hier nur deshalb durchgreift, weil die Beklagte - trotz rechtzeitiger Geltendmachung durch den Kläger - dafür verantwortlich ist, dass das dem Kläger zustehende Zeitguthaben nicht auf dem LAK gutgeschrieben und in der Folge vor Ruhestandseintritt nicht in der in der Hessischen Arbeitszeitverordnung vorgesehenen Form in Anspruch genommen werden konnte. Insbesondere in den Fällen, in denen das Zeitguthaben auf dem LAK infolge von dem Beamten zuzurechnenden Umständen nicht in Anspruch genommen werden kann, dürfte eine finanzielle Abgeltung des Zeitguthabens ausscheiden. Als Anknüpfungspunkt für die Bemessung der Höhe des Geldausgleichs bietet sich hier die Regelung des LAK über den ausnahmsweisen finanziellen Ausgleich des Guthabens auf dem LAK in § 1a Abs. 4 HAZVO an. Mit der genannten Regelung zum ausnahmsweisen finanziellen Ausgleich von nicht in Anspruch genommenen Zeitgutschriften auf dem LAK hat der Gesetzgeber selbst den Maßstab für einen billigen und angemessenen Ausgleich festgelegt, hinter dem der finanzielle Ausgleich im Fall des Klägers weder zurückbleiben (vgl. zur Bemessung des finanziellen Ausgleichs im Falle rechtswidriger Zuvielarbeit BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 - 2 C 70/11 -, juris, Rdnr. 33 f.), noch über den er hinausgehen darf. Der eine wie der andere Fall würde der Interessenlage der Beteiligten angesichts der in den Regelungen des § 64 HPVG sowie der Hessischen Arbeitszeitverordnung zum Ausdruck kommenden Vorstellungen des Gesetzgebers nicht gerecht. Nach der danach maßgeblichen Regelung des § 1a Abs. 4 HAZVO ist eine stundenbezogene Ausgleichszahlung in Höhe des auf eine Stunde entfallenden Anteils der individuellen Besoldung zu gewähren. Besoldung ist nach § 1a Abs. 5 Satz 1 HAZVO das Grundgehalt, die Amtszulagen, der Familienzuschlag sowie die allgemeine Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nr. 13 der Anlage I zum Hessischen Besoldungsgesetz. Gemäß § 1a Abs. 5 Satz 3 HAZVO ist zur Ermittlung der auf eine Stunde entfallenden Ausgleichszahlung der Monatsbetrag der individuellen Besoldung durch das 4,348-Fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des Beamten zu teilen. Die vom Kläger vorgenommene Berechnung entspricht diesen Anforderungen im Gegensatz zu derjenigen der Beklagten nicht vollständig. Zu Recht hat die Beklagte die Stellenzulage Feuerwehr in Höhe von 131,20 €/Monat nicht berücksichtigt, denn es handelt sich dabei nicht um einen der in § 1a Abs. 5 Satz 1 HAZVO aufgeführten Besoldungsbestandteile. Die somit maßgebliche monatliche Besoldung beträgt insgesamt 2.939,05 € und setzt sich zusammen aus dem Grundgehalt in Höhe von 2.795,85 €, dem Familienzuschlag in Höhe von 123,92 € sowie der allgemeinen Stellenzulage in Höhe von 19,28 €. Dieser Betrag geteilt durch das 4,348-Fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des Klägers ergibt einen auf die Stunde bezogenen Anteil der individuellen Besoldung in Höhe von 14,08 €. Entgegen der Berechnung des Klägers ist für die Berechnung eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von 48 Stunden zugrunde zu legen. Legte man in diesem Zusammenhang die geringere tatsächliche Arbeitszeit des Klägers im Zeitraum seiner vollständigen Freistellung für die Personalratstätigkeit zugrunde, würde er doppelt profitieren: einerseits bei der Frage der Gutschrift auf dem LAK von der in diesem Zusammenhang zugrunde zu legenden Wochenarbeitszeit von 48 Stunden und andererseits unter Ausblendung dieses Gesichtspunkts von der tatsächlich deutlich geringeren Arbeitszeit, die an sich eine Zeitgutschrift unabhängig von der Personalratstätigkeit des Klägers nicht nach sich gezogen hätte. Er würde damit gegenüber einem tatsächlich im Einsatzdienst der Feuerwehr mit einer Wochenarbeitszeit von 48 Stunden tätigen Beamten begünstigt, was ebenso wie die Benachteiligung wegen der Personalratstätigkeit der Vorgabe des § 64 Abs. 1 HPVG widerspricht. Zur Vermeidung dieses Widerspruchs und Herbeiführung eines die beiderseitigen Interessen berücksichtigenden Ausgleichs ist für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs daher ebenfalls von einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit des Klägers von 48 Stunden auszugehen. Der zuzuerkennende Gesamtbetrag beläuft sich demnach auf 1.647,36 € (117 Stunden x 14,08 €). Soweit der Kläger darüber hinausgehend weitere 326,43 € (insgesamt 1.973,79 €) begehrt, bleibt die Berufung aus den aufgezeigten Gründen erfolglos. Die Hauptforderung in Höhe von 1.647,36 € ist mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. März 2016 zu verzinsen. Anspruchsgrundlage hierfür ist der in Fällen der vorliegenden Art entsprechend anwendbare § 291 BGB (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juni 2014 - 1 A 519/14 -, juris, Rdnr. 49). Nach § 291 Satz 1 BGB hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist. Der Zinsanspruch beginnt frühestens mit der Rechtshängigkeit der Hauptforderung (Ortloff/Riese in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Oktober 2016, § 90 Rdnr. 21 m. w. N.). Das ist hier frühestens mit der gerichtlichen Geltendmachung des Zahlungsbegehrens der Fall, denn der Anspruch auf die Zeitgutschrift war nicht auf eine der Verzinsung zugängliche Zahlungsverpflichtung gerichtet (vgl. für die Umstellung eines Freistellungs- auf ein Zahlungsbegehrens OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. August 2014 - I-22 U 31/14 u. a. B, juris, Rdnr. 78). Der Kläger hat erstmals am 11. März 2016 sein Zahlungsbegehren mit einem damals noch unbezifferten Antrag rechtshängig gemacht (§ 90 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 81 Abs. 1 VwGO). Dabei ist unerheblich, dass er keinen auf die Zahlung einer bestimmten Geldsumme gerichteten Antrag gestellt hat. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Geldschuld rein rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann (OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15. Juni 2011 - 1 L 73/07 -, juris, Rdnr. 48). Das war hier mit der Antragstellung am 11. März 2016 der Fall, denn der Umfang der geforderten Geldleistung war zu diesem Zeitpunkt bestimmbar und hing nicht etwa noch von im Ermessen der Behörde stehenden Entscheidungen ab, wie die vorstehend vorgenommene Berechnung der zuerkannten Klageforderung belegt. Beginn der Verzinsungspflicht ist entsprechend § 187 Abs. 1 BGB der auf den Tag der Rechtshängigkeit folgende Tag (BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2001 - 4 C 2/00 -, juris, Rdnr. 50), hier also der 12. März 2016. Die Verzinsung der Hauptforderung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 288 Abs. 1 BGB (BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2001 - 4 C 2/00 -, juris, Rdnr. 49). Da sich die angegriffenen Bescheide vom 1. Februar 2013 und 22. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Oktober 2013 sowie der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28. April 2014 - 9 K 4114/13.F - als rechtswidrig erweisen, soweit sie der Zahlungsverpflichtung der Beklagten entgegenstehen, sind sie dementsprechend aufzuheben bzw. abzuändern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Sie richtet sich insgesamt nach dem endgültigen Ausgang des Rechtsstreits (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 263 Rdnr. 18). Angesichts des Umstands, dass der Kläger nur in verhältnismäßig geringem Umfang unterliegt, erscheint eine Kostenaufhebung nicht angezeigt. Nach dem Maß des Obsiegens bzw. Unterliegens ergibt sich eine Kostenquote von 17 % (Kläger) zu 83 % (Beklagte). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt für den Kläger aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO und für die Beklagte aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe hierfür nicht vorliegen. Die im Zusammenhang mit dem personalvertretungsrechtlichen Benachteiligungsverbot geltenden Rechtsgrundsätze sind obergerichtlich geklärt. Ebenso ist geklärt, dass sich Ansprüche auf Zeitausgleich unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben in solche auf finanziellen Ausgleich wandeln können. Die Beteiligten streiten um eine Gutschrift von 117 Stunden auf dem Lebensarbeitszeitkonto (LAK) des Klägers bzw. über einen hiermit zusammenhängenden Anspruch auf finanziellen Ausgleich. Der am ... 1956 geborene Kläger war bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze mit Wirkung vom 30. September 2015 als Oberbrandmeister in der Berufsfeuerwehr der Beklagten beschäftigt. Bis Februar 2010 war er im Einsatzdienst der Branddirektion mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 48 Wochenstunden tätig. Für diesen Zeitraum erfolgte eine Gutschrift von einer Stunde pro Woche auf dem LAK. Von März 2010 bis Mai 2012 war der Kläger als Mitglied des Personalrats vollständig von seiner dienstlichen Tätigkeit freigestellt. Seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit betrug in diesem Zeitraum 41 Wochenstunden. Für diesen Zeitraum erfolgte keine Gutschrift auf dem LAK. Unter dem 21. November 2012 beantragte der Kläger Zeitgutschriften auf dem LAK unter anderem für den Zeitraum von März 2010 bis Mai 2012. Mit Bescheid vom 1. Februar 2013 teilte ihm der Magistrat - Branddirektion - der Beklagten sein Zeitguthaben auf dem LAK zum 31. Dezember 2012 unter Berücksichtigung einer Zeitgutschrift von 20 Stunden für das Jahr 2012 mit. Hiergegen legte der Kläger unter dem 25. Februar 2013 Widerspruch ein, den er im Wesentlichen unter Berufung auf das Benachteiligungsverbot des § 64 Abs. 1 Hessisches Personalvertretungsgesetz - HPVG - begründete. Mit weiterem Bescheid vom 22. Juli 2013 teilte der Magistrat - Branddirektion - der Beklagten dem Kläger die Entwicklung seines LAK für den Zeitraum von Januar 2007 bis Dezember 2012 mit, ohne Zeitgutschriften für die Zeit von März 2010 bis Mai 2012 zu berücksichtigen. Auch hiergegen legte der Kläger unter dem 1. August 2013 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2013 wies der Magistrat der Beklagten die Widersprüche zurück. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf eine Gutschrift von einer Arbeitsstunde pro Kalenderwoche für die Zeit von März 2010 bis Mai 2012 zu. Während der Zeit der Freistellung als Mitglied des Personalrats habe er keine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden wie im Einsatzdienst abzuleisten, sondern nur eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 41 Stunden. Das stelle keine Benachteiligung des Klägers wegen seiner Personalratstätigkeit gemäß § 64 Abs. 1 HPVG dar. Die Gutschrift könne nicht erfolgen, da es auf die tatsächlich abzuleistende regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ankomme. Sinn und Zweck der Gutschrift sei der Ausgleich einer besonderen Belastung. Diese sei nur gegeben, wenn tatsächlich eine Sollarbeitszeit von mehr als 41 Stunden vorliege. Gegen eine Benachteiligung spreche auch, dass die Tätigkeit als Personalrat nicht mit der Tätigkeit im Einsatzdienst der Feuerwehr vergleichbar sei. Eine Benachteiligung komme auch deswegen nicht in Betracht, weil es dem Kläger offen gestanden hätte, seine Arbeitszeit während des Zeitraums von März 2010 bis Mai 2012 auf 42 Stunden zu erhöhen. Gegen die Ablehnung seines Begehrens hat der Kläger am 28. Oktober 2013 Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben. Der Kläger hat geltend gemacht, die unterbliebene Gutschrift von einer Stunde Arbeitszeit pro Woche auf dem LAK während der Zeit seiner vollständigen Freistellung vom Dienst für die Wahrnehmung der Aufgaben als Mitglied des Personalrats verstoße gegen das Benachteiligungsverbot des § 64 HPVG. Ebenso wie vor der Freistellung gewährte Zulagen weiter zu zahlen seien, müssten die Gutschriften auf dem LAK erfolgen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 1. Februar 2013 sowie des Änderungsbescheids vom 22. Juli 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14. Oktober 2013 zu verpflichten, dem Kläger auf dem LAK für die Zeit als freigestellter Personalrat vom 1. März 2010 bis zum 31. Mai 2012 insgesamt 117 Stunden gutzuschreiben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat zur Begründung ihrer Auffassung im Wesentlichen auf den Widerspruchsbescheid verwiesen. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 28. April 2014 - 9 K 4114/13.F - abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, aus § 64 Abs. 1 HPVG lasse sich der Anspruch des Klägers auf Gutschrift von 117 Stunden nicht herleiten, da er durch die mangelnde Gutschrift nicht benachteiligt worden sei. Er sei vielmehr so behandelt worden wie andere Angehörige der Berufsfeuerwehr, die nicht im Einsatzdienst mit einer Wochenarbeitszeit von 48 Stunden, sondern mit der nicht verlängerten Normalarbeitszeit entsprechend § 1 Abs. 1 Satz 1 Hessische Arbeitszeitverordnung - HAZVO - eingesetzt worden seien. Die vollständige Freistellung vom Beamtendienst habe dazu geführt, dass der Kläger arbeitszeitrechtlich aus der Sonderregelung für den Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr herausgefallen sei und dementsprechend keine durch Dienstbereitschaften verlängerte Wochenarbeitszeit mehr zu leisten gehabt habe. Entgegen der Auffassung des Klägers stelle die Gutschrift auf dem LAK keine besoldungsrechtliche, sondern eine arbeitszeitrechtliche Regelung dar. Daher könne aus dem personalvertretungsrechtlichen Grundsatz des § 40 Abs. 2 Satz 1 HPVG, das eine Freistellung nicht zu einer Verringerung der Besoldung führe, nichts hergeleitet werden. Die Gutschrift auf dem Lebensarbeitszeitkonto sei im Unterschied zur Zahlung von Erschwerniszulagen eine Maßnahme der Arbeitszeitgestaltung und der Arbeitszeitverteilung. Auch wenn während der daraus resultierenden Freistellung vom Dienst die Besoldung weitergewährt werde (§ 1a Abs. 3 Satz 1 HAZVO), handele es sich doch nur um ein Instrument des Beamtenarbeitszeitrechts und keine - verdeckte anderweitige - Besoldungsleistung. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2015 - 1 A 1005/14.Z - hat der Senat auf Antrag des Klägers vom 29. Mai 2014 wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 28. April 2014 zugelassen. Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger vor, dass er unstreitig aus dem Einsatzdienst mit einer Wochenarbeitszeit von 48 Stunden in die Freistellung als Personalrat gegangen sei. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts verletze daher den Grundsatz, dass das Personalratsmitglied während der Freistellung so zu behandeln sei, als übe es seine bisher geschuldete Tätigkeit weiterhin aus. Unter Berücksichtigung des in § 64 HPVG normierten Benachteiligungs- und Begünstigungsverbots sei es unzulässig, den Kläger mit denjenigen Beamten gleichzustellen, die vor der Freistellung nicht im Einsatzdienst tätig gewesen seien. Weil der Kläger allein wegen seiner Freistellung für die Personalratstätigkeit nicht mehr im Einsatzdienst einsetzbar gewesen sei, habe er weiterhin mit den Beamten des Einsatzdienstes gleichgestellt werden müssen. Nach seiner Versetzung in den Ruhestand ergebe sich aus Treu und Glauben ein Zahlungsanspruch anstelle der Zeitgutschrift auf dem LAK. Die Regelungen der Hessischen Arbeitszeitverordnung ließen erkennen, dass den Beamten ein ersatzloser Wegfall des Guthabens auf dem LAK nicht prinzipiell ohne jeglichen Ausgleich durch Dienstbefreiung zugemutet werden solle. § 1a Abs. 4 HAZVO sei nach Treu und Glauben in einer Weise zu ergänzen, welche die beiderseitigen Interessen zu einem billigen Ausgleich bringe und dabei dem Sinn und Zweck der Arbeitszeitregelung gerecht werde. Der Kläger habe keine Möglichkeit gehabt, das ihm zustehende Zeitguthaben durch vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand in Anspruch zu nehmen, da die Beklagte bereits den Anspruch auf die Zeitgutschrift verneint habe. Die Auffassung der Beklagten, das Guthaben auf dem LAK sei grundsätzlich nicht abgeltungsfähig, treffe ausweislich der in der Hessischen Arbeitszeitverordnung geregelten Abgeltungstatbestände nicht zu. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber gerade in Fällen wie dem vorliegenden einen finanziellen Ausgleich hätte ausschließen wollen, bestünden nicht. Die Monatsbezüge unmittelbar vor Eintritt in den Ruhestand heruntergerechnet auf den Stundenbezug und multipliziert mit dem Guthaben auf dem LAK ergebe einen Zahlbetrag von 1.973,79 €. Der Zinsanspruch folge aus § 291 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -. Zinsbeginn sei der Eintritt des Ruhestands. Zu diesem Zeitpunkt sei der Zahlungsanspruch dem Grunde nach entstanden. Das Verfahren sei zu diesem Zeitpunkt bereits rechtshängig gewesen. Für den Fall, dass sich der Zahlungsanspruch wegen des fehlenden Vorverfahrens als unzulässig erweisen sollte, werde hilfsweise Feststellung der Gutschrift von 117 Stunden begehrt. Der Kläger hat ursprünglich sinngemäß beantragt, unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28. April 2014 - 9 K 4114/13.F -, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 22. Juli 2013 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheids vom 14. Oktober 2013 zu verpflichten, dem Kläger für die Zeiten seiner Tätigkeit als zu 100% freigestellter Personalrat 117 Arbeitsstunden auf seinem LAK gutzuschreiben. Im Laufe des Berufungsverfahrens hat der Kläger infolge seiner zwischenzeitlichen Versetzung in den Ruhestand seinen Antrag umgestellt und mit am 11. März 2016 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz zunächst beantragt, festzustellen, dass die Ablehnung der Gutschrift von Stunden auf dem LAK für die 117 Wochen dauernde Tätigkeit als freigestellter Personalrat rechtswidrig war, und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen stundenbezogenen Ausgleich in Höhe des auf eine Stunde entfallenden Anteils seiner Besoldung zu zahlen. Schließlich hat der Kläger auf Anregung des Senats seine Anträge neu gefasst und beantragt nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28. April 2014 - 9 K 4114/13.F - sowie unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 1. Februar 2013 und 22. Juli 2013 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2013 zu verurteilen, an ihn 1.973,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2015 zu zahlen, hilfsweise festzustellen, dass der Kläger einen Anspruch auf Gutschrift von 117 Stunden auf dem Lebensarbeitszeitkonto für den Zeitraum vom 1. März 2010 bis zum 31. Mai 2012 hatte. Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28. April 2014 - 9 K 4114/13.F - zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, die nicht erfolgte LAK-Gutschrift stelle keine Benachteiligung des Klägers aufgrund seiner Personalratstätigkeit dar. Ein Verstoß gegen das Allgemeine Benachteiligungsverbot des § 64 Abs. 1 HPVG liege nicht vor. § 64 Abs. 1 HPVG sehe neben dem Benachteiligungsverbot auch ein Verbot der Begünstigung vor. Eine solche unzulässige Begünstigung sehe das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 11. September 1984 - 2 C 58/81 -) etwa bei Weitergewährung von Zulagen, die zur Abgeltung durch die Dienstleistung entstehender Aufwendungen vorgesehen seien, an ein Personalratsmitglied, das diese Aufwendungen nicht mehr habe. Dies zeige, dass es bei der Beurteilung der Benachteiligung eben nicht allein auf die Stellung des Personalratsmitgliedes vor der Freistellung ankomme, sondern dass vielmehr auch die Situation der anderen Beamten zu berücksichtigen sei. Die LAK-Gutschrift sei als Ausgleich für eine nicht erfolgte Reduzierung der regelmäßigen Arbeitszeit der Beamten beschlossen worden. Durch die Gutschrift von einer Stunde für jede tatsächlich durchlaufene 42-Stunden-Woche solle eine langfristige Arbeitszeit von faktisch nur noch 41 Stunden erreicht werden. Aus dieser Intention sowie dem Wortlaut der einschlägigen Regelung (§ 1a Abs. 1 HAZVO) ergebe sich, dass maßgebliche Voraussetzung für die Gutschrift das Vorliegen einer durchschnittlichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 42 Stunden sei. § 1a Abs. 2 HAZVO sehe zudem ausdrücklich die Möglichkeit vor, dass Beamte mit einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 41 oder 40 Stunden eine LAK-Gutschrift erhalten könnten, wenn sie ihre Arbeitszeit auf 42 Stunden erhöhten. Diese Möglichkeit habe auch dem Kläger offen gestanden. Nachdem der Kläger im besagten Zeitraum aber keine durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit von 42 Stunden zu erfüllen gehabt und auch von der Möglichkeit des § 1a Abs. 2 HAZVO keinen Gebrauch gemacht habe, sei er der Arbeitszeitbelastung, auf die diese Regelung abziele, nicht ausgesetzt gewesen. Ein Anspruch des Klägers auf finanziellen Ausgleich für die zu erteilende Zeitgutschrift auf dem LAK bestehe nicht. Eine Ausgleichszahlung sei nach § 1a Abs. 4 HAZVO nur ausnahmsweise vorgesehen. Für den Regelfall werde für die auf dem LAK angesammelten Zeitstunden keine Zahlung gewährt. Aus der Gesamtheit der Regelungen ergebe sich die Unbegründetheit des auf Zahlung gerichteten Antrags, denn der Kläger erfülle die Tatbestandsvoraussetzungen nicht. Die bestehenden Regelungen und auch die anstehende Neufassung der Hessischen Arbeitszeitverordnung belegten, dass das Problem der Unmöglichkeit der Inanspruchnahme der Freistellung gesehen worden sei. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juli 2012 - 2 C 29/11 - sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da die dort streitgegenständliche rechtswidrige Zuvielarbeit des Beamten im Gegensatz zum Guthaben auf dem LAK schon im Grundsatz abgeltungsfähig sei. Jede Zahlung an einen Beamten müsse von einer eindeutigen Rechtsgrundlage gedeckt sein. Der generalklauselartige Anspruch auf finanzielle Abgeltung aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben in Verbindung mit den Regelungen des LAK genüge diesen Anforderungen nicht. Der monetäre Wert der vom Kläger begehrten 117 Stunden Zeitgutschrift auf dem LAK werde nach § 1a Abs. 4 und 5 HAZVO berechnet und betrage 1.647,36 € brutto. Die die vom Kläger begehrte Gutschrift betreffenden Behördenakten (zwei Hefter) waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.