Beschluss
6 B 1001/11
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiliger Anordnungen wegen dienstlicher Beurteilung ist zurückzuweisen, wenn kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch vorliegt.
• Dienstliche Beurteilungen sind gerichtlich nur eingeschränkt prüfbar; maßgeblich ist, ob rechtliche Bewertungsmaßstäbe verletzt, von falschen Tatsachen ausgegangen oder sachfremde Erwägungen angestellt wurden.
• Ein Absinken der Beurteilung nach Beförderung um mehrere Notenstufen kann plausible Gründe haben, insbesondere wenn die Vergleichsgruppe höhere Leistungsanforderungen aufweist.
• Die Verweildauer im statusrechtlichen Amt kann als ein wertender Gesichtspunkt in die Beurteilung einfließen, darf aber nicht schematisch oder ausschließlich verwertet werden.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Nichtgewährung einstweiliger Anordnung zu dienstlicher Beurteilung zurückgewiesen • Die Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiliger Anordnungen wegen dienstlicher Beurteilung ist zurückzuweisen, wenn kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch vorliegt. • Dienstliche Beurteilungen sind gerichtlich nur eingeschränkt prüfbar; maßgeblich ist, ob rechtliche Bewertungsmaßstäbe verletzt, von falschen Tatsachen ausgegangen oder sachfremde Erwägungen angestellt wurden. • Ein Absinken der Beurteilung nach Beförderung um mehrere Notenstufen kann plausible Gründe haben, insbesondere wenn die Vergleichsgruppe höhere Leistungsanforderungen aufweist. • Die Verweildauer im statusrechtlichen Amt kann als ein wertender Gesichtspunkt in die Beurteilung einfließen, darf aber nicht schematisch oder ausschließlich verwertet werden. Der Antragsteller, ein Beamter, wandte sich gegen eine dienstliche Beurteilung vom 20.11.2008, die im Vergleich zu einer früheren Beurteilung in einem rangniedrigeren Amt deutlich schlechter ausgefallen war. Er begehrte einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel, die Auswahlentscheidung über Beförderungen anzufechten. Das Verwaltungsgericht hatte die beantragte einstweilige Anordnung abgelehnt und die Entscheidung des Antragsgegners über das Beförderungsbegehren für nicht rechtswidrig gehalten. Der Antragsteller rügte insbesondere mangelnde Plausibilität der Beurteilung und unzulässige Berücksichtigung der Verweildauer im statusrechtlichen Amt. Der Senat prüfte die Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO und stellte auf die Beurteilungsermessen des Dienstherrn sowie den konkret dargelegten Leistungsvergleich für die Vergleichsgruppe ab. Die Leistungshöhe der Vergleichsgruppe A 10 BBesO wurde vom Antragsgegner dargelegt und nicht substantiiert bestritten. • Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet, weil kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch vorliegt. • Dienstliche Beurteilungen unterliegen einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle: Prüfungsmaßstab ist, ob gesetzliche Begriffe verkannt, falsche Tatsachen zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe missachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt wurden. • Das Verwaltungsgericht hat hinreichend festgestellt, dass die Beurteilung vom 20.11.2008 auf einem rechtlich und tatsächlich tragfähigen Leistungsvergleich beruht und daher nicht rechtswidrig ist. • Ein Umstandswechsel nach Beförderung rechtfertigt nicht per se die Annahme von Unplausibilität; höhere Anforderungen in der neuen Vergleichsgruppe können ein absinkendes Urteil rechtfertigen. • Die vom Antragsteller gerügten Anhaltspunkte zur Behandlung der Verweildauer im statusrechtlichen Amt sind nicht geeignet, einen willkürlichen oder schematischen Umgang nachzuweisen; der Erstbeurteiler hat die Diensterfahrung als einen von mehreren relevanten Gesichtspunkten berücksichtigt. • Die Zahlenangaben des Antragsgegners zur Verteilung der Noten nach Beförderung zeigen, dass keine verpflichtende Pauschalregel angewandt wurde, sondern differenzierte Beurteilungen erfolgten. • Mangels Nachweises von Rechtsverletzungen bestand kein Anspruch auf die beantragte einstweilige Anordnung; somit war die Beschwerde zurückzuweisen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Gericht bestätigte, dass die dienstliche Beurteilung vom 20.11.2008 rechtlich nicht zu beanstanden ist, weil sie auf einem nachvollziehbaren Leistungsvergleich innerhalb der Vergleichsgruppe A 10 BBesO basiert und keine Anhaltspunkte für eine rechtswidrige, schematische oder sachfremde Bewertung ergeben sind. Insbesondere rechtfertigt das Absinken der Bewertung nach Beförderung keine Umkehr der Beurteilung, wenn höhere Anforderungen oder ein insgesamt höheres Leistungsniveau der Vergleichsgruppe vorliegen. Die Verweildauer im statusrechtlichen Amt durfte als einer von mehreren Bewertungsfaktoren einfließen; ein ausschließlicher oder willkürlicher Gebrauch dieser Erwägung ist nicht festgestellt worden. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit der im Tenor festgesetzten Ausnahme.