Beschluss
6 A 2474/12
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:1014.6A2474.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben. 2 Das Antragsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. 3 Rechtsfehler der dienstlichen Beurteilung des Klägers vom 8. September 2010 werden auch mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht dargetan. 4 Dienstliche Beurteilungen sind gerichtlich nur beschränkt nachprüfbar. Dem Dienstherrn steht bei diesem ihm vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis eine Beurteilungsermächtigung zu. Ihr gegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. 5 Zunächst ist die dem Zulassungsantrag zugrunde liegende Vorstellung, der Kläger sei mit der angegriffenen dienstlichen Beurteilung schlechter bewertet worden als mit der vorangegangenen dienstlichen Beurteilung vom 31. Juli 2008, unzutreffend. Es entspricht dem Leistungsgrundsatz, bei einem Vergleich dienstlicher Beurteilungen einen Statusvorsprung zu berücksichtigen. Denn mit dem Aufstieg in ein höheres Statusamt sind regelmäßig höhere Anforderungen an Leistung und Befähigung verbunden, an denen die Leistung des Beamten nunmehr zu messen ist; das gilt auch dann, wenn der Beamte nach einer Beförderung dieselben Aufgaben wie zuvor wahrnimmt. 6 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2011 - 6 B 1001/11 -, vom 4. August 2010 - 6 B 603/10 - und vom 24. November 2008 - 6 B 1415/08 -, jeweils juris. 7 Dem entsprechend wertet der Beklagte offenbar - im Einklang mit der soeben referierten Rechtsprechung - die um eine Notenstufe niedriger ausgefallene Beurteilung im neuen Statusamt ebenso wie die um eine Notenstufe besser ausgefallene Beurteilung, die der Kläger noch im niedrigeren Statusamt erhalten hat. 8 Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung wird auch nicht durchgreifend dargelegt, dass der Überbeurteiler bei der Absenkung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung unzulässigerweise schematisch auf den Umstand der Verweildauer im Amt abgestellt hätte. 9 Zu den Gesichtspunkten, die bei der dienstlichen Beurteilung eines Beamten zu einer positiven Einschätzung seines Leistungsbildes beitragen können, gehört nach ständiger Rechtsprechung die längerfristige, d.h. mehrjährige unbeanstandete Wahrnehmung seiner Aufgaben. 10 Vgl. BVerwG, Urteile vom 2. April 1981 - 2 C 13.80 -, ZBR 1981, 315, und vom 25. August 1988 - 2 C 51.86 -, BVerwGE 80, 123; OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 6 A 1990/11 -, juris. 11 Auch dann, wenn der Beamte nach einer Beförderung dieselben Aufgaben wie zuvor wahrnimmt, ist die geringere Erfahrung im neuen Amt im Grundsatz berücksichtigungsfähig. Allerdings darf der Endbeurteiler bei der Verwertung des fraglichen Umstandes dessen Bedeutung als nur eines von mehreren für die Beurteilung wichtigen Gesichtspunkten nicht verkennen. Außerdem darf er nicht schematisch vorgehen, um willkürliche Ergebnisse zu vermeiden. Bei entsprechend guten Leistungen muss auch bei einer relativ kurzen "Standzeit" eine überdurchschnittliche Gesamtnote erreichbar sein. 12 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2011 - 6 B 1001/11 - und vom 30. November 2007 - 6 A 4419/05 -, jeweils juris mit weiteren Nachweisen. 13 Dass diese Maßgaben fehlerhaft angewendet worden sind, wird mit dem Zulassungsantrag nicht dargetan. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn der Überbeurteiler sich aufgrund der Ausführungen des Erstbeurteilers in dem Beurteilungsvorschlag, die denen in der dienstlichen Beurteilung vom 31. Juli 2008 weitgehend entsprechen, nicht veranlasst gesehen hat, an dem vorgeschlagenen, unter Berücksichtigung der Statusamtbezogenheit dienstlicher Beurteilungen um zwei Notenstufen gehobenen Gesamturteil festzuhalten. Auch die in der Erstbeurteilung enthaltene Wendung, die Leistungskurve des Klägers zeige "- vor allem aufgrund der in den letzten Jahren gewonnenen Routine im anvertrauten Dezernat - eine deutlich ansteigende Tendenz", zwingt rechtlich nicht dazu, die aus Sicht des Endbeurteilers für die vorgeschlagene Bewertung erforderliche steile und nachhaltige Leistungsentwicklung anzunehmen. Die Richtigkeit der Erwägung des Verwaltungsgerichts, in dem in der Erstbeurteilung verwendeten Begriff "durchweg" liege eine Abschwächung der zuvor vorgenommenen positiven Bewertung der Leistungen des Klägers, mag zwar zweifelhaft sein. Es ist aber nicht ersichtlich, dass der Beklagte diese Erwägung angestellt hätte, so dass allein damit durchgreifende Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht dargelegt werden. Vielmehr hat der Überbeurteiler in seiner Äußerung vom 8. September 2010 verdeutlicht, dass er die Bewertung, der Kläger verstehe seine überdurchschnittlichen Fachkenntnisse in der praktischen Arbeit durchweg richtig anzuwenden, und zwar aufgrund seither gewonnener Routine mit deutlich ansteigender Tendenz, richtigerweise als insgesamt positive Bewertung aufgefasst hat, der er als solcher nicht widerspreche. 14 Die weiteren mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung vorgebrachten Beanstandungen bleiben weithin ohne konkreten Fallbezug. Das gilt zunächst für den Vortrag, es entspreche durchaus der Lebenswirklichkeit, dass jemand innerhalb kürzester Zeit in der Lage sei, seine beruflichen Leistungen zu verbessern, aber auch für das Vorbringen, das Verwaltungsgericht überspanne die Differenzierungsmöglichkeiten der Sprache deutlich; nicht jeder Beurteiler sei "in der Lage, die Sprache auf so hohem Niveau gezielt einzusetzen, um die letzten Steigerungspotentiale 'heraus zu kitzeln'". 15 Weiteren Fragen ist vor dem Hintergrund des Antragsvorbringens nicht nachzugehen. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. 17 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).