OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 B 812/11

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

2mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn die vorgebrachten Rügen nach § 146 Abs. 4 VwGO nicht hinreichend substantiiert sind. • Eine ursprünglich geäußerte Absicht, fiktive Leistungsentwicklungen zu Grunde zu legen, reicht nicht aus, wenn die Entscheidung tatsächlich auf vorhandenen dienstlichen Beurteilungen und Vorbeurteilungen beruht. • Bestreiten von tatsächlichen Umständen erfüllt die Darlegungspflichten nach § 146 Abs. 4 VwGO und die Glaubhaftmachungsanforderungen nicht, wenn konkrete Angaben und eidesstattliche Versicherungen fehlen.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Auswahlentscheidung: Stützung auf dienstliche Beurteilungen ausreichend • Die Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn die vorgebrachten Rügen nach § 146 Abs. 4 VwGO nicht hinreichend substantiiert sind. • Eine ursprünglich geäußerte Absicht, fiktive Leistungsentwicklungen zu Grunde zu legen, reicht nicht aus, wenn die Entscheidung tatsächlich auf vorhandenen dienstlichen Beurteilungen und Vorbeurteilungen beruht. • Bestreiten von tatsächlichen Umständen erfüllt die Darlegungspflichten nach § 146 Abs. 4 VwGO und die Glaubhaftmachungsanforderungen nicht, wenn konkrete Angaben und eidesstattliche Versicherungen fehlen. Der Antragsteller rügt die Auswahlentscheidung einer Behörde, mit der ein Mitbewerber ernannt wurde. Er behauptet, der Antragsgegner habe keine tatsächliche Leistungsbewertung vorgenommen und wollte zunächst fiktive Leistungsentwicklungen zugrunde legen. Weiter macht der Antragsteller geltend, der Beurteiler habe sich nicht bei unmittelbaren Vorgesetzten über seine Leistungen erkundigt. Der Personalrat äußerte anfangs Bedenken, erklärte nach einer Erörterung jedoch seine Zustimmung zur Ernennung des Mitbewerbers. Der Antragsgegner stützte seine Auswahlentscheidung auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen sowie auf Vorbeurteilungen der Konkurrenz. Der Antragsteller lieferte keine eidesstattlichen Versicherungen oder konkret datierte Angaben zu seinen eigenen Gesprächsbehauptungen. • Prüfungsumfang der Beschwerde ist nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt; nur die vorgebrachten Begründungen sind zu prüfen. • Die anfängliche Absicht, fiktive Leistungsentwicklungen zu berücksichtigen, ist unbeachtlich, weil die Entscheidung schließlich auf tatsächlich vorliegenden dienstlichen Beurteilungen und Vorbeurteilungen beruhte; diese liefern konkrete Erkenntnisse zu Leistung, Befähigung und Eignung. • Der Antragsteller erfüllt die Darlegungspflichten des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht; bloßes Bestreiten der Befragung unmittelbarer Vorgesetzter ohne substantiierten Nachweis oder eidesstattliche Versicherung genügt nicht. • Auch die Stellungnahme des Personalrats entkräftet den Vortrag des Antragstellers nicht, weil der Personalrat seine anfänglichen Bedenken nach interner Erörterung fallenließ, was nahelegt, dass weitere Informationen die Beteiligung der Vorgesetzten ergaben. • Die Erwähnung einer übernommenen Tätigkeit (Beauftragter für die Zentrale Sterilgutversorgung) in der dienstlichen Beurteilung genügt, um zu verneinen, dass diese Tätigkeit übersehen oder als unwesentlich missachtet worden wäre. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO sowie §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1,2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst. Der Senat bestätigt, dass die Auswahlentscheidung ihre Grundlage in den vorhandenen dienstlichen Beurteilungen und Vorbeurteilungen hatte und dass die vorgebrachten Angriffsgründe nicht hinreichend substantiiert sind. Mangels konkreter und glaubhaft gemachter Tatsachenangaben des Antragstellers konnte nicht festgestellt werden, dass der Beurteiler erforderliche Erkenntnisquellen nicht eingeholt hat. Der Streitwert wurde für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.