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Beschluss

2 L 1315/21

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2021:1111.2L1315.21.00
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Leitsätze

1. Die Prognose der Erfolgsaussichten des Antragstellers in einer neu anzustellenden Auswahlentscheidung ist  nicht nur gegenüber den Beigeladenen des derzeitigen Konkurrentenstreitverfahrens vorzunehmen, sondern auch gegenüber weiteren bei einer künftigen Auswahlentscheidung einzubeziehenden Beamten.

2. In Konkurrentenstreitigkeiten um sog. Listenbeförderungsverfahren, bei denen es für die Einbeziehung in die Auswahlentscheidung nicht auf eine vorherige Bewerbung innerhalb einer bestimmten Frist ankommt, ist der Dienstherr regelmäßig gehalten, die erneute Auswahlentscheidung unter Einbeziehung sämtlicher in Betracht kommender Beamtinnen und Beamter desselben Statusamtes zu vollziehen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 13.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Prognose der Erfolgsaussichten des Antragstellers in einer neu anzustellenden Auswahlentscheidung ist nicht nur gegenüber den Beigeladenen des derzeitigen Konkurrentenstreitverfahrens vorzunehmen, sondern auch gegenüber weiteren bei einer künftigen Auswahlentscheidung einzubeziehenden Beamten. 2. In Konkurrentenstreitigkeiten um sog. Listenbeförderungsverfahren, bei denen es für die Einbeziehung in die Auswahlentscheidung nicht auf eine vorherige Bewerbung innerhalb einer bestimmten Frist ankommt, ist der Dienstherr regelmäßig gehalten, die erneute Auswahlentscheidung unter Einbeziehung sämtlicher in Betracht kommender Beamtinnen und Beamter desselben Statusamtes zu vollziehen. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 13.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Der am 15. Juni 2021 gestellte und am 29. Juni 2021 sinngemäß geänderte Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ihm zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen nach A11 Landesbesoldungsgesetz für Juni 2021, mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers eine neue Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen worden ist, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. In Fällen der Konkurrenz von Bewerbern und Bewerberinnen um die Übertragung eines höherwertigen Amtes ist ein Anordnungsanspruch gegeben, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die vom Dienstherrn im Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des jeweiligen Antragstellers bzw. der jeweiligen Antragstellerin rechtsfehlerhaft ist, weil dessen bzw. deren Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat, und wenn in einem weiteren – rechtmäßigen – Auswahlverfahren eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers bzw. der Antragstellerin jedenfalls möglich erscheint. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 25. Oktober 2010 – 1 B 901/10 –, juris, Rn. 7 f. m.w.N. Bei der Prüfung dieses Bewerbungsverfahrensanspruchs ist im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (erforderlichenfalls) derselbe Maßstab anzulegen wie im Hauptsacheverfahren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2006 – 1 B 41/06 –, juris, Rn. 4 f. m.w.N. Ein Beamter bzw. eine Beamtin hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes, er bzw. sie hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern und Bewerberinnen er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten und Konkurrentinnen zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG i.V.m. § 19 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW). Bei diesen Kriterien handelt es sich um Gesichtspunkte, die Aufschluss darüber geben, in welchem Maße der Beamte bzw. die Beamtin den Anforderungen seines bzw. ihres Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Auswahlentscheidung notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten und Beamtinnen um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber bzw. derjenigen Bewerberin verleihen, den bzw. die er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Qualifikationsvergleichs als den am besten geeigneten bzw. die am besten geeignete ausgewählt hat. Dieser Vergleich ist in erster Linie anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2013 – 6 B 816/13 –, juris, Rn. 4 f. m.w.N. Erweist sich eine Auswahlentscheidung als rechtlich fehlerhaft, kommt nach ständiger Rechtsprechung die begehrte Untersagung der Stellenbesetzung allerdings nur dann in Betracht, wenn sich der Rechtsverstoß auf die Erfolgsaussichten der Bewerbung des Antragstellers bzw. der Antragstellerin auswirken kann. Maßgeblich ist, ob die Aussichten des unterlegenen Bewerbers bzw. der unterlegenen Bewerberin in einem neuen, den aufgezeigten Rechtsfehler vermeidenden Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. seine bzw. ihre Auswahl ernsthaft möglich erscheint. Die Beurteilung, ob die Auswahl des unterlegenen Bewerbers bzw. der unterlegenen Bewerberin bei Vermeidung des Rechtsfehlers möglich erscheint oder vollkommen ausgeschlossen ist, setzt eine wertende Betrachtung der Umstände des Einzelfalls voraus. Diese Entscheidung kann einerseits nicht schon im Falle einer - grundsätzlich immer gegebenen - „theoretischen Chance“ des erfolglosen Bewerbers bzw. der erfolglosen Bewerberin, ausgewählt zu werden, in dessen bzw. deren Sinne ausfallen. Andererseits haben die Gerichte zu beachten, dass es nicht ihre Aufgabe ist, den besser geeigneten Bewerber bzw. die besser geeignete Bewerberin zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung vorzunehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2020 - 6 B 1414/19 -, juris, Rn. 4 ff. In Anwendung dieser Maßstäbe kommt die begehrte Untersagung der Stellenbesetzung nicht in Betracht. Zwar leidet die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 27. August 2020 und damit auch die Auswahlentscheidung selbst an Rechtsfehlern. Es erscheint jedoch nicht ernsthaft möglich, dass der Antragsteller in einem die Rechtsfehler vermeidenden Auswahlverfahren ausgewählt würde. Im Einzelnen: 1. Es bedarf keiner Vertiefung, ob der Antragsteller berechtigter Weise grundsätzliche Einwendungen gegen die Bestimmung des Leiters des Kriminalkommissariats T. 0, KHK G. , zu seinem Erstbeurteiler erhebt. Selbst wenn mit der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW zu der Regelung der Ziffer 9.3 Abs. 2 BRL Pol, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. November 2015 – 6 A 423/15 –, juris, Rn. 5 ff. und vom 6. August 2015 – 6 B 776/15 –, juris, Rn. 8 und Urteil vom 27. Juni 2013 - 6 A 1449/11 -, juris, Rn. 28, davon auszugehen sein sollte, dass Erstbeurteilerin oder Erstbeurteiler nur sein kann, wer nach Ende des Beurteilungszeitraums (noch) Vorgesetzter der Beamtin oder des Beamten ist, führte ein etwa daraus folgender Rechtsfehler der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers mangels Kausalität nicht zu einem Anspruch auf Aussetzung des Beförderungsverfahrens. Zwar dürfte dann die Bestimmung des KHK G. , der nach Ende des Beurteilungszeitraums (1. Juni 2017 bis 31. Mai 2020) nicht mehr Vorgesetzter des Antragstellers gewesen ist, da Letzterer mit Wirkung zum 1. Juni 2020 auf den Dienstposten eines Wachdienstführungs-Vertreters in der Direktion W. / W1. 0 umgesetzt worden ist zum Erstbeurteiler rechtsfehlerhaft sein. Aber selbst angenommen, nur ein Vorgesetzter oder eine Vorgesetzte des Antragstellers aus der Direktion W. hätte zum Erstbeurteiler bzw. zur Erstbeurteilerin bestimmt werden können, erscheint es nicht ernsthaft möglich, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers bei entsprechendem Vorgehen derart besser ausgefallen wäre, dass eine Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten im streitgegenständlichen Beförderungsverfahren mehr als nur theoretisch möglich erschiene. In Anbetracht des Umstandes, dass ein bzw. eine aus der Direktion W. zu bestimmender Erstbeurteiler bzw. zu bestimmende Erstbeurteilerin aller Wahrscheinlichkeit nach während des fraglichen Beurteilungszeitraumes keinerlei eigene Arbeitskontakte zu dem Antragsteller hatte, wäre dieser bzw. diese für seine bzw. ihre Leistungs- und Befähigungseinschätzung ausschließlich auf die Feststellungen und Bewertungen der ehemaligen Vorgesetzten des Antragstellers angewiesen. Diese haben ihm aber sämtlich für 30 ½ der 36 Monate des maßgeblichen Beurteilungszeitraumes ein durchschnittliches Leistungs- und Befähigungsbild bescheinigt. Dass sich bei angemessener Berücksichtigung dessen ein Erstbeurteilervorschlag ergeben könnte, der derart von dem Erstbeurteilervorschlag des KHK G. abwiche, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers mit gleicher oder gar besserer Bewertung als jene der Beigeladenen ausfallen könnte, ist in Anbetracht des deutlichen Vorsprungs der überdurchschnittlich bewerteten Beigeladenen (je 28 bzw. 29 Punkte in Summe und 4 Punkten im Gesamturteil) fernliegend. Insbesondere bleiben auch die Einwände des Antragstellers gegen die als Grundlage für den Erstbeurteilervorschlag herangezogenen und auch bei einer erneuten dienstlichen Beurteilung angemessen zu berücksichtigenden Beurteilungsbeiträge und die sonstigen Tatsachen- und Werturteilserkenntnisse ohne Erfolg. Im Einzelnen: a. Der seitens des PHK T1. für den Zeitraum 1. Juni 2017 bis 31. August 2018 verfasste Beurteilungsbeitrag lautet auf 4x3 und 3x4 (in Summe 24) Punkte und ist von dem Antragsteller nicht beanstandet worden. b. Der Beurteilungsbeitrag des KOR Q. für den Zeitraum 1. September 2018 bis 18. März 2019 lautet auf 1x2, 5x3 und 1x4 (in Summe 21) Punkte. Soweit der Antragsteller einwendet, dieser Beurteilungsbeitrag leide an einem Heranziehungsdefizit, da er während dieser Zeit zum Teil in einem anderen Kriminalkommissariat Dienst verrichtet habe und „wiederholt in verschiedene BAOs entsandt“ gewesen sei, kann dies nicht nachvollzogen werden. Zum einen bleibt dieser Vortrag hinsichtlich der jeweiligen Zeiträume bereits unsubstantiiert. Zum anderen liegt angesichts der Beteiligung des EKHK P. und der EPHK’in N. bei der Erstellung des Beurteilungsbeitrags (vgl. Seite 6 des Beurteilungsbeitrages vom 21. Mai 2019) nahe, dass die Tätigkeiten des Antragstellers in mehr als nur einer Organisationeinheit des Polizeipräsidiums X. bei der Bewertung berücksichtigt worden sind. Zu diesem Umstand bezieht der Antragsteller keine Stellung. c. Auch für den Zeitraum vom 1. September 2019 bis zum 1. Dezember 2019 liegen hinreichende Erkenntnisse vor, die sich in das bis dato gezeichnete Bild zur Leistungs- und Befähigungsbeurteilung des Antragstellers einfügen und deshalb nicht geeignet sind zu einer - im Hinblick auf das streitgegenständliche Stellenbesetzungsverfahren nennenswerten - Veränderung des Erstbeurteilervorschlages zu führen. Der Erstbeurteiler KHK G. , der in diesem Zeitraum Vorgesetzter des Antragstellers gewesen ist, kommt in seinem Erstbeurteilervorschlag zu einer Bewertung mit 6x3 und 1x4 (in Summe 22) Punkten. Dabei ist nicht anzuzweifeln, dass KHK G. sich in der Zeit vom 1. September 2019 bis zum 1. Dezember 2019, in der er dem Antragsteller unmittelbar überstellt war, aus eigener Anschauung ein Urteil über die Leistungen des Antragstellers hat bilden können. Insbesondere kann dem Antragsteller in seiner Behauptung, er habe „kaum einen Tag tatsächlich Dienst dort verrichtet“ nicht gefolgt werden. Davon kann bei einem dreimonatigen Zeitraum auch bei insgesamt 48 Abwesenheitstagen nicht die Rede sein, zumal die Fehltage - wie hier - keinen zusammenhängenden Zeitraum betrafen. Ob die Quantität der Arbeitskontakte in Anbetracht der gehäuften Abwesenheiten des Antragstellers auch den Anforderungen der Ziffer 9.1.1 Abs. 3 BRL Pol genütgen, mag dahingestellt bleiben. d. Auch hinsichtlich des Zeitraums seiner Abordnung zu der BAO „C. “ von Dezember 2019 bis zum 31. Mai 2020 liegen Erkenntnisse zur Leistungseinschätzung der unmittelbaren Vorgesetzten des Antragstellers vor, die eine nennenswerte Verbesserung seiner dienstlichen Beurteilung nicht als ernstlich möglich erscheinen lassen. Nach der dienstlichen Stellungnahme des Erstbeurteilers vom 16. Juni 2021 ist der dortige Vorgesetzte des Antragstellers zu der Bewertung gelangt, der Antragsteller habe seine Tätigkeit „den Anforderungen entsprechend“ wahrgenommen. Soweit der Antragsteller dagegen einwendet, er habe bei seiner Tätigkeit bei der BAO „C. “ Führungsfunktion wahrgenommen und sei unabkömmlich gewesen, vermag er damit keine mangelnde Plausibilität dieser Bewertung aufzuzeigen. Es reicht gerade nicht aus, dass er seine eigene Bewertungen an die Stelle derer des Beurteilers setzt, ohne aufzuzeigen, welche strengen Verfahrensregeln dieser missachtet oder gegen welche Maßstäbe oder Denkgesetze dieser verstoßen haben könnte. Im Übrigen bleibt der Antragsteller auch jedwede Substantiierung schuldig, welche Art von konkreten Aufgaben er tatsächlich wahrgenommen haben will, die er selbst als Führungsaufgaben einordnet. Soweit der Antragsteller zudem wiederholt behauptet, er habe von Seiten der Leitung der BAO „C. “ die Mitteilung erhalten, dass man dort nicht zu seinen Leistungen befragt worden sei, vermag er damit keine Zweifel an der gegenteiligen Äußerung des KHK G. in seiner dienstlichen Stellungnahme hervorzurufen. Um seiner Substantiierungspflicht zu genügen müsste er jedenfalls darlegen, wann er konkret mit wem gesprochen haben will, und dies durch eine eidesstattliche Versicherung bekräftigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2011 – 6 B 812/11 –, juris, Rn. 3. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass in Ansehung von Ziffer 3.5.1 Abs. 2 BRL Pol wohl rechtsfehlerhaft auf die Einholung eines förmlichen Beurteilungsbeitrags für die Zeit der sechsmonatigen Abordnung des Antragstellers zur BAO „C. “ verzichtet worden ist. Dieser Rechtsfehler hat jedoch in Anbetracht der Auskunft des dortigen Vorgesetzten, keine Auswirkung auf die Chancenlosigkeit des Antragstellers gegenüber den Mitbewerbern. 2. Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers erweist sich überdies auch deshalb als rechtswidrig, weil für den Zeitraum vom 19. März 2019 bis zum 1. September 2019 weder ein Beurteilungsbeitrag noch eine Stellungnahme des oder der seinerzeitigen Vorgesetzten eingeholt worden ist. Eine Regelbeurteilung hat die Leistung des Beurteilten grundsätzlich während des gesamten Beurteilungszeitraums zu umfassen. Einschränkungen dieses Grundsatzes sind nur hinzunehmen, soweit sie auf zwingenden Gründen beruhen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 2 A 2.10 -, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2015 – 6 B 577/15 –, juris, Rn. 6. Gemessen hieran erweist sich die Regelbeurteilung des Antragstellers vom 27. August 2020 als rechtsfehlerhaft, weil der durch Ziffer 3.1. BRL Pol vorgegebene Beurteilungszeitraum nicht vollständig abgebildet und die Regelbeurteilung somit auf eine in zeitlicher Hinsicht unzureichende Tatsachen- und Bewertungsgrundlage gestützt worden ist. Es liegen keinerlei Tatsachenfeststellungen und Werturteile von Vorgesetzten oder Kollegen des Antragstellers über seine Leistung und Befähigung in dem Zeitraum vom 19. März 2019 bis zum 31. August 2019 vor. Ein zwingender Grund, der ein Absehen von der Einbeziehung dieses insgesamt nahezu 5 ½ Monate umfassenden Zeitraumes hätte rechtfertigen können, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Er ist insbesondere auch nicht darin zu sehen, dass Ziffer 3.5.1 Abs. 2 BRL Pol einen Verzicht auf die Einholung von Beurteilungsbeiträgen gestattet, wenn der relevante Zeitraum weniger als sechs Monate umfasst, es sei denn, die wahrgenommenen Aufgaben sind für die Beurteilung wesentlich. Denn diese Bestimmung, die sich an den aus Art. 33 Abs. 2 GG abzuleitenden verfassungsrechtlichen Vorgaben messen lassen muss, erfasst nur förmliche Beurteilungsbeiträge. Sie entbindet den Beurteiler nicht von der Pflicht, sich auf andere Weise Kenntnisse über die in einem Zeitraum von hier insgesamt nahezu 5 ½ Monaten gezeigten Leistungen des Antragstellers zu verschaffen. Ob dazu auch die Einholung mündlicher Äußerungen der unmittelbaren Vorgesetzten bzw. Kollegen des Antragstellers ausgereicht hätte, kann offen bleiben, weil es auch daran im vorliegenden Fall fehlt. Vgl. zu einer ähnlichen Konstellation OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2015 – 6 B 577/15 –, juris, Rn. 9. Trotz der daraus folgenden Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers fehlt es in Anbetracht des erheblichen Vorsprungs der Beigeladenen jedoch auch in dieser Hinsicht an der erforderlichen Kausalität für die streitgegenständliche Auswahlentscheidung. Es erscheint mit Blick auf das für 30 ½ Monate übereinstimmend bescheinigte durchschnittliche Leistungs- und Befähigungsbild des Antragstellers und des demgegenüber mit 5 ½ Monaten untergeordneten Zeitraums fehlender Leistungseinschätzung nicht ernsthaft möglich, dass die streitgegenständliche Auswahlentscheidung unter Zugrundelegung einer unter Einbeziehung dieses Zeitraums erstellten dienstlichen Beurteilung zu Gunsten des Antragstellers ausfallen könnte. Es ist nicht ernstlich denkbar, dass ein wie auch immer gearteter (förmlicher oder nichtförmlicher) Beurteilungsbetrag über einen Zeitraum von 5 ½ Monaten dazu führen könnte, das über einen mehr als das fünffache umfassenden Zeitraum übereinstimmend als durchschnittlich bewertete Leistungs- und Befähigungsbild am Ende mit einer insgesamt überdurchschnittlichen Bewertung zu versehen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil die 5 ½ Monate nicht am Ende des Beurteilungszeitraumes liegen. 3. Ebenfalls auszuschließen ist, dass der Umstand eines in der Regelbeurteilung des Antragstellers falsch abgedruckten Datums für seine letzte Ernennung von Relevanz für die streitgegenständliche Auswahlentscheidung gewesen ist. Es ist bereits nicht anzunehmen, dass dieser Fehler Auswirkungen auf das Ergebnis der dienstlichen Beurteilung hatte. Ersichtlich handelt es sich bei der Datumsangabe des 1. Dezember 2016 um einen Tippfehler (richtiges Datum: 1. Dezember 2015), worauf auch der Antragsgegner hingewiesen hat. Vor dem Hintergrund, dass der Abdruck der dienstlichen Beurteilung nicht die Grundlage der Leistungs- und Befähigungsbewertung, sondern das dokumentierte Ergebnis darstellt und dass sich aus sämtlichen sonstigen Beurteilungsbeiträgen das richtige Datum ergibt, ist daher nicht davon auszugehen, dass der Datumsfehler - die potentielle Relevanz des Datums unterstellt - Eingang in das Beurteilungsergebnis gefunden hat. 4. Soweit der Antragsteller moniert, seine dienstliche Beurteilung sei anhand eines fehlerhaften Maßstabs erstellt worden, da die „Funktionssicherung“ in der Maßstabsbesprechung als Maßstab und weiterer Beurteilungszweck genannt sei, zeigt er damit keinen Rechtsfehler auf. Der Antragsteller nimmt damit Anstoß an der in dem Protokoll zur Maßstabsbesprechung vom 29. Januar 2020 enthaltene Passage „Es wurde festgehalten, dass die Beurteilungen ebenfalls der Funktionssicherung dienen sollen. Funktionsinhaber in einer kommissarischen Besetzung sollen, soweit sie auch die entsprechenden Leistungen erbringen, bei einer landesweiten Ausschreibung die Chance haben ihre Stelle verteidigen zu können.“ . Für sich betrachtet mag der erste Satz missverständlich erscheinen. Daraus zu folgern, die „Funktionssicherung“ sei als Beurteilungsmaßstab oder gar Beurteilungszweck festgelegt worden, reißt die Äußerung jedoch sinnverändernd aus dem Zusammenhang. Sie steht im Kontext der Besprechung der für die jeweiligen Vergleichsgruppen als Richtwert zu bildenden Quoten und dem darauffolgenden Satz mit dem Passus „ …, soweit sie auch die entsprechenden Leistungen erbringen,… “. Vor diesem Hintergrund zielt die Äußerung im Kern ersichtlich darauf ab, daran zu erinnern, dass die entsprechenden Regelungen der Beurteilungsrichtlinien im Sinne einer einheitlichen Beurteilungspraxis aller Polizeibehörden des Landes zwar einerseits der inflationären Vergabe von Bestbeurteilungen innerhalb der eigenen Behörde entgegenwirken, andererseits aber auch nicht verhindern sollen, dass die Punktwerte bei entsprechenden Leistungen auch nach oben hin voll ausgeschöpft werden. Dieser Gedanke spiegelt sich bei der Aufzählung der festgelegten Maßstäbe wieder, wo es heißt: „Ausschöpfung der Punktwerte und Wertsumme in allen Besoldungsgruppen - nach oben und unten“ . Er ist auch sachgerecht, da ansonsten die landesweite Konkurrenzfähigkeit der jeweiligen Beamtinnen und Beamten verfälschend eingeschränkt würde. 5. Die Untersagung der Besetzung der streitgegenständlichen Stellen kann ferner nicht mit einer - unterstellt - fehlerhaften Vergleichsgruppenbildung begründet werden. Auch eine fehlerhafte Vergleichsgruppenbildung würde nichts an dem erheblichen Vorsprung der Beigeladenen im Verhältnis zu dem Antragsteller ändern. Denn auch ihre aktuellen dienstlichen Beurteilungen sind unter Anlegung des Maßstabs derselben Vergleichsgruppe zustande gekommen, da sie zum Beurteilungsstichtag ebenfalls dem Polizeipräsidium E. angehört und sich in demselben Statusamt wie der Antragsteller befunden haben. Sollte die - unterstellt - fehlerhafte Einbeziehung der Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes in die Vergleichsgruppe überhaupt zu einer relevanten Veränderung des Maßstabs geführt haben, hätte dies jedenfalls keinen Einfluss auf die Rangierungsreihenfolge der derselben Vergleichsgruppe angehörenden Polizeivollzugsbeamten untereinander. 6. Die Kammer teilt auch nicht die Ansicht des Antragstellers, seine aktuelle Regelbeurteilung (6x3 und 1x4 Punkte) weiche von seiner vorangegangenen zum Stichtag 1. Juni 2017 erstellten Regelbeurteilung (5x3 und 2x4 Punkte) derart ab, dass sich daraus eine Plausibilisierungspflicht ergebe. Er beruft sich ausschließlich auf eine Abweichung in der Bewertung des Merkmals Leistungsgüte, welches bei gleichbleibendem Gesamturteil in der aktuellen Regelbeurteilung mit drei Punkten um einen Punkt schlechter ausgefallen ist, als in seiner Vorbeurteilung. Eine plausibilisierungsbedürftige erhebliche Verschlechterung ist darin nicht zu erkennen. Im Übrigen fehlt es in Anbetracht des erheblichen Leistungsvorsprungs der Beigeladenen auch in dieser Hinsicht an der Möglichkeit einer Auswirkung auf die streitgegenständliche Auswahlentscheidung. 7. Schließlich hat auch der Einwand des Klägers, die dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen seien nicht plausibel, keinen Erfolg. Es fehlt auch in dieser Hinsicht an der erforderlichen Kausalität für die streitgegenständliche Auswahlentscheidung. Die Prognose der Erfolgsaussichten des Antragstellers in einer neu anzustellenden Auswahlentscheidung ist nämlich nicht nur gegenüber den Beigeladenen des derzeitigen Konkurrentenstreitverfahrens vorzunehmen, sondern auch gegenüber weiteren bei einer künftigen Auswahlentscheidung einzubeziehenden Beamten. Der bzw. die in einem gerichtlichen Verfahren erfolgreiche Konkurrent bzw. Konkurrentin hat keinen Anspruch darauf, dass bei einer erforderlichen Neubescheidung in einer erneuten Auswahlentscheidung das Bewerberfeld unverändert bleibt. Für die neue Auswahlentscheidung ist nicht die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der ersten Auswahlentscheidung maßgeblich. Vielmehr kann sich das Bewerberfeld bei der neuen Auswahlentscheidung gegenüber der ersten Auswahlentscheidung sowohl erweitern als auch reduzieren. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25. Januar 2017 – 2 BvR 2076/16 –, juris, Rn. 26; von der Weiden, ThürVBl. Heft 9/2017, Seite 219, m.w.N. In Konkurrentenstreitigkeiten um sog. Listenbeförderungsverfahren, bei denen es für die Einbeziehung in die Auswahlentscheidung nicht auf eine vorherige Bewerbung innerhalb einer bestimmten Frist ankommt, ist der Dienstherr regelmäßig gehalten, die erneute Auswahlentscheidung unter Einbeziehung sämtlicher in Betracht kommender Beamtinnen und Beamter desselben Statusamtes vorzunehmen. Nach dieser Maßgabe wäre der Antragsteller bei einer erneut durchzuführenden Auswahlentscheidung selbst dann chancenlos, wenn die beiden Beigeladenen ausgeblendet würden. Wie sich aus dem vorgelegten Verwaltungsvorgang ergibt, waren im Mai 2021 beim Polizeipräsidium E. 47 Polizei- bzw. Kriminaloberkommissare und -kommissarinnen der Besoldungsgruppe A 10 in ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilung mit einem Quotienten von mindestens 4,0 beurteilt. Bei einer erneuten Auswahlentscheidung hinsichtlich der zwei angegriffenen Beförderungsstellen stünden damit etliche überdurchschnittlich beurteilte Beamtinnen und Beamten zur Verfügung, gegen die sich der Antragsteller nach Leistungs- und Befähigungskriterien nicht durchsetzen könnte. Im Übrigen entspricht es auch der Erfahrung der Kammer, dass die Beförderung eines Kriminaloberkommissars der Besoldungsgruppe A 10 mit einer durchschnittlichen dienstlichen Beurteilung bei den in den Zuständigkeitsbereich des Gerichts fallenden Polizeibehörden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 Hs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Den Beigeladenen werden keine Kosten auferlegt, da sie keinen Antrag gestellt haben. Die Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten wäre unbillig, weil sie sich nicht am Kostenrisiko beteiligt haben. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs. Hiernach ist für den Antrag auf vorläufige Freihaltung der Beförderungsstelle ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (Besoldungsgruppe A 11) in Ansatz gebracht worden. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.