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Beschluss

6 B 1168/11

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Einstweiliger Rechtsschutz, der die Vorwegnahme der Hauptsache bezweckt, ist nur bei besonderer Dringlichkeit und Unzumutbarkeit des Abwartens zu gewähren. • Die bloße Tatsache eines bereits seit Jahren ausgeübten Dienstortes und eines Zweitwohnsitzes begründet keine derart schwerwiegenden Nachteile, die einstweiligen Rechtsschutz rechtfertigen würden. • Bei Versetzungsbegehren sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu prüfen; eine fehlende Aussicht auf Erfolg kann das Erlassrisiko einer einstweiligen Anordnung ausschließen.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz bei Versetzungsantrag nur bei unzumutbaren Nachteilen • Einstweiliger Rechtsschutz, der die Vorwegnahme der Hauptsache bezweckt, ist nur bei besonderer Dringlichkeit und Unzumutbarkeit des Abwartens zu gewähren. • Die bloße Tatsache eines bereits seit Jahren ausgeübten Dienstortes und eines Zweitwohnsitzes begründet keine derart schwerwiegenden Nachteile, die einstweiligen Rechtsschutz rechtfertigen würden. • Bei Versetzungsbegehren sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu prüfen; eine fehlende Aussicht auf Erfolg kann das Erlassrisiko einer einstweiligen Anordnung ausschließen. Der Antragsteller, seit 2004 Beamter beim Polizeipräsidium Düsseldorf mit Erstwohnsitz in Rheine und Zweitwohnsitz in Düsseldorf, begehrte einstweiligen Rechtsschutz, um bis zur Entscheidung über seinen Versetzungsantrag in den Geschäftsbereich der Kreispolizeibehörde Steinfurt versetzt zu werden. Er verlangte subsidiär, einen Dienstposten freizuhalten. Das Verwaltungsgericht lehnte die beantragte einstweilige Anordnung ab. Der Antragsteller rief das Oberverwaltungsgericht an und machte insbesondere Nachteile geltend, u.a. Betreuungspflichten gegenüber schwerbehinderten Eltern. Streitgegenstand ist die vorläufige Durchsetzung einer versetzungsrechtlichen Verpflichtung vor abschließender Entscheidung in der Hauptsache. • Rechtliche Grundlage ist § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO; bei Vorwegnahme der Hauptsache gelten verschärfte Anforderungen an Anordnungsgründe und Erfolgsaussichten. • Eine einstweilige Anordnung, die der Vorwegnahme der Hauptsache gleichkommt, setzt voraus, dass durch Abwarten der Hauptsacheverfahren kein wirksamer Rechtsschutz erreichbar wäre und dass ohne Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohten. • Die vom Antragsteller dargelegten Nachteile sind nicht von solcher Schwere: Er hat sich am Dienstort eingerichtet und unterhält einen Zweitwohnsitz; konkrete, glaubhaft gemachte Darlegungen zur Betreuung schwerbehinderter Eltern fehlen. • Das Verwaltungsgericht hat die Erfolgsaussichten des Versetzungsantrags geprüft; nach Anwendung des einschlägigen Punktsystems ergäbe sich selbst bei günstigster Annahme ein nicht ausreichender Punktwert, sodass ein Obsiegen in der Hauptsache aller Voraussicht nach ausgeschlossen ist. • Zum Hilfsantrag auf Freihaltung eines Dienstpostens besteht kein Anordnungsgrund, da bei späterem Erfolg der Hauptsache auch rückwirkende oder sonstige dienstrechtliche Maßnahmen möglich wären; die Freihaltung ist daher nicht erforderlich. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie den einschlägigen Vorschriften des GKG; der Streitwert wurde für beide Instanzen auf jeweils 5.000 Euro festgesetzt. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die begehrte einstweilige Anordnung, die eine vorwegnahmende Versetzung bewirken würde, konnte mangels unzumutbarer Nachteile sowie mangels Erfolgsaussicht in der Hauptsache nicht erlassen werden. Auch der Antrag auf Freihaltung eines Dienstpostens war nicht erforderlich, da bei künftigem Erfolg der Hauptsache dienstrechtliche Alternativen bestehen. Streitwert und Kostenentscheidung wurden entsprechend festgesetzt.