Beschluss
2 L 2794/15
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0831.2L2794.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 19. August 2015 bei Gericht eingegangene, teilweise sinngemäße Antrag, 3 1. 4 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zum landesweiten Nachersatzverfahren 2015 zuzulassen und diesen gemäß seines Antrags aus persönlichen Gründen an das Q. L. zu versetzen, 5 hilfsweise, 6 2. 7 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, über den Antrag des Antragstellers auf Versetzung aus persönlichen Gründen zum Q. L. und auf Zulassung zum landesweiten Nachersatzverfahren 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, 8 weiter hilfsweise, 9 3. 10 vorläufig festzustellen, dass der Versetzungsantrag des Antragstellers nicht mit der Begründung für das Jahr 2015 gesperrt werden kann, dass die Mindestverwendungszeit auf seinem derzeitigen Dienstposten noch nicht abgelaufen ist, 11 hat insgesamt keinen Erfolg. 12 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen. 13 Der Antrag zu 1. ist abzulehnen, weil die Verpflichtung des Antragsgegners, den Antragsteller vorläufig zum PNV zuzulassen und aus persönlichen Gründen an das Q. L. zu versetzen, eine mit Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung nicht zu vereinbarende Vorwegnahme der Hauptsache beinhalten würde. Dem Antragsteller würde hiermit – wenn auch nur vorläufig – gerade die Rechtsposition vermittelt, die er auch in dem Klageverfahren anstrebt. Eine Vorwegnahme der grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehaltenen Entscheidung ist aber nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist, dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und er nach dem von ihm glaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird. 14 Vgl. zur Vorwegnahme der Hauptsache bei einem Versetzungswunsch OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 6 B 1168/11 -, juris, Rn. 3; allgemein zum Anordnungsgrund etwa BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1989 - 2 ER 301.89 -, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2002 - 6 B 1626/02 -, juris, Rn. 2. 15 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 16 Der Antragsteller wird im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach nicht obsiegen. 17 Rechtsgrundlage für das Begehren des Antragstellers ist § 25 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 LBG NRW. Danach kann der Beamte in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, versetzt werden, wenn er es beantragt. Die Versetzung steht damit im (pflichtgemäßen) Ermessen des Dienstherrn. Im Rahmen seines weiten Organisationsermessens 18 vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2013 - 2 B 51/12 -, juris, Rn. 13, 19 hat sich der Antragsgegner im Bereich der Polizei mit dem PNV für ein landesweites Verfahren nach einem Punktesystem entschieden, das für den versetzungssuchenden Beamten mit einem formalisierten Antrag beginnt. Den erforderlichen Antrag hat der Antragsteller erstmalig unter dem 9. Februar 2015 gestellt. 20 Im Rahmen des gesetzlich eingeräumten Ermessens hat der Antragsgegner wohl zu Recht einen Sperrvermerk zu Lasten des Antragstellers bis August 2016 verfügt. Zur Begründung verweist der Antragsgegner in der an den Antragsteller gerichteten Mitteilung vom 21. Mai 2015 auf die Mindestverwendungszeit, die der Antragsteller auf seinem aktuellen Dienstposten einzuhalten habe, und legt diese auch dem nach Anhörung des Antragstellers unter dem 27. Juli 2015 ergangenen Bescheid zu Grunde. Damit verletzt der Antragsgegner weder die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens, noch macht er von seinem Entscheidungsspielraum in einer die gegenläufigen Interessenlagen missachtenden Weise Gebrauch. 21 Nach dem Text der Stellenausschreibung für die Sachbearbeiterstelle im Dezernat 00, Sachgebiet 21.2 „Auswertung und Analyse Islamismus“ steht die Tätigkeit laufend in Kontakt zu aktuellen politisch-gesellschaftlichen Zusammenhängen. Neben der Fortbildung für den polizeilichen Staatsschutz und moderne Auswerte- und Analysewerkzeuge würden unter anderem Erfahrungen in der Bund-Länder-Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden bei der Terrorismusbekämpfung sowie in der umfassenden Bearbeitung von Gefahrenabwehrfällen oder Strafverfahren einschließlich der damit verbundenen geplanten oder ad-hoc-BAO-Arbeit (BAO steht dabei für Besondere Aufbauorganisation, Anm. der Kammer) erlangt. Unter der Überschrift „Mindestverwendungszeit“ wurde in der Ausschreibung ausgeführt: „Die Tätigkeit sollte mindestens für die Dauer von drei Jahren wahrgenommen werden.“ 22 Darauf lässt sich der Sperrvermerk stützen. Die erkennende Kammer hatte sich in ihrem Beschluss vom 12. August 2015 mit einem ähnlich gelagerten Fall aus dem Bereich des PNV zum selben Stichtag zu befassen. Im dortigen Verfahren enthielt die Stellenausschreibung für den Dienstposten, auf den sich der Beamte zuvor erfolgreich beworben hatte, den Hinweis „Die Mindestverwendungsdauer beträgt fünf Jahre“. Die Kammer kam dabei zu dem Schluss, dass sich eine solche Mindestverwendungsdauer aufgrund der konkreten fachspezifischen Anforderungen und Fortbildungserfordernisse – im dortigen Fall ging es um eine Sachbearbeiterstelle im Bereich der Computer- und Internetkriminalität – rechtfertigen lasse. Hierzu führte die Kammer aus: 23 „Wenn der Dienstherr daran anknüpfend (gemeint sind die besonderen Anforderungen aufgrund des stetigen Wandels im Bereich der Computer- und Internetkriminalität, Anm. der Kammer) das bereits vorhandene sowie das auf dem Dienstposten erworbene Wissen des Beamten zumindest für einen Mindestzeitraum zur Zielerreichung nutzen möchte, so ist daran nichts zu erinnern. Zum einen endet hier die Überprüfungskompetenz des Gerichts. Zum anderen steht es dem Dienstherrn frei, andere Dienstposten außerhalb der IuK-Kriminalität mit einer zeitlich geringeren Mindestverwendungsdauer zu verknüpfen oder eine solche gar nicht zu fordern. Wenn er offenbar der Auffassung ist, dass der Bereich der Computer- und Internetkriminalität besondere Priorität genießt, so handelt es sich um Wertungen, die sowohl dem politischen als auch dem polizeitaktischen Bereich zuzuordnen sind und einer gerichtlichen Überprüfung schon deshalb nicht zugänglich sein können.“ 24 VG Düsseldorf, Beschluss vom 12. August 2015 - 2 L 1875/15 -, noch unveröffentlicht. 25 An diesen allgemeinen Wertungen hält die Kammer fest. Sie führen auch hier zu dem Ergebnis, dass der auf die Mindestverwendungsdauer gestützte Sperrvermerk nicht zu beanstanden ist. Wie bei der IuK-Kriminalität (IuK steht dabei für Informations- und Kommunikationstechnik; Anm. der Kammer) begegnet es auch bei dem hier in Rede stehenden Bereich des Staatsschutzes und der Abwehr islamistischer Terrorgefahr keinen Bedenken, dass der Antragsgegner auf besondere dienstliche Gründe für die Absolvierung der Mindestverwendungsdauer verweist. Im Bescheid vom 27. Juli 2015 führt er aus: Gerade im Sachgebiet des Antragstellers, das mit der Auswertung und Analyse des islamistisch-terroristischen Personenpotentials befasst sei, sei eine langjährige Vorerfahrung für den Wissenstransfer und die Einarbeitung neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unerlässlich. Die aktuelle Gefährdungslage im Phänomenbereich Islamistischer Terrorismus habe qualitativ und quantitativ zu einem starken Anstieg der Vorgangszahlen geführt. Eine landesweite Verstärkung sei mit dem vom Innenminister angekündigten „Sicherheitspaket“ für den Staatsschutz umgesetzt worden. Der Antragsteller sei bereits langjährig im Bereich des islamistisch-terroristischen Personenpotentials tätig und verfüge über langjährige kriminalistische Vorerfahrung. Im Fall seiner vorzeitigen Versetzung sei die sach- und fachgerechte Einarbeitung der neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht zu gewährleisten, zumal diese auch noch die für die Funktion notwendigen mehrwöchigen Fortbildungen besuchten und nicht sofort die Aufgaben im Sachgebiet übernehmen könnten. Eine vorzeitige Versetzung des Antragstellers würde die Arbeitsfähigkeit der Sachrate massiv gefährden. Dieser Darstellung ist der Antragsteller inhaltlich nicht entgegen getreten. Vor dem Hintergrund der aus den öffentlich zugänglichen Medien bekannten kriminalpolitischen Entwicklungen auf dem Gebiet des islamistischen Terrorismus ist sie auch ohne Weiteres nachvollziehbar. Ebenso bestehen keine ernsthaften Zweifel, dass der Einsatz in diesem Bereich von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine über das übliche Maß hinausgehende fachliche und methodische Einarbeitung und Fortbildung verlangt, die ein Interesse des Dienstherrn an einer mindestens dreijährigen Verwendung grundsätzlich rechtfertigt. 26 Ohne Erfolg bleibt der Einwand des Antragstellers, eine Mindestverwendungszeit könne ihm deshalb nicht entgegen gehalten werden, weil der Ausschreibungstext lediglich vorsah, dass die Tätigkeit für drei Jahre wahrgenommen werden „sollte“. Auch eine so formulierte Mindestverwendungsdauer lässt sich bei objektiver Betrachtung aus Sicht des Bewerbers nur so verstehen, dass sie einer vorzeitigen Versetzung aus persönlichen Gründen regelmäßig entgegensteht. Anderenfalls bliebe die Vorgabe einer Mindestverwendungsdauer inhaltsleer. Im Rahmen seines Organisationsermessens hat sich der Dienstherr vielmehr entschieden, dass die ausgeschriebene Stelle aufgrund der besonderen Anforderungen und des erhöhten Einarbeitungsbedarfs nur mit solchen Bewerbern zu besetzen sei, die bereit und grundsätzlich in der Lage seien, die ausgeschriebene Stelle für die angegebene Dauer zu besetzen. Die Formulierung „sollte“ bringt zum Ausdruck, dass die Einhaltung der Mindestverwendungsdauer die Regel darstellt und nur in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen möglich sind. Gründe, die eine solche Ausnahme rechtfertigen, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. 27 Die Auffassung des Antragstellers, dass er sich nunmehr an seinem mit der Einstellung verbundenen Einverständnis nicht mehr festhalten lassen müsse, überzeugt nicht. Auch insoweit sind besondere Gründe zu fordern, die ein Abweichen von der dienstlich begründeten Mindestverwendungsdauer erforderlich machen. Es hätte dem Antragsteller oblegen, im Versetzungsverfahren die tatsächlichen Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalls vorzutragen. Auf persönliche Gründe von einigem Gewicht hat sich der Antragsteller jedoch zu keinem Zeitpunkt berufen. Seinem unter dem 9. Februar 2015 gestellten Versetzungsantrag ist allein der Verwendungswunsch „L. “ zu entnehmen. Ausweislich seiner Angaben kann er Sozialkriterien nicht für sich fruchtbar machen. Auch das an den Antragsgegner gerichtete Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 10. Juli 2015 und das Vorbringen im vorliegenden Verfahren lassen keine wie auch immer beschaffenen persönlichen Gründe erkennen, die der Antragsgegner bei seiner Entscheidung hätte berücksichtigen müssen. 28 Vielmehr verhält sich der Antragsteller mit seinem jetzigen Versetzungsantrag widersprüchlich, weil er sich in Kenntnis der damaligen Stellenausschreibung und der darin enthaltenen Angabe zur Mindestverwendungsdauer auf den Dienstposten beworben und diesen im Wege der Versetzung auch erhalten hat. 29 Der Sperrvermerk ist auch im Hinblick auf seine Dauer verhältnismäßig. Die persönlichen Interessen des Antragstellers werden zugunsten der dienstlichen Interessen des Antragsgegners nicht unangemessen beeinträchtigt. Zu berücksichtigen ist, dass die Mindestverwendungsdauer von drei Jahren vergleichsweise kurz ist. Zudem werden dem Antragsteller bis zu einer möglichen Versetzung aus persönlichen Gründen nach Ablauf der Versetzungssperre Wartepunkte gewährt. Schließlich hat der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung Konstellationen aufgezeigt, die einen vorzeitigen Dienstpostenwechsel rechtfertigen können. Insbesondere steht es dem Antragsteller frei, sich auf höhere Dienstposten zu bewerben und so eine Versetzung aus dienstlichen Gründen zu erreichen. Letzteres steht entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht im Widerspruch zu den mit dem Sperrvermerk verfolgten Zielen. Denn im Gegensatz zur Versetzung im PNV würde die Versetzung aufgrund der Beförderung ein besonderes dienstliches Interesse begründen. 30 Darüber hinaus hat der Antragsteller nicht dargelegt, dass ein Abwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren für ihn mit unzumutbaren Folgen verbunden wäre. Schlechthin unzumutbare Nachteile drohen dem Antragsteller nicht allein deshalb, weil eine Entscheidung in der Hauptsache bis zum Versetzungstermin am 1. September 2015 nicht zu erwarten sei. Ein schützenswertes Interesse, nunmehr im Wege der Vorwegnahme der Hauptsache, von der Mindestverwendungsdauer vorzeitig befreit zu werden, hat der Antragsteller nicht dargetan und ist nicht erkennbar. 31 Nach alledem müssen auch die Hilfsanträge zu 2. und 3. ohne Erfolg bleiben, die die Kammer im Übrigen nicht als eigenständige Streitgegenstände bewertet, weil sie als Minus vollständig im Antrag zu 1. enthalten sind. 32 Für den Hilfsantrag zu 3. fehlt es dem Antragsteller überdies am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Die begehrte (vorläufige) Feststellung bietet ihm keinerlei rechtlichen, tatsächlichen oder wirtschaftlichen Vorteil, der über die dann vorzunehmende Neuentscheidung (Hilfsantrag zu 2.) hinausginge. Sie bietet ihm auch keinen relevanten Vorteil im Hinblick auf den Nachersatz zum 1. September 2016, da der Sperrvermerk zum 31. August 2016 ausläuft. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 34 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG, wobei wegen der angestrebten Vorwegnahme der Hauptsache von einer Reduktion des Auffangwerts abzusehen war.