Beschluss
1 A 839/09
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine 30%-Kürzung der pauschalierten beihilfefähigen Tagegeldpauschale nach § 6 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW ist verfahrens- und materienrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen.
• Eine unterschiedliche Berechnung beihilfefähiger Tagegelder für Einrichtungen mit und ohne Preisvereinbarung stellt keine grundsätzlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, weil Beihilfeberechtigte frei sind, ihre Einrichtung nach Kostengesichtspunkten zu wählen.
• Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn die vorgetragenen Einzelfallbelege nicht hinreichend die tragenden, generellen Feststellungen der Vorinstanz in Frage stellen.
• Die Frage der grundsätzlichen Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist zu verneinen, wenn die Rechtsfrage nach Gesetzeswortlaut und bestehender Rechtsprechung ohne weiteres beantwortet werden kann.
Entscheidungsgründe
Kürzung pauschalierter Tagegelder bei Einrichtungen mit Preisvereinbarung rechtmäßig • Eine 30%-Kürzung der pauschalierten beihilfefähigen Tagegeldpauschale nach § 6 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW ist verfahrens- und materienrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen. • Eine unterschiedliche Berechnung beihilfefähiger Tagegelder für Einrichtungen mit und ohne Preisvereinbarung stellt keine grundsätzlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, weil Beihilfeberechtigte frei sind, ihre Einrichtung nach Kostengesichtspunkten zu wählen. • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn die vorgetragenen Einzelfallbelege nicht hinreichend die tragenden, generellen Feststellungen der Vorinstanz in Frage stellen. • Die Frage der grundsätzlichen Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist zu verneinen, wenn die Rechtsfrage nach Gesetzeswortlaut und bestehender Rechtsprechung ohne weiteres beantwortet werden kann. Die Klägerin beantragte Beihilfe für Unterkunft, Verpflegung und medizinische Leistungen während eines Klinikaufenthalts. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung erkannte einen pauschalen Tagegeldansatz an und kürzte diesen nach § 6 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW um 30 %, weil die Klinik gesonderte medizinische Leistungen in Rechnung stellte. Die Klägerin focht die Kürzung an und verwies auf vier Sanatorien ohne Preisvereinbarung mit niedrigeren Tagessätzen, bei denen eine Kürzung nicht vorgenommen werde. Das Verwaltungsgericht wies die Klage insoweit ab; die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung nur gegen die Ablehnung der weiteren Beihilfe in Höhe von 411,47 Euro. Die Vorinstanz begründete, die Kürzung diene dem Ausgleich ersparter häuslicher Aufwendungen und sei sachlich gerechtfertigt; Unterschiede zwischen Einrichtungen mit und ohne Preisvereinbarung seien hinnehmbar, weil Beihilfeberechtigten die Wahl der Einrichtung offenstehe. Die Zulassungsbegründung vermochte die generellen Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht überzeugend zu widerlegen. • § 6 Abs. 3 BVO NRW erlaubt differenzierte Berechnung der beihilfefähigen Tagegelder für Einrichtungen mit und ohne Preisvereinbarung und bezweckt einen pauschalierten Abzug zur Berücksichtigung ersparter häuslicher Aufwendungen. • Die Regelung, nur den mit dem Sozialversicherungsträger vereinbarten pauschalen Tagessatz anzuerkennen und bei gesondert berechneten medizinischen Leistungen eine 30%-Kürzung vorzunehmen, ist durch den Ermächtigungsrahmen des § 88 Satz 5 LBG NRW gedeckt und sachlich gerechtfertigt. • Eine strukturelle Ungleichbehandlung liegt nicht vor, weil der Verordnungsgeber typisierend davon ausgehen darf, dass Einrichtungen ohne Preisvereinbarung im Durchschnitt höhere Tagessätze verlangen und die Patientenfreiheit, eine kostengünstigere Einrichtung zu wählen, eine unterschiedliche Belastung mit Eigenanteilen kompensiert. • Vorgebrachte Einzelnachweise (vier Einrichtungen mit niedrigeren Tagessätzen) reichen nicht aus, die typisierende Annahme der Vorinstanz zu erschüttern; für eine substantielle Erschütterung wäre eine repräsentative oder bundesweite Betrachtung erforderlich. • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, weil weder ernstliche Zweifel an tragenden Rechtssätzen noch grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit im Sinn des § 124 Abs. 2 VwGO vorliegen; die Rechtsfrage lässt sich aus Wortlaut und vorhandener Rechtsprechung beantworten. • Es steht dem Beihilfeberechtigten frei, sich vor Antritt der Maßnahme für eine Einrichtung nach Kostengesichtspunkten zu entscheiden; eine behauptete Unvermeidbarkeit der Schlechterstellung wurde nicht substantiiert dargelegt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten. Die 30%-Kürzung des pauschalierten Tagegeldes nach § 6 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW ist rechtmäßig, weil sie dem Regelungszweck dient und durch die Ermächtigungsgrundlage gedeckt ist. Eine strukturelle Ungleichbehandlung gegenüber Beihilfeberechtigten ohne Preisvereinbarung liegt nicht nachgewiesen vor; die vorgelegten Einzelfallpreise genügen nicht, um die typisierende Annahme der Vorinstanz zu widerlegen. Schließlich ist die Frage nicht grundsächlich klärungsbedürftig, da sie sich aus dem Gesetzeswortlaut und der bestehenden Rechtsprechung beantworten lässt; daher bleibt das Urteil des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Umfang bestehen und die Klägerin erhält die begehrte weitere Beihilfe nicht.