Urteil
26 K 6439/18
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2019:0925.26K6439.18.00
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Tenor
Soweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt bzw. die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt bzw. die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der beihilfeberechtigte Kläger stand als Beamter in den Diensten des beklagten Landes. Im Anschluss an einen Schlaganfall im Sommer des Jahres 2017, der einen stationären Krankenhausaufenthalt erforderlich machte, unterzog sich der Kläger vom 8. August 2017 bis 2. September 2017 einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in der N. Klinik C. M. in C1. -L. . In der Rechnung vom 8. Januar 2018 über einen Gesamtbetrag von 7.769,85 € sind Kosten für Unterkunft und Verpflegung in Höhe von 6.750,00 € enthalten, die insgesamt 25 Tage mit einem Tagessatz von 270,00 € berücksichtigen. Auf seinen Beihilfeantrag vom 9. Januar 2018, Eingang beim Beklagten am 11. Januar 2018, erhielt der Kläger mit Bescheid vom 22. Januar 2018 für die Unterkunfts- und Verpflegungskosten einen Zuschuss von 1.500,00 €, für Heil- und Behandlungskosten in einer Gesamthöhe von 985,10 € eine Beihilfe von 70 v. H., mithin 689,57 €, und für sonstige Aufwendungen (hier Kurtaxe) in Höhe von 34,75 € ebenfalls eine Beihilfe in Höhe von 70 v. H., mithin 24,33 €. Zur Begründung führte der Beklagten u. a. aus, nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW und der anzuwendenden Verwaltungsvorschrift (VV) Nr. 6.3.2 könne für Unterkunft und Verpflegung am Kurort nur ein Zuschuss von täglich 60,00 € gezahlt werden, wenn – wie hier – die Preisvereinbarung der Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger nicht beigebracht werde. Dagegen richtete sich der unter dem 9. Februar 2018 erhobene Widerspruch. Zur Begründung führte der Kläger u. a. an, § 7 BVO NRW beziehe sich auf ambulante Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen, während § 6 BVO NRW die beihilfefähigen Aufwendungen bei stationären Rehabilitationsmaßnahme erfasse und in Abs. 3 Satz 3 einen beihilfefähigen Tagessatz von aktuell 120,00 € vorsehe, wenn eine Preisvereinbarung der vorbeschriebenen Art nicht existiere. Die VV Nr. 6.3.2 sei rechtswidrig, weil sie den Kostenaufwand bei einer stationären Rehabilitationsmaßnahme nur unzureichend berücksichtige. Auch die in § 6 Abs. 3 BVO NRW enthaltene Begrenzung auf die mit einem Sozialversicherungsträger ausgehandelte Preisvereinbarung sei rechtswidrig, wobei er sich auf ein Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 15. August 2013 – Gz.: 2 S 1085/13 - stütze. Darin werde ausgeführt, dass erhebliche krankheitsbedingte Aufwendungen trotz ihrer Notwendigkeit und Angemessenheit ohne einen zureichenden Grund von der Beihilfegewährung ausgeschlossen würden. Dieses Urteil sei rechtskräftig geworden, ohne dass sich das BVerwG inhaltlich mit der Sache im Sinne einer grundsätzlichen Klärung befasst habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2018 wurde der Widerspruch unter Wiederholung der Ausführungen im Grundbescheid als unbegründet zurückgewiesen. Am 1. August 2018 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, ihm stehe als Ruhestandsbeamter ein Beihilfesatz von 100 v. H. für eine Rehabilitationsbehandlung zu. Im Übrigen wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen im Vorverfahren. Im Laufe des Klageverfahrens hat er eine Erklärung der Rehabilitationseinrichtung vorgelegt, wonach die vereinbarte Tagespauschale im Kalenderjahr 2017 bei 244,13 € gelegen hat. Auf dieser Grundlage haben die Beteiligten das Verfahren am 23. Juli 2019 übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit der Beklagte eine Neuberechnung gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW in Höhe von 2.990,58 € vorgenommen hat (70 v. H. von 244,13 € = 170,89 € x 25 = 4.272,25 €, davon ein Bemessungssatz von 70 v. H.). In Höhe von 689,57 € hat der Kläger am 14.August 2019 die Klage ausdrücklich zurückgenommen. Weiter aufrecht erhält der Kläger seine Klage, soweit nicht der volle Tagessatz der Rehabilitationseinrichtung in Höhe von 270,00 €, sondern nur der auf der Grundlage der Preisvereinbarung mit einem Sozialversicherungsträger (hier: DRV Rheinland) für das Kalenderjahr 2017 festgeschriebenen Tagessatz von 244,13 € als beihilfefähig anerkannt worden ist, mithin ihm noch eine weitere Beihilfe in Höhe von 470,23 € zu gewähren sei, und zwar auf der Grundlage eines Differenzbetrages von 26,27 x 25 Tage = 671,75 €, davon 70 v. H. = 470,23 €. Nachdem der Kläger ursprünglich beantragt hat, das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des LBV NRW vom 22. Januar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2018 zu verpflichten, ihm eine weitere Beihilfe in Höhe von 5.250,00 € (Unterkunfts- und Verpflegungskosten in Höhe von 6.750,00 € abzüglich eines gewährten Zuschusses in Höhe von 1.500,00 €) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatzes der Europäischen Zentralbank ab Rechtshängigkeit zu zahlen, beantragt er nunmehr sinngemäß, das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des LBV NRW vom 22. Januar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2018 zu verpflichten, ihm eine weitere Beihilfe in Höhe von 470,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatzes der Europäischen Zentralbank ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Ausführungen in seinen streitbefangenen Bescheiden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Einstellungsentscheidung beruht, teilweise analog, auf § 92 Abs. 3 VwGO. Im Übrigen entscheidet der Einzelrichter mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Die noch anhängige, gemäß § 42 Abs. 1 VwGO als Verpflichtungsklage statthafte und auch sonst zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Bewilligung einer weiteren Beihilfe, welche über die ihm bereits bewilligte Beihilfe hinausgeht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dies ergibt sich aus den im jeweils maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen zwischen dem 8. August 2017 und 2. September 2017 anwendbaren nordrhein-westfälischen Beihilfebestimmungen. Gemäß § 75 Abs. 3 LBG NRW erhalten Beihilfeberechtigte Beihilfen zu der Höhe nach angemessenen Aufwendungen für medizinisch notwendige Maßnahmen, deren Wirksamkeit und therapeutischer Nutzen nachgewiesen sind, wobei in Nr. 1 die Rehabilitation explizit aufgeführt wird. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW sind u. a. die in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit und zur Besserung oder Linderung von Leiden notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfange beihilfefähig. Die beihilfefähigen Aufwendungen bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen umfassen neben den Aufwendungen für medizinische Leistungen, Arzneimittel und andere Medizinprodukte (§ 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 7 BVO NRW) sowie sonstige Heilbehandlungen (§ 4i Abs. 1 bis 4 BVO NRW) gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BVO NRW u. a. auch die Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Deren Beihilfefähigkeit wird in § 6 Abs. 3 BVO NRW konkretisiert. Nach Satz 1 sind die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Behandlung in Höhe der Preisvereinbarung (Pauschale) beihilfefähig, die die Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger getroffen hat. Satz 2 sieht eine alternative Berechnung vor, wenn neben den Kosten für Unterkunft und Verpflegung Leistungen nach § 4 Abs. 1 Nrn.1, 7 oder § 4i Abs. 1 bis 4 BVO NRW in Rechnung gestellt werden. Die Pauschale nach Satz 1 ist dann um 30 v. H. zu kürzen; der Restbetrag ist beihilfefähig. Unabhängig davon, welche Berechnungsmethode im Einzelfall zur Anwendung gelangt, erlauben die einschlägigen Beihilfevorschriften in keinem Fall, den individuellen Tagessatz anzusetzen, den die Einrichtung außerhalb einer Preisvereinbarung Privatpatienten in Rechnung stellt. Das verstößt entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegen höherrangiges Recht. Die durch § 6 Abs. 3 BVO NRW bewirkten Beschränkungen der Beihilfefähigkeit stellen insbesondere keinen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn dar. Insoweit nimmt der Einzelrichter Bezug auf das rechtskräftig gewordene Kammerurteil vom 15. November 2013 – 26 K 7562/12 -, juris, das sich ab Rn. 37 ausführlich mit der Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf dem Niveau einer getroffenen Preisvereinbarung auseinandersetzt. Danach verlangt die Fürsorgepflicht eben nicht, dass durch Beihilfe und Versicherungsleistung die Aufwendungen in Krankheitsfällen vollständig gedeckt werden, dass der Dienstherr in jedem Fall einen Teil der Aufwendungen übernimmt oder dass das von der Beihilfe nicht gedeckte Risiko in vollem Umfang versicherbar ist. Ein Vergleich zwischen privat und gesetzlich krankenversicherten Beihilfeberechtigten unter dem Gesichtspunkt der Ungleichbehandlung, weil letztere nach dem System der gesetzlichen Krankenversicherung die Möglichkeit haben, eine Rehabilitationsbehandlung als Sachleistung ohne Eigenbeteiligung zu erhalten, während nicht gesetzlich krankenversicherten Beihilfeberechtigten in Anwendung des § 6 Abs. 3 BVO NRW unter Umständen nicht unerhebliche Kostenanteile verbleiben, die weder durch die Beihilfe gedeckt noch über eine private Krankenversicherung versicherbar sind, verfängt nicht, weil die beamtenrechtliche Krankenfürsorge, die auf dem Grundsatz der Vorsorge des Staates für seine Beamten und deren Familien beruht, mit der gesetzlichen Krankenversicherung, die Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt, nicht vergleichbar ist und der Gleichheitssatz darüber hinaus nach gefestigter Rechtsprechung auch nicht geeignet ist, die unterschiedlichen Normgeber des Bundes und der Länder zu verpflichten, ihre Regelungen untereinander auszugleichen (Rn. 35 m.w.N. in Rn. 36). Soweit der VGH Baden-Württemberg in der vom Kläger dagegen angeführten Entscheidung vom 15. August 2013 – 2 S 1085/13 -, juris, davon spricht, dass „erhebliche krankheitsbedingte Aufwendungen trotz ihrer Notwendigkeit und Angemessenheit ohne einen zureichenden Grund von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen werden“ (Rnrn. 28 und 42; im Falle des dortigen Klägers verbleiben 790,09 € zu seinen Lasten, die auch nicht von seiner privaten Krankenversicherung übernommen werden, vgl. Rn. 24) bleibt bei der dortigen Betrachtung, ob für diesen Leistungsausschluss ein zureichender Grund vorhanden ist, schon außer Ansatz, dass dem Beihilfeberechtigten während der Rehabilitationsmaßnahme Ersparnisse hinsichtlich eigener häuslicher Aufwendungen, insbesondere für Verpflegung, entstehen. Vgl. VG, Düsseldorf, a.a.O., Rn. 39. Zudem ist die Regelung des baden-württembergischen Beihilferechts zu Beihilfeleistungen bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen, die der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg zugrunde gelegen hat (vgl. dort § 7 Abs. 7 Satz 4 BhV BW i.d.F. bis zum 31. März 2014), offenkundig nicht mit den korrespondierenden Regelungen in Nordrhein-Westfalen vergleichbar. Den Ausführungen des VGH Baden-Württemberg lässt sich entnehmen, dass dort die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen einschließlich gesondert berechneter Leistungen für ärztlich verordnete Arzneimittel und Heilbehandlungen auf die Höhe des Tagessatzes für Sozialversicherte beschränkt gewesen war (Rnrn. 2 und 4), was faktisch zum Ausschluss der Beihilfe für wesentliche Aufwendungen der notwendigen Heilbehandlungen führte. Demgegenüber steht es dem Beihilfeberechtigten in Nordrhein-Westfalen gerade frei, neben den Kosten für Unterkunft und Verpflegung auch Aufwendungen für Heilbehandlungen und Arzneimittel geltend zu machen. Dass in diesem Fall neben der Gewährung einer Beihilfe für die Heilbehandlung etc. in Höhe des individuellen Bemessungssatzes die Pauschale (Tagessatz für Sozialversicherte) um 30 v. H. gekürzt wird, zeigt gerade, dass der nordrhein-westfälische Verordnungsgeber einen Ausgleich zwischen den angemessenen und notwendigen Aufwendungen einerseits und den tatsächlichen Aufwendungen des Beihilfeberechtigten andererseits vornimmt. Im Rahmen dieses Interessenausgleichs hat der Beklagte im vorliegenden Fall sogar überobligatorisch eine Günstigerprüfung zwischen den Berechnungsmethoden in § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BVO vorgenommen und sie dem Kläger zur Wahl vorgelegt (vgl. Bl. 115/116 und 120 der Gerichtsakte). Dass die Kürzung der Pauschale im Falle des § 6 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW gerechtfertigt ist, ergibt sich aus den Ausführungen des o. g. Kammerurteils, die sich der Einzelrichter zu eigen gemacht hat. Der Vollständigkeit halber wird erwähnt, dass der Kläger auch bei Zugrundelegung seiner Rechtsansicht eine Beihilfe in Höhe von 17,50 € zu Unrecht verlangt, weil ihm Berechnungsfehler unterlaufen sind. Plausibel ist von seinem Rechtsstandpunkt folgende Berechnung: 270,00 € - 244,13 € = 25,87 € x 25 Tage = 646,75 €, davon 70 v. H. = 452,73 €. Für die vom Kläger geltend gemachte Nebenforderung (Zinsen ab Rechtshängigkeit) bleibt kein Raum, weil er mit seiner Hauptforderung nicht durchgedrungen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 und § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Bei der zu treffenden Billigkeitsentscheidung war zu berücksichtigen, dass der Kläger die hier zur Anwendung gelangende Preisvereinbarung erst im Laufe des Klageverfahrens beigebracht hat, der Beklagten mithin zu Recht vorprozessual nur einen Zuschuss zu den Unterkunfts- und Verpflegungskosten gewährt hat. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor. Weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch eine kausale Abweichung der vorliegenden Entscheidung von ober- oder höchstrichterlicher Rechtsprechung als mögliche Zulassungsgründe im Sinne von § 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO liegen vor, nachdem das OVG NRW die Rechtmäßigkeit der Berechnungswege im nordrhein-westfälschen Beihilferecht gemäß § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BVO NRW festgestellt hat. Vgl. Beschluss vom 28. Oktober 2011 – 1 A 839/09 -, juris. Rechtsmittelbelehrung: Soweit das Verfahren eingestellt wurde, ist die Entscheidung unanfechtbar. Im Übrigen kann gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG bis zur teilweisen Hauptsachenerledigung auf die Wertstufe bis 6.000,00 €, bis zur teilweisen, ausdrücklich bzw. konkludent erfolgten Klagerücknahme auf die Wertstufe bis 3.000,00 € und für die Zeit danach auf die Wertstufe bis 500,00 € festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.