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Beschluss

12 A 366/11

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil die Rechtssache keine erheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des §124 Abs.2 Nr.2 VwGO aufweist. • §13 Abs.3a BAföG verstößt nicht generell gegen den Gleichheitssatz des Art.3 GG, nur weil elterlicher Wohnraum marktüblich vermietet wird; der Gesetzgeber besitzt im Sozialrecht einen weiten Gestaltungsspielraum für pauschalierende Regelungen. • Kein Divergenzfall im Sinne des §124 Abs.2 Nr.4 VwGO: Das Bundesverfassungsgericht hat keinen allgemeinen Rechtssatz aufgestellt, wonach §13 Abs.3a BAföG stets gegen Art.3 GG verstößt, wenn Überlassung elterlichen Wohnraums einem Fremdvergleich standhält.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung der Berufung: Verfassungsmäßigkeit von §13 Abs.3a BAföG • Die Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil die Rechtssache keine erheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des §124 Abs.2 Nr.2 VwGO aufweist. • §13 Abs.3a BAföG verstößt nicht generell gegen den Gleichheitssatz des Art.3 GG, nur weil elterlicher Wohnraum marktüblich vermietet wird; der Gesetzgeber besitzt im Sozialrecht einen weiten Gestaltungsspielraum für pauschalierende Regelungen. • Kein Divergenzfall im Sinne des §124 Abs.2 Nr.4 VwGO: Das Bundesverfassungsgericht hat keinen allgemeinen Rechtssatz aufgestellt, wonach §13 Abs.3a BAföG stets gegen Art.3 GG verstößt, wenn Überlassung elterlichen Wohnraums einem Fremdvergleich standhält. Der Kläger begehrt Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts zur Anwendung von §13 Abs.3a BAföG. Er lebt in der von seiner Mutter zur Verfügung gestellten Wohnung und zahlt dort eine ortsübliche Miete. Das Verwaltungsgericht nahm an, dass die Vorschrift im vorliegenden Fall nicht gegen Art.3 GG verstößt. Der Kläger rügt insbesondere eine Verletzung des Gleichheitssatzes, weil die Vorschrift alle in elterlichen Wohnungen lebenden Auszubildenden ohne Differenzierung gleichbehandelt. Er beruft sich dabei auf Entscheidungen und Hinweise des Bundesverfassungsgerichts sowie auf ältere Rechtsprechung des OVG. Der Senat prüfte, ob die Rechtssache besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten oder eine Divergenz zu anderen Entscheidungen begründet. Das Gericht stellte fest, dass der vorliegende Fall sich von dem vom BVerfG erörterten Sonderfall in entscheidenden Tatsachen (Langedauer der Überlassung) unterscheidet. Die Zulassung der Berufung wurde abgelehnt und der Kläger zur Kostentragung verpflichtet. • Anwendbare Rechtsnormen: Art.3 GG, §13 Abs.3a BAföG, §§124 Abs.2 Nr.2, Nr.4, 124a Abs.5, 152, 154 Abs.2, 188 Satz2 VwGO. • Weite Gestaltungsspielräume im Sozialrecht rechtfertigen typisierende und pauschalierende Regelungen für Massenverwaltung; daher bedarf eine gleichheitsrechtliche Überprüfung hinreichender Differenzierungsgründe. • Die vom Kläger geltend gemachte Gleichheitsverletzung liegt nicht vor: Die Vorschrift unterscheidet typisierend zwischen in elterlichen Wohnungen Lebenden und anderen Förderberechtigten; das Vorliegen ortsüblicher Miete allein begründet keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung in diesem Fall. • Das Bundesverfassungsgericht hat keinen allgemeinen Rechtssatz entwickelt, wonach §13 Abs.3a BAföG stets gegen Art.3 GG verstößt, wenn die Wohnungsüberlassung einem Fremdvergleich standhält; vielmehr bezog es sich auf einen speziellen Langzeitfall und verwies auf die Möglichkeit einschränkender Auslegung. • Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich vom BVerfG-Sonderfall insbesondere durch die kürzere Dauer der Wohnungsüberlassung; damit ist er als typischer gesetzlicher Normalfall anzusehen, der keine verfassungsrechtlichen Bedenken begründet. • Mangels besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten und ohne divergierende höchstrichterliche Rechtssätze ist die Zulassung der Berufung nach §124 VwGO nicht gerechtfertigt. • Kostenentscheidung beruht auf den maßgeblichen Vorschriften der VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar und macht das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; das Verwaltungsgerichts-Urteil bleibt rechtskräftig. Der Senat bestätigt, dass §13 Abs.3a BAföG im geprüften Fall nicht gegen Art.3 GG verstößt, weil der Gesetzgeber im sozialrechtlichen Bereich einen weiten Gestaltungsspielraum hat und die pauschalierende Regelung einen typisierenden Normalfall erfasst. Die vom Kläger angeführte Vergleichssituation (ortsübliche Miete an Eltern) rechtfertigt hier keine verfassungsrechtliche Beanstandung, zumal der vom Bundesverfassungsgericht erörterte Sonderfall sich durch längere Dauer der Überlassung unterscheidet. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar und macht das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.