Beschluss
13 C 72/11
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ausschlussfristen nach § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW sind verbindlich und nicht verlängerbar.
• Die fristgemäße Abgabe eines Zulassungsantrags außerhalb festgesetzter Kapazitäten richtet sich strikt nach der dort genannten Frist; Wochenend- oder Feiertagsfallen führen nicht zu Fristverlängerung.
• Bei klarer gesetzlicher Bestimmung einer Ausschlussfrist kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf der Frist regelmäßig nicht in Betracht.
Entscheidungsgründe
Ausschlussfrist für Zulassungsanträge nach §23 Abs.5 VergabeVO NRW ist unwiderruflich • Ausschlussfristen nach § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW sind verbindlich und nicht verlängerbar. • Die fristgemäße Abgabe eines Zulassungsantrags außerhalb festgesetzter Kapazitäten richtet sich strikt nach der dort genannten Frist; Wochenend- oder Feiertagsfallen führen nicht zu Fristverlängerung. • Bei klarer gesetzlicher Bestimmung einer Ausschlussfrist kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf der Frist regelmäßig nicht in Betracht. Der Antragsteller bewarb sich am 4. Oktober 2011 um einen Studienplatz für Business Administration, Corporate Development zum Wintersemester 2011/2012. Die VergabeVO NRW sieht in § 23 Abs. 5 eine Ausschlussfrist für die Abgabe von Zulassungsanträgen außerhalb der festgesetzten Kapazität vor, die am 1. Oktober 2011 endete. Der Antragsteller machte geltend, sein Antrag sei wegen des Wochenendes und des Feiertages am 3. Oktober 2011 noch fristwahrend eingegangen. Er rügte außerdem die Wirksamkeit der Ausschlussfrist im Hinblick auf eine einheitliche Kapazitätsberechnung. Das Verwaltungsgericht hatte die Bewerbung als nach Fristablauf eingegangen und unbeachtlich angesehen; der Antragsteller legte dagegen Beschwerde ein. • § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW bezeichnet die betreffenden Fristen ausdrücklich als Ausschlussfristen; diese sind nach ständiger Rechtsprechung nicht disponibel und grundsätzlich nicht verlängerbar. • Die Qualifizierung als Ausschlussfrist schließt eine Fristverlängerung wegen Wochenend- oder Feiertagsfallens aus; ein solches Entgegenkommen ist nicht vorgesehen und war nicht geltend gemacht worden. • Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Fristablauf kommt in der Regel nicht in Betracht, wenn die normative Regelung eine Ausschlussfrist vorsieht. • Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers hinsichtlich der Wochenend- und Feiertagswirkung sowie der angeblichen Unwirksamkeit der Ausschlussfrist rechtfertigt keine Abweichung von der gesetzlichen Bestimmung. • Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts entspricht der einschlägigen Praxis des OVG NRW und ist im Rahmen der zulässigen Prüfungsgrenzen zu bestätigen. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; seine Bewerbung war am 4. Oktober 2011 nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW erfolgt und damit unbeachtlich. Es besteht kein Raum für eine Verlängerung der Abgabefrist aufgrund eines Wochenendes oder eines Feiertags und auch keine Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den gegebenen Umständen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wird bestätigt.