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Beschluss

13 B 341/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0521.13B341.13.00
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Leitsätze

Ein Antrag auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität ist auch dann mit den erforderlichen Unterlagen im Sinne des § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW, etwa dem Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung, zu stellen, wenn diese zuvor bereits zur Bewerbung im innerkapazitären Verfahren eingereicht worden sind.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. März 2013 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Antrag auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität ist auch dann mit den erforderlichen Unterlagen im Sinne des § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW, etwa dem Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung, zu stellen, wenn diese zuvor bereits zur Bewerbung im innerkapazitären Verfahren eingereicht worden sind. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. März 2013 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufige außerkapazitäre Zulassung zum Studium der Erziehungswissenschaften (Bachelor) zu Recht abgelehnt; gegen die Ablehnung bezüglich des innerkapazitären Zulassungsanspruchs wird mit der Beschwerde nichts eingewandt. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität besteht schon deshalb nicht, weil sein entsprechender Antrag nicht den Anforderungen des § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW genügt. Diese Vorschrift ist hier anwendbar, weil der Antragsteller zu einem Studiengang zugelassen werden möchte, der nicht in ein Verfahren der Stiftung einbezogen ist, und für den örtliche Zulassungsbeschränkungen festgesetzt worden sind (§ 23 Abs. 1 VergabeVO NRW). Nach § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW müssen Zulassungsanträge für Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen mit den erforderlichen Unterlagen für das Sommersemester bis zum 1. April und für das Wintersemester bis zum 1. Oktober bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfrist). Der Antragsteller hat seinem - fristgerechten – Antrag hingegen bis zum Ablauf der Frist keinerlei Unterlagen beigefügt. Gegen die Wirksamkeit des § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW bestehen keine Bedenken. Die Ausschlussfristen sind auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. März 2010 ‑ 13 C 122/10 -, und vom 3. Januar 2012 - 13 C 72/11 -, jeweils juris. Der Begriff der erforderlichen Unterlagen, der etwa auch in § 3 Abs. 6 Satz 4, § 26 Abs. 3 und 6 sowie § 29 Abs. 1 VergabeVO NRW Verwendung findet, wird in der Verordnung nicht näher bestimmt. Eine satzungsrechtliche oder anderweitige Konkretisierung durch die Hochschule – die § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW im Übrigen im Unterschied zu § 3 Abs. 6 Satz 2 VergabeVO NRW (für die Stiftung) auch nicht vorsieht – ist ebenfalls nicht erfolgt. Die Einschreibungsordnung der Antragsgegnerin verhält sich dazu nicht. Das begründet aber keinen Verstoß gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot, weil der Begriff sich durch Auslegung für den jeweiligen Regelungsbereich bestimmen lässt. Dabei sind insbesondere der Sinn und Zweck der jeweiligen Regelung sowie systematische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Erforderliche Unterlagen im Sinne des § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW sind danach diejenigen Unterlagen, die dazu geeignet sind, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität nachzuweisen. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2013 – 13 B 65/13 -, juris, für § 26 Abs. 3 VergabeVO NRW. Erst wenn der Antragsteller diese durch eigenes Bemühen erfüllbaren Bewerbungsanforderungen erfüllt hat, ist die Universität veranlasst, die aufwändige Kapazitätsprüfung durchzuführen. Die Vergabe eines Studienplatzes, sei es innerhalb oder außerhalb der festgesetzten Kapazität, setzt – neben etwaigen studiengangsspezifischen Anforderungen – voraus, dass die allgemeinen Zugangsvoraussetzungen vorliegen. Die Qualifikation für ein Hochschulstudium wird nach § 49 Abs. 1 Satz 1 HG NRW in der Regel durch den erfolgreichen Abschluss einer auf das Studium vorbereitenden Schulbildung oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung erworben. Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 HG NRW hat Zugang zum Studium an Universitäten, wer die allgemeine Hochschulreife oder die fachgebundene Hochschulreife nachweist. Der Antragsteller hat aber bis zum 1. Oktober 2012 weder einen Nachweis im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 HG NRW erbracht, etwa durch Vorlage des Abiturzeugnisses im Original oder in beglaubigter Kopie, noch anderweitig seine Qualifikation nachgewiesen. Zu Unrecht macht der Antragsteller geltend, er habe seinem Antrag keine weiteren Unterlagen beifügen müssen, weil er diese, etwa den Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung, zu seiner Bewerbung im innerkapazitären Verfahren eingereicht habe und hier alle Unterlagen computermäßig erfasst würden. § 23 Abs. 5 VergabeVO fordert, dass der Antrag auf außerkapazitäre Zulassung „mit“ den erforderlichen Unterlagen eingereicht wird und damit auch im außerkapazitären Verfahren die für die Zulassung benötigten Unterlagen übermittelt werden. Eine Einschränkung derart, dass dies nur gelte, wenn nicht zuvor ein innerkapazitärer Zulassungsantrag gestellt worden sei, macht die Verordnung nicht. Dies wäre auch schon deshalb problematisch, weil wegen der verbreiteten Online-Bewerbungen im innerkapazitären Verfahren der Nachweis der Zugangsvoraussetzungen vielfach erst bei der Einschreibung erfolgt. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers ist es auch nicht eine bloße Förmelei, hier im außerkapazitären Verfahren (erneut) die Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu fordern. Das inzwischen in §§ 23 Abs. 5, 29 Abs. 1 VergabeVO normierte Verfahren auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen ist eigenständig. Der Verordnungsgeber stellt zur Erlangung desselben Ziels – die Zuweisung eines Studienplatzes – zwei von einander unabhängige Verfahrenswege zur Verfügung. Der außerkapazitäre Weg zur Studienzulassung, der auf dem grundrechtlich begründeten Anspruch auf Hochschulzugang beruht, steht selbstständig neben dem gesetzlich normierten Vergabeverfahren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. März 2013 – 13 C 91/12 -, juris. Der außerkapazitäre Antrag ist danach nicht vom Vorliegen eines innerkapazitären Antrags abhängig. Für beide Verfahren gelten zudem unterschiedliche Fristen, so dass, wenn überhaupt beide Anträge gestellt werden, diese typischerweise zeitversetzt eingehen. Die Vergabeverfahren innerhalb der festgesetzten Kapazität sind bis zu den in § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW genannten Fristen regelmäßig beendet. Da der Bewerber mit dem Antrag auf außerkapazitäre Zulassung das Vorliegen der Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch nachweisen muss, kann es nicht Sache der Universität sein, zum einen Unterlagen aus einem etwaigen vorherigen innerkapazitären Bewerbungsverfahren bis zu einem etwaigen außerkapazitären Antrag aufzubewahren und zum anderen bei Eingang solcher Anträge zunächst nachzuprüfen, ob bereits aus einem zeitlich vorausgehenden selbstständigen Verfahren Unterlagen vorliegen. Die Antragsgegnerin hat gegenüber dem Antragsteller auch nicht auf die erneute Einreichung der Unterlagen verzichtet. Mit dem vom Antragsteller vorgelegten Schreiben hat sie sich lediglich damit einverstanden erklärt, dass die Anträge ausschließlich per Telefax gestellt werden. Damit ist nur die Form der Einreichung angesprochen (z.B. Übersendung des Originals oder der beglaubigten Kopie des Abiturzeugnisses per Telefax), aber kein Verzicht auf den Nachweis der Qualifikations- und sonstigen Zugangsvoraussetzungen verbunden. Dass die Antragsgegnerin – auf das Verhalten anderer Hochschulen kann der Antragsteller sich gegenüber der Antragsgegnerin ohnehin nicht berufen – in der Vergangenheit angeblich die Vorlage von Unterlagen im außerkapazitären Verfahren nicht verlangt hat, rechtfertigt ebenfalls keine andere Betrachtung. Auf ein Fortbestehen einer solchen, § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW widersprechenden Praxis, die nicht schriftlich verlautbart worden ist und aus den Zeiten stammen dürfte, als das außerkapazitäre Verfahren noch nicht als eigenständiges Verfahren normiert war, konnte der Antragsteller bei objektiver Betrachtung nicht vertrauen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.