Beschluss
6 A 681/11
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Wiedereinsetzungsantrag ist zu gewähren, wenn glaubhaft gemacht wird, dass ohne Verschulden die Fristversäumnis eingetreten ist (§ 60 VwGO).
• Ein Zulassungsantrag zur Berufung ist nur dann erfolgreich, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils substantiiert und schlüssig dargetan werden (§ 124a VwGO).
• Verwirkung kann sowohl materiell-rechtliche als auch prozessuale Ansprüche treffen, wenn der Anspruchssteller über längere Zeit unter Umständen untätig bleibt, die vernünftigerweise zur Rechtswahrung Anlass geben.
• Für Schadensersatzansprüche wegen unterbliebener Beförderung ist Kausalität zwischen Rechtsverstoß und Nichtbeförderung erforderlich; der Anspruch entsteht nur, wenn bei rechtmäßigem Vorgehen voraussichtlich Beförderung erfolgt wäre.
Entscheidungsgründe
Zulassungsantrag zur Berufung abgelehnt trotz Wiedereinsetzung; Verwirkung von Beförderungsansprüchen • Der Wiedereinsetzungsantrag ist zu gewähren, wenn glaubhaft gemacht wird, dass ohne Verschulden die Fristversäumnis eingetreten ist (§ 60 VwGO). • Ein Zulassungsantrag zur Berufung ist nur dann erfolgreich, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils substantiiert und schlüssig dargetan werden (§ 124a VwGO). • Verwirkung kann sowohl materiell-rechtliche als auch prozessuale Ansprüche treffen, wenn der Anspruchssteller über längere Zeit unter Umständen untätig bleibt, die vernünftigerweise zur Rechtswahrung Anlass geben. • Für Schadensersatzansprüche wegen unterbliebener Beförderung ist Kausalität zwischen Rechtsverstoß und Nichtbeförderung erforderlich; der Anspruch entsteht nur, wenn bei rechtmäßigem Vorgehen voraussichtlich Beförderung erfolgt wäre. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil, mit dem sein Anspruch auf Beförderung bzw. Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung abgewiesen wurde. Die Begründung des Zulassungsantrags wurde verspätet eingereicht; der Kläger beantragte Wiedereinsetzung in die Frist. Er rügt, die Förderungskonkurrenten seien bereits 2006/2007 befördert worden und er habe dadurch Ansprüche auf Neubescheidung bzw. Schadensersatz. Der Kläger verweist auf dienstliche Beurteilung und frühere Anträge aus 2008. Das Verwaltungsgericht nahm Verwirkung eines möglichen Schadensersatzanspruchs an, weil der Kläger die Beförderungsvorgänge erst rund zwei Jahre später gerügt habe. Der Kläger macht weiter geltend, das Bewerbungsverfahren und die Kausalitätsprüfung für Schadensersatz seien fehlerhaft angewandt worden. • Wiedereinsetzung: Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags wurde versäumt, aber der Kläger hat glaubhaft gemacht, ohne eigenes Verschulden verhindert gewesen zu sein; auch seinem Prozessbevollmächtigten trifft kein Verschulden zu (§ 60 VwGO, § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO). Die Wiedereinsetzung wurde fristgerecht beantragt und die versäumte Handlung nachgeholt. • Zulassungsvoraussetzungen (§ 124 VwGO): Der Zulassungsantrag enthält keine substantiierte Auseinandersetzung, welche ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen würden; daher ist der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfüllt. • Verwirkung: Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass Verwirkung eines materiellen oder prozessualen Anspruchs eintreten kann, wenn über längere Zeit unter Umständen untätig geblieben wird, die zur Rechtswahrung Anlass geben; hier hat der Kläger erst nach annähernd zwei Jahren reagiert. • Kenntnis der Beförderungen: Nach den konkreten Umständen (kleiner Personalbereich, räumliche Nähe, Beteiligung der beförderten Kollegen an der Antragbearbeitung) war zeitnahe Kenntnis des Klägers von den Beförderungen naheliegend; der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, wann er hiervon tatsächlich erfahren haben will. • Schadensersatz: Für einen Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Beförderung ist adäquate Kausalität zwischen Rechtsverstoß und Nichtbeförderung erforderlich; eine Verletzung des Bewerbungsverfahrens begründet nicht automatisch Schadensersatz ohne Nachweis, dass bei rechtmäßigem Verfahren die Beförderung voraussichtlich erfolgt wäre. • Grundsätzliche Bedeutung und Schwierigkeit: Die vom Kläger behaupteten grundsätzlichen Rechtsfragen sind nach der Rechtsprechung geklärt oder nicht in der gebotenen substantiierten Weise vorgetragen; besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten liegen nicht vor. • Verfahrensrüge: Ein möglicher Aufklärungs- oder Verfahrensmangel wurde nicht so dargetan, dass das Urteil hierauf beruht; es ist nicht aufgezeigt, dass eine andere Beweisaufnahme das Ergebnis geändert hätte. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Zwar war die Fristversäumnis glaubhaft entschuldigt und Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO zu gewähren, jedoch sind die Zulassungsgründe des § 124 VwGO nicht erfüllt. Insbesondere liegen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vor, weil die Verwirkung eines Schadensersatz- oder Beförderungsanspruchs durch das verspätete Vorbringen des Klägers nachvollziehbar dargelegt ist und der Kläger nicht substantiiert darlegt, wann er von den Beförderungen Kenntnis erlangt haben will. Ein Schadensersatzanspruch setzt zudem die Feststellung adäquater Kausalität zwischen Rechtsverstoß und Nichtbeförderung voraus, die hier nicht gegeben ist. Der Beschluss ändert die Streitwertfestsetzung; die Entscheidung ist unanfechtbar.