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Beschluss

12 A 1217/11

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn das Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründet (§ 124 Abs.2 VwGO). • Die Wahl eines nichtoffenen Vergabeverfahrens nach § 3a Nr.3 VOB/A Abschnitt 2 setzt das Vorliegen der in § 3 Nr.3 VOB/A Abschnitt 2 genannten Ausnahmevoraussetzungen voraus; ein pauschaler Verweis auf Dringlichkeit reicht nicht aus. • Vertrauen in den Bestand eines begünstigenden Verwaltungsakts nach § 47 Abs.2 SGB X ist ausgeschlossen, wenn der Begünstigte die zur Entdeckung des Auflagenverstoßes erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt (grobe Fahrlässigkeit). • Die Jahresfrist für den Widerruf nach § 47 Abs.2 Satz5 SGB X beginnt erst, wenn die Behörde den Auflagenverstoß und die zur Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig kennt; die Frist läuft nicht bereits bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Begünstigten an.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung gegen Teilwiderruf aufgrund unzulässiger Wahl des Nichtoffenen Vergabeverfahrens • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn das Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründet (§ 124 Abs.2 VwGO). • Die Wahl eines nichtoffenen Vergabeverfahrens nach § 3a Nr.3 VOB/A Abschnitt 2 setzt das Vorliegen der in § 3 Nr.3 VOB/A Abschnitt 2 genannten Ausnahmevoraussetzungen voraus; ein pauschaler Verweis auf Dringlichkeit reicht nicht aus. • Vertrauen in den Bestand eines begünstigenden Verwaltungsakts nach § 47 Abs.2 SGB X ist ausgeschlossen, wenn der Begünstigte die zur Entdeckung des Auflagenverstoßes erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt (grobe Fahrlässigkeit). • Die Jahresfrist für den Widerruf nach § 47 Abs.2 Satz5 SGB X beginnt erst, wenn die Behörde den Auflagenverstoß und die zur Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig kennt; die Frist läuft nicht bereits bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Begünstigten an. Die Klägerin erhielt Zuwendungsbescheide für den Neubau eines Altenpflegeheims. Die Behörde widerrief Teile der Bescheide mit Bescheid vom 4. September 2009, weil die Klägerin bei der Vergabe statt des vorrangigen Offenen Verfahrens ein Nichtoffenes Verfahren durchgeführt habe. Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung und rügte u.a., das Nichtoffene Verfahren sei aufgrund der Eigenart der Leistung zulässig gewesen und es bestehe Vertrauensschutz. Die Behörde berief sich auf Vergabeverstöße nach der VOB/A und auf die Jahresfrist des Widerrufsrechts nach SGB X. Das Verwaltungsgericht setzte den Widerruf für rechtmäßig und berücksichtigte die Ermessensausübung des Beklagten; die Klägerin begehrt nun die Zulassung der Berufung gegen diese Entscheidung. • Zulassungsvorbringen genügt nicht, um ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen; die Feststellungen des Verwaltungsgerichts bleiben überzeugend. • Verstoß gegen eine Auflage: Die Klägerin wählte und führte ein Nichtoffenes Verfahren gem. § 3a Nr.3 VOB/A Abschnitt 2 durch, ohne die erforderlichen Ausnahmevoraussetzungen des § 3 Nr.3 VOB/A Abschnitt 2 konkret darzulegen. • Keine Ausnahmevoraussetzungen nach § 3 Nr.3 Abs.2 Buchst. b) VOB/A Abschnitt 2: Es liegt kein nachgewiesener außergewöhnlicher Bearbeitungsaufwand der Bieter vor; die Vergabeunterlagen und der rekonstruktive Vergabevermerk belegen dies nicht. • Fehlende Dokumentation und unzureichende Begründung: Der Vergabevermerk enthielt keine fallbezogene Beschreibung der Eigenart der Leistung oder des erwarteten außergewöhnlichen Aufwands, damit fehlte die erforderliche Begründung nach § 30 Nr.1 VOB/A Abschnitt 2. • Beweislast der Klägerin: Sie hat die für die Inanspruchnahme der Ausnahme nötigen konkreten, prüfbaren Angaben nicht vorgelegt; vorgelegte Schätzungen blieben unüberprüfbar. • Vertrauensschutz nach § 47 Abs.2 SGB X versagt wegen grober Fahrlässigkeit: Die Klägerin hätte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen müssen, dass die Ausnahmevoraussetzungen nicht vorlagen; einfachste, nahe liegende Prüfungen wurden nicht vorgenommen. • Fristbeginn für Widerruf: Die Jahresfrist des § 47 Abs.2 Satz5 SGB X begann erst mit Vorlage des Vergabevermerks, so dass der Widerruf vom 4. September 2009 noch innerhalb der Jahresfrist erging. • Ermessensausübung nicht fehlerhaft: Die Behörde hat die Kürzungshöhe im Rahmen ihres Ermessens überprüft und auf den unteren Rand des üblichen Kürzungsrahmens reduziert; eine weitergehende Milderung war nicht angezeigt. • Keine grundsätzliche Bedeutung oder besondere Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs.2 Nr.2 und Nr.3 VwGO: Die streitigen Rechtsfragen sind durch bestehende Rechtsprechung und die VOB/A-Regelungen ausreichend bestimmt. Die Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; das erstinstanzliche Urteil bleibt damit rechtskräftig. Die Behörde durfte den Teilwiderruf der Zuwendungsbescheide wegen unzulässiger Wahl und Durchführung des Nichtoffenen Vergabeverfahrens aussprechen, da die Klägerin die Ausnahmevoraussetzungen der VOB/A nicht nachgewiesen und die erforderliche Dokumentation und Begründung unterlassen hat. Zudem kann sich die Klägerin nicht auf Vertrauensschutz nach § 47 Abs.2 SGB X berufen, weil sie grob fahrlässig handelte. Die Jahresfrist für den Widerruf begann erst mit Vorlage des Vergabevermerks, sodass der Widerruf innerhalb der Frist erfolgte. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert für die zweite Instanz wurde festgesetzt.