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Beschluss

13 C 74/11

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Hochschulpakt II begründet keine subjektiv-öffentlichen Rechte für Studienbewerber; Kapazitätserhöhungen werden erst mit deren praktischer Umsetzung wirksam. • Für die Berechnung von Auffüllgrenzen in höheren Fachsemestern sind nur die zum Beginn des betreffenden Studienjahrgangs tatsächlich wirksamen Sollzahlen zu berücksichtigen. • Die Gewährung von Lehrverpflichtungsermäßigungen nach der Lehrverpflichtungsverordnung rechtfertigt nur bei nachweisbarer Auswirkungen auf die Studienplatzkapazität eine kapazitätsrechtliche Berücksichtigung. • Eine plausible Überbuchungsprognose der Hochschule kann als kapazitätsverzehrend gewertet werden.
Entscheidungsgründe
Hochschulpakt II begründet keine unmittelbaren Ansprüche auf Studienplatzkapazitäten • Der Hochschulpakt II begründet keine subjektiv-öffentlichen Rechte für Studienbewerber; Kapazitätserhöhungen werden erst mit deren praktischer Umsetzung wirksam. • Für die Berechnung von Auffüllgrenzen in höheren Fachsemestern sind nur die zum Beginn des betreffenden Studienjahrgangs tatsächlich wirksamen Sollzahlen zu berücksichtigen. • Die Gewährung von Lehrverpflichtungsermäßigungen nach der Lehrverpflichtungsverordnung rechtfertigt nur bei nachweisbarer Auswirkungen auf die Studienplatzkapazität eine kapazitätsrechtliche Berücksichtigung. • Eine plausible Überbuchungsprognose der Hochschule kann als kapazitätsverzehrend gewertet werden. Der Antragsteller begehrt Zulassung zum Medizinstudium im 3. Fachsemester an einer nordrhein-westfälischen Hochschule. Er rügt, die Hochschule müsse wegen einer Sondervereinbarung zum Hochschulpakt II eine Jahres-Zulassungszahl von 279 Erstsemestern vorhalten, was die Auffüllgrenzen für höhere Fachsemester beeinflusse. Weiter macht er im Hilfsantrag geltend, die Hochschule habe unzutreffend eine Lehrverpflichtungsermäßigung für einen Professor berücksichtigt, wodurch sich die Kapazität vermindere. Die Hochschule trägt vor, dass zusätzliche Plätze durch den Hochschulpakt II erst für das Wintersemester 2011/2012 entstehen und dass tatsächlich 25 zusätzliche Plätze geschaffen wurden; für das streitige 3. Fachsemester seien daher die alten Sollzahlen maßgeblich. Sie weist zudem nach, dass im Erstsemester 146 Studierende immatrikuliert seien, sodass etwaige Deputatskorrekturen die Kapazität nicht erhöhen würden. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag ab; die Beschwerde blieb erfolglos. • Der Hochschulpakt II ist eine hochschulpolitische Vereinbarung, die keine subjektiv-öffentlichen Rechte zu Gunsten einzelner Studienbewerber begründet; Ansprüche aus dem Hochschulpakt setzen die tatsächliche Umsetzung und Verwendung der Mittel zur Schaffung von Studienplätzen voraus. • Die von der Sondervereinbarung bewirkte Kapazitätserhöhung wirkt erst ab dem Wintersemester 2011/2012; Studierende, die im Wintersemester 2011/2012 das 3. Fachsemester erreichen, haben ihr Studium zuvor begonnen, sodass für deren Zulassung die bisherigen Sollzahlen gelten. • Die Lehrverpflichtungsverordnung (§ 5 Abs. 2 LVV) erlaubt Ermäßigungen bei Wahrnehmung wissenschaftlicher Aufgaben im öffentlichen Interesse; die Berufung in die Wissenschaftliche Kommission des Wissenschaftsrats rechtfertigt hier die gewährte Deputatsminderung, und eine etwaige fehlerhafte Reduzierung würde nicht zu einer kapazitätsrechtlichen Besserstellung des Antragstellers führen. • Die Hochschule hat nachvollziehbar dargelegt, dass im ersten Fachsemester 146 Studierende eingeschrieben sind; selbst bei Nichtberücksichtigung der Deputatsminderung wäre die Kapazität nicht ausreichend, um dem Antragsteller einen Platz anzubieten. • Die von der Hochschule praktizierte Überbuchung beruht auf einer vertretbaren Prognose und ist als kapazitätsverzehrend zu bewerten, sodass keine zusätzlichen Plätze zur Verfügung stehen. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Der Antragsteller erhält keine Zulassung zum 3. Fachsemester, weil die Kapazitätserhöhung durch den Hochschulpakt II erst ab Wintersemester 2011/2012 wirkt und daher für die Berechnung der Sollzahlen des streitigen Fachsemesters nicht zu berücksichtigen ist. Auch eine beanstandete Reduzierung des Lehrdeputats eines Professors begründet keine erhöhte Kapazität zu Gunsten des Antragstellers; die Hochschule hat substantiiert dargelegt, dass die tatsächliche Einschreibungszahl im Erstsemester die behauptete Kapazitätsmehrung übersteigt. Insgesamt fehlt es an einem rechtlich durchsetzbaren Anspruch aus dem Hochschulpakt sowie an einer darlegungsfähigen kapazitätsrechtlichen Lücke, weshalb der Antrag abgewiesen wird.