Urteil
16 A 2527/07
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine ausländische EU-Fahrerlaubnis kann im Inland aberkannt werden, wenn unbestreitbare Informationen zeigen, dass bei Erteilung die Wohnsitzvoraussetzung des Ausstellungsstaates nicht erfüllt war (Art. 9, Art. 8 Abs. 4 RL 91/439/EWG).
• Behördliche Aufforderungen zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sind wirksam; unterbleibt die Vorlage, darf die Behörde nach § 11 Abs. 8 FeV von fehlender Fahreignung ausgehen.
• Gerichtliche Ermittlungen bei ausländischen Behörden sind zulässig und können unbestreitbare Informationen zutage fördern, die die innerstaatliche Aberkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis rechtfertigen.
• Die Aberkennung stützt sich zudem auf innerstaatliches Recht (§§ 3 Abs. 1, 3 Abs. 2 StVG; § 46 Abs. 1, 5 FeV) und die Gebührenfestsetzung auf § 6a StVG i.V.m. GebOSt Nr. 206.
Entscheidungsgründe
Aberkennung einer polnischen EU-Fahrerlaubnis wegen Verstoßes gegen Wohnsitzvoraussetzung • Eine ausländische EU-Fahrerlaubnis kann im Inland aberkannt werden, wenn unbestreitbare Informationen zeigen, dass bei Erteilung die Wohnsitzvoraussetzung des Ausstellungsstaates nicht erfüllt war (Art. 9, Art. 8 Abs. 4 RL 91/439/EWG). • Behördliche Aufforderungen zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sind wirksam; unterbleibt die Vorlage, darf die Behörde nach § 11 Abs. 8 FeV von fehlender Fahreignung ausgehen. • Gerichtliche Ermittlungen bei ausländischen Behörden sind zulässig und können unbestreitbare Informationen zutage fördern, die die innerstaatliche Aberkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis rechtfertigen. • Die Aberkennung stützt sich zudem auf innerstaatliches Recht (§§ 3 Abs. 1, 3 Abs. 2 StVG; § 46 Abs. 1, 5 FeV) und die Gebührenfestsetzung auf § 6a StVG i.V.m. GebOSt Nr. 206. Die Klägerin, deutsche Staatsangehörige, lebte seit 1994 in Deutschland und hatte in der Vergangenheit mehrfach wegen Trunkenheit im Verkehr ihre deutsche Fahrerlaubnis verloren. Am 2./3. November 2005 erwarb sie in Polen eine Fahrerlaubnis Klasse B; im Führerschein ist eine Adresse in T./Polen angegeben. Das Kraftfahrt-Bundesamt informierte die deutsche Behörde über die Erteilung; der Beklagte forderte die Klägerin zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf, der sie nicht nachkam. Mit Bescheid vom 9. Mai 2006 erkannte der Beklagte das Recht der Klägerin ab, die polnische Fahrerlaubnis in Deutschland zu nutzen, forderte Abgabe des Führerscheins und setzte Gebühren fest. Die Klägerin focht dies an; nach Instanzen und einer Rückverweisung durch das BVerwG ermittelte das Gericht bei der polnischen Meldebehörde, die mitteilte, die Klägerin sei vom 18.7.2005 bis 10.10.2005 in Polen gemeldet gewesen und habe nicht die für Art. 9 RL 91/439 erforderlichen 185 Tage Aufenthalt im Jahr erfüllt. • Innerstaatliche Rechtsgrundlage: § 3 Abs.1, § 3 Abs.2 StVG sowie § 46 Abs.1, Abs.5 FeV erlauben die Aberkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis, wenn der Inhaber ungeeignet ist oder Voraussetzungen bei Erteilung fehlten. • Fahreignung: Aus den früheren deutschen Urteilen zu Alkoholverstößen und dem Unterlassen der Vorlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens durfte die Behörde nach § 11 Abs.8 FeV von fehlender Fahreignung ausgehen. • Europarechtliche Prüfung: Der EuGH-Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung erlaubt Ausnahmen, wenn unbestreitbare Informationen zeigen, dass bei Erteilung die Wohnsitzvoraussetzung (Art.9 RL 91/439/EWG) nicht erfüllt war; solche Informationen können aus Ermittlungsergebnissen der Behörden des Ausstellungsstaates stammen. • Ermittlungen und Beweiswürdigung: Gerichtliche Einholung von Auskünften bei der polnischen Meldebehörde war zulässig; deren Mitteilung, dass die Klägerin nur 85 Tage in Polen gemeldet war, stellte unbestreitbare Informationen dar, die den Verstoß gegen Art.9 belegten. • Rechtsfolgen zeitlich: Für die Rechtmäßigkeit der Aberkennung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Bescheids maßgeblich; Erkenntnisse, die erst im Verfahren gewonnen wurden, können verwertet werden, wenn die betreffenden Umstände bereits damals vorlagen. • Gebühren und Kosten: Die Gebührenfestsetzung beruht auf § 6a StVG i.V.m. GebOSt Nr.206; die Kostenverteilung folgt den einschlägigen VwGO-Vorschriften. • Vertrauensschutz und Verantwortlichkeit: Ein Schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin darauf, dass ein eventueller Verstoß gegen die Wohnsitzvoraussetzung unentdeckt bleibt, besteht nicht; die Klägerin trug Mitwirkungspflichten und hätte substantiiert zu ihren polnischen Aufenthalten vortragen müssen. Die Berufung der Klägerin wird im verbleibenden Umfang zurückgewiesen: Die Aberkennung des Rechts, die in Polen erworbene Fahrerlaubnis in Deutschland zu nutzen, ist rechtmäßig, weil unbestreitbare Informationen der polnischen Meldebehörde zeigen, dass die Klägerin die Wohnsitzvoraussetzung nach Art.9 der Richtlinie 91/439/EWG nicht erfüllte und die Behörde zudem berechtigt war, wegen früherer Alkoholverstöße und unterbliebener Gutachtensvorlage von fehlender Fahreignung auszugehen. Die Gebührensatzung und Kostenverteilung sind ebenfalls rechtmäßig festgesetzt. Damit unterliegt die Klägerin überwiegend; die Kosten- und Gebührenentscheidung bleibt bestehen und die Revision wird nicht zugelassen.