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Beschluss

7 L 1112/12

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:1024.7L1112.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.750,-- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der zunächst sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 4176/12 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. September 2012 wiederherzustellen, 4 ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Zwar lässt sich bei der hier im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nur gebotenen summarischen Prüfung nach Aktenlage nicht abschließend feststellen, ob die Feststellung, dass der polnische Führerschein den Antragsteller nicht dazu berechtigt, Kraftfahrzeuge im Bereich der Bundesrepublik Deutschland zu führen, rechtmäßig ist. Die von den Erfolgsaussichten unabhängige Interessenabwägung fällt jedoch zu Lasten des Antragstellers aus. 5 Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung ist zunächst Folgendes maßgeblich: Gem. § 28 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) dürfen - vor-behaltlich der Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 - Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet haben, im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. 6 Im hier vorliegenden Fall könnte zunächst vom Wortlaut her der Ausnahmetatbestand des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV eingreifen, wonach die Berechtigung, von der EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, u.a. dann nicht gilt, wenn dem Betreffenden die Fahrerlaubnis im Inland bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist. Die Voraussetzungen dieser Ausnahme dürften auch vorliegen. Dem Antragsteller ist durch bestandskräftige Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. November 2008 die Fahrerlaubnis wegen einer Fahrt am 27. März 2008 unter Cannabiseinfluss entzogen worden. Da der THC-COOH-Wert über 200 ng/ml lag, war von regelmäßigem Cannabis-Konsum auszugehen. Hinsichtlich der Vorschrift des § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 FeV bestehen jedoch europarechtliche Bedenken, die das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 22. September 2011 (2 BvR 947/11, juris) im Einzelnen dargelegt hat; der Antragsgegner hat seine Verfügung auch nicht auf diese Vorschrift und den dargestellten Sachverhalt gestützt. 7 Vgl. dazu: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Juni 2012 - 10 S 968/12 - unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 26. April 2012 - Rs. C-419/10 -, juris Rdnr. 4 8 Allerdings bestehen im Falle des Antragstellers auch Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV vorliegen könnten, wonach die EU-Berechtigung nicht gilt, wenn der Inhaber ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte. Von einem solchen Sachverhalt geht auch der Antragsgegner aus, ohne allerdings diese Vorschrift zu benennen. Der Antragsteller war nämlich nach Angaben des Antragsgegners durchgehend mit seinem Wohnsitz im Bundesgebiet melderechtlich erfasst - mit Ausnahme des Monats 1. April bis 1. Mai 2010. Dass er tatsächlich über einen ausreichenden Zeitraum einen Wohnsitz in Polen innegehabt, d.h. dort aufgrund seiner persönlichen oder beruflichen Bindungen gewohnt hat, ist nach Aktenlage nicht anzunehmen. 9 So hat der Antragsteller mit der Klage selbst vorgetragen, dass sein Aufenthalt in Polen (allein) dem Erwerb einer polnischen Fahrerlaubnis gedient hat. Aus dem von ihm vorgelegten "Vertrag EU-Führerschein in Polen Slubice Fahrschule Junior" (Internetauftritt: euro-pappe.de) ergeben sich die vereinbarten Leistungen wie u.a. Anmeldung, Wohnsitz für 185 Tage, Anmeldung beim Verkehrsamt, Fahrschul- und Prüfungsgebühren und Lern-CD auf Deutsch. Von dem Gesamtpreis von 1.690 EUR war eine Anzahlung von 390 EUR vorab und je 650 EUR bei der ersten Anreise und der zweiten Anreise (Prüfungstermin) zu zahlen. Die Voraussetzungen für einen "ordentlichen Wohnsitz" im Sinne § 7 Abs. 1 FeV und der entsprechenden EU-Richtlinie liegen unabhängig von der Dauer des Aufenthaltes bzw. der Aufenthalte des Antragstellers in Polen mangels persönlicher und beruflicher Bindungen schon in der Sache nicht vor. Darüber hinaus können weder der vorgelegte Mietvertrag für den Zeitraum 1. September 2009 bis 1. Juli 2010 noch die vorhandenen drei Meldebestätigungen, die jeweils für einen Zeitraum von drei Monaten gültig sind, belegen, dass der Antragsteller in dem erforderlichen Zeitraum von 185 Tagen, der entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht insgesamt vor der Erteilung der Fahrerlaubnis gelegen haben muss, 10 vgl. dazu: OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2012 - 16 A 2527/07 -, juris, Rdnr. 47, 11 tatsächlich in Polen gelebt hat. Aus dem oben zitierten Internetauftritt ergibt sich im Gegenteil, dass der tatsächliche Aufenthalt in Polen bei zwei Einreisen zur Anmeldung und zum Prüfungstermin nur für zusammen 4 oder 14 Tage je nach Kurstyp erforderlich ist. 12 Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV sind nur dann gegeben, wenn der Inhaber ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte. Da im Führerschein ein polnischer Wohnsitz eingetragen ist und der Kreislandrat in Slubice mit Antwortschreiben vom 21. Juni 2012 an das Kraftfahrt-Bundesamt (Blatt 88 - 90 des Verwaltungsvorgangs) die Ordnungsgemäßheit der Erteilung des Führerscheins bestätigt hat, erscheinen diese Voraussetzungen zweifelhaft. Allerdings ist bei dieser Bestätigung der Kreislandrat in Slubice im Zusammenhang mit den drei vorliegenden Anmeldungen (nur/auch) auf Grund einer persönlichen Erklärung des Antragstellers davon ausgegangen, dass dieser "über 185 Tage in jedem Kalenderjahr" sich in Polen aufgehalten hat (siehe 4. Spiegelstrich des Schreibens). Auch dürfte ihm nicht bekannt gewesen sein, dass - wie sich aus dem EU-Führerscheinvertrag eindeutig ergibt - der alleinige Grund des Aufenthaltes des Antragstellers in Polen der Erwerb des Führerscheins war und deshalb persönliche und/oder berufliche Bindungen für einen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des EU-Rechts nicht gegeben waren. Dass vorliegend ein klassischer Fall des "Führerschein-Tourismus" vom Antragsteller selbst belegt ist, reicht allerdings zur Anwendung von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht aus. 13 Vgl. dazu unter Darstellung der Rechtsprechung des EuGH und des Bundesverwaltungsgerichts: OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2012 - 16 A 1456/08 -, juris, Rdnr. 49 ff. 14 Vielmehr dürften weitere Aufklärungsmaßnahmen durch eine erneute Anfrage bei der Ausstellerbehörde Kreislandrat in Slubice 15 vgl. dazu: OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2012 - 16 A 2527/07 -, juris. 16 erforderlich sein. Diese wird aller Voraussicht nach ergeben, dass der Kreislandrat in Slubice die Angaben in seinem Antwortschreiben hinsichtlich des Wohnsitzes nicht aufrechterhalten wird. Eine solche weitergehende Prüfung muss aber dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. 17 Die danach von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Dabei fällt in die Waagschale, dass der Antragsteller im März 2008 als Cannabis-Konsument im Straßenverkehr aufgefallen ist und diese Droge damals nach den festgestellten Blutwerten von ihm regelmäßig konsumiert wurde. Das begründet berechtigte Zweifel daran, ob er immer noch Drogenmissbrauch betreibt oder sogar abhängig ist. Der bloße Zeitablauf seit dem Vorfall im März 2008 ist nicht geeignet nachzuweisen, dass die damals offenbar bestehende tiefgreifende Drogenproblematik zwischenzeitlich überwunden ist. Dies gilt insbesondere auch angesichts der Tatsache, dass er die Entziehungsverfügung vom 4. November 2008 hat bestandskräftig werden lassen, also auch zu diesem Zeitpunkt seine Drogenproblematik noch nicht behoben gewesen sein dürfte. Nur 4 Monate später im Februar 2009 hat er dann seine Führerscheinausbildung in Polen begonnen. Tragfähige Gründe für den Erwerb der Fahrerlaubnis im EU-Ausland sind im Übrigen nicht erkennbar. Deshalb besteht nicht nur der Verdacht, sondern eine große Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller durch Ausweichen in ein anderes EU-Land Eignungszweifel verbergen wollte und die Wohnsitzanforderungen tatsächlich nicht erfüllt waren. Bei der Interessenabwägung ist weiter zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass der Antragsteller noch im November 2009 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis im Bundesgebiet aufgefallen ist, im Übrigen zu einer Zeit also, als er nach der zweiten Anmeldung angeblich in Polen wohnhaft gewesen sein will. 18 Angesichts der hohen Gefahren, die von Drogen konsumierenden Kraftfahrern für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer ausgehen, überwiegen die öffentlichen Interessen daran, den Antragsteller vorläufig - bis zur Klärung seiner Berechtigung, im Inland von der polnischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen - von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auf dem Gebiet der Bundesrepublik auszuschließen. Etwaige damit verbundene Härten muss der Antragsteller hinnehmen. 19 So auch: VGH Baden-Württemberg, a.a.O. Rdnr. 7 ff 20 Soweit der Antragsteller nunmehr zusätzlich sinngemäß beantragt, 21 die aufschiebende Wirkung der (erweiterten) Klage 7 K 4176/12 gegen die Zwangsgeldfestsetzungsverfügung des Antragsgegners vom 4. Oktober 2012 anzuordnen, 22 ist dieser Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Denn da die Ordnungsverfügung vom 3. September 2012 sofort vollziehbar war, war der Antragsteller rechtlich verpflichtet, seinen polnischen Führerschein zur Eintragung eines entsprechenden Vermerks vorzulegen. Diese Pflicht entfällt nicht dadurch, dass Rechtsmittel eingelegt worden sind. Die Zwangsgeldfestsetzung ist deshalb offensichtlich rechtmäßig. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 3 des Gerichtskostengesetzes. Sie entspricht zunächst mit 2.500 EUR der aktuellen Rechtsprechung des OVG NRW bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de/juris. Hinzu kommt die Hälfte des streitigen Zwangsgeldes. 24