Beschluss
11 B 149/12
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
2mal zitiert
1Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist unbegründet, weil der Antrag auf Regelung der Vollziehung unzulässig ist.
• Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO ist nicht gewährt, wenn der Antragsteller die Versäumung der Klagefrist nicht glaubhaft macht.
• Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO war bereits vor Erhebung der Klage nicht mehr eingehalten; eine behauptete frühere Klageschrift ist nicht in den Akten nachgewiesen.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Unzulässigkeit des Antrags auf Regelung der Vollziehung zurückgewiesen • Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist unbegründet, weil der Antrag auf Regelung der Vollziehung unzulässig ist. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO ist nicht gewährt, wenn der Antragsteller die Versäumung der Klagefrist nicht glaubhaft macht. • Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO war bereits vor Erhebung der Klage nicht mehr eingehalten; eine behauptete frühere Klageschrift ist nicht in den Akten nachgewiesen. Die Antragstellerin wandte sich mit einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das ihren Antrag auf Regelung der Vollziehung als unzulässig abgelehnt hatte. Ausgangspunkt war eine Ordnungsverfügung vom 20. September 2011, die der Antragstellerin am 22. September 2011 zugestellt wurde. Die Antragstellerin erhob am 31. Oktober 2011 Klage (16 K 6529/11). Sie behauptet im Beschwerdeverfahren zudem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und nennt ein mögliches Vertauschen von Anlagen (Ordnungsverfügung/Anhörungsschreiben). Eine behauptete Klageschrift vom 17. Oktober 2011 ist in den Gerichtsakten nicht vorhanden. Das Verwaltungsgericht hatte die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 VwGO als nicht eingehalten angesehen und daher den Antrag auf Regelung der Vollziehung für unzulässig erklärt. • Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist unbegründet; die erstinstanzlichen Gründe sind zutreffend (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). • Zur Frist: Die Ordnungsverfügung wurde am 22.09.2011 zugestellt; nach § 74 Abs. 1 VwGO endete die Klagefrist am 24.10.2011, Eingreifen der Klägerin am 31.10.2011 war damit verspätet. • Die Antragstellerin hat im Beschwerdeverfahren Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO beantragt; die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor, weil sie die Versäumung der Klagefrist nicht unverschuldet glaubhaft gemacht hat. • Formelle Anforderungen der Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 2 VwGO wurden nicht erfüllt: Es fehlt an glaubhaft gemachten Tatsachen zur Begründung des Antrags bei Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag. • Die vorgebrachten Ausführungen zum möglichen Vertauschen von Ordnungsverfügung und Anhörungsschreiben beziehen sich nicht auf die tatsächliche Versäumung der Klagefrist und genügen daher nicht zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags. • Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; Streitwertfestsetzung erfolgt nach §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den Antrag auf Regelung der Vollziehung wegen Unzulässigkeit abzuweisen, bleibt bestehen, da die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO nicht eingehalten wurde und eine behauptete frühere Klage nicht nachgewiesen ist. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO scheitert, weil die Antragstellerin die Fristversäumnis nicht glaubhaft gemacht hat; ihre Ausführungen zum Vertauschen von Unterlagen betreffen nicht die erforderlichen Tatsachen zur Fristversäumnis. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert für das Verfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.