Urteil
16 K 7510/11
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:0620.16K7510.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Die Klägerin ist ein privates Unternehmen, das Altkleider- und Schuhsammelcontainer aufstellt, die gesammelten Kleidungsstücke weiterverarbeitet und verkauft. 2 Am 12. September 2011 und am 7. November 2011 stellte die Beklagte fest, dass ein Altkleidercontainer der Klägerin an der Ecke W-Straße / Am N in E aufgestellt war. Eine Sondernutzungsgenehmigung lag hierfür nicht vor. 3 Mit Schreiben vom 20. September 2011 gab die Beklagte der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme. Unter dem 26. September 2011 teilte die Klägerin daraufhin mit, es handele sich ihrer Ansicht nach nicht um eine Sondernutzung öffentlichen Straßenraumes, da vorliegend eine Beeinträchtigung anderer durch den aufgestellten Container nicht gegeben sei. Er beeinträchtige weder die Sichtverhältnisse des Kfz.-Verkehrs, noch stehe er auf einer Fläche, die üblicherweise von Fußgängern genutzt werde. Da somit keine Sondernutzung vorliege, komme allenfalls eine "sonstige Benutzung" i.S. des § 23 StrWG NRW in Betracht, die jedoch dem Privatrecht unterliege. 4 Mit Bescheid vom 28. September 2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie deren Einwand nicht stattgebe. Das Aufstellen von Altkleidercontainern gehe über den Gemeingebrauch von Straßen hinaus und bedürfe als Sondernutzung einer Erlaubnis des Trägers der Straßenbaulast, § 18 Abs. 1 StrWG NRW. Auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis bestehe kein Rechtsanspruch. Über entsprechende Anträge sei nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, wobei die straßenrechtlichen Belange (Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, Schutz der Straße) zu berücksichtigen seien. Das bisherige städtische Verfahren im Umgang mit Altkleidercontainern sei durch ordnungsbehördliches Einschreiten gegen eine Vielzahl von Aufstellern im Stadtgebiet geprägt gewesen. Die hierbei festgestellten standortbezogenen Müllablagerungen und Verschmutzungen hätten einen erheblichen behördlichen Arbeitsaufwand verursacht. Die Stadt habe das Ziel, die Aufstellung solcher Container im Stadtgebiet zu begrenzen, um effektiver gegen die an den Standorten auftretenden Verschmutzungen vorgehen zu können. Zudem wolle die Stadt hinsichtlich solcher Wertstoffsammelplätze Wartung und Entsorgung aus einer Hand sicherstellen, um den Überwachungsaufwand zu begrenzen. Dies sei gewährleistet, wenn ein Unternehmen, dem Aufgaben der Wartung und Entsorgung im Stadtgebiet übertragen sei, der Stadt im vollem Umfang für die Beseitigung von Verschmutzungen verantwortlich sei und über die erforderlichen personellen und sachlichen Kapazitäten verfüge. Hierzu sei mit einem städtischen Tochterunternehmen ein Generalvertrag abgeschlossen worden, der diesem erlaube, unter bestimmten Voraussetzungen Altkleidercontainer im Eer Stadtgebiet aufzustellen. Daher könne der Klägerin kein positiver Bescheid hinsichtlich des Aufstellens von Altkleidercontainern erteilt werden. 5 Unter dem 16. November 20111 erließ die Beklagte eine an die Klägerin gerichtete Ordnungsverfügung, worin sie ihr aufgab, die im öffentlichen Straßenraum aufgestellten Altkleider-/Schuhcontainer unverzüglich zu entfernen und auch weiterhin ein unbefugtes Aufstellen zu unterlassen. Zur Begründung wurde ausgeführt, am 12. September 2011 und 7. November 2011 sei die unbefugte Aufstellung eines Altkleidercontainers auf dem Grundstück W -Straße /Am N festgestellt worden. Hierdurch werde öffentliche Verkehrsfläche in einer über den Gemeingebrauch hinausgehenden Art und Weise in Anspruch genommen, was zugleich den Gemeingebrauch anderer beeinträchtige und auch eine Gefährdung bedeute. Die Klägerin wurde daher aufgefordert, diesen und andere unbefugt aufgestellte Container bis zum 25. November 2011 zu entfernen oder entfernen zu lassen, anderenfalls werde die Beklagte dies auf Kosten der Klägerin vornehmen lassen. Die zunächst angedrohte Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung in Form einer Ersatzvornahme hat die Beklagte mit Schreiben vom 20. Januar 2012 wieder aufgehoben. 6 Am 12. Dezember 2011 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie darauf verwiesen, dass die Container nicht auf öffentlichen Flächen, sondern auf Grünflächen abgestellt seien, die grundsätzlich nicht zum öffentlichen Verkehrsraum gehörten. Eine Nutzung von Straßen liege daher nicht vor. Da die Voraussetzungen des § 22 StrWG NRW nicht vorlägen, habe die Beklagte keine Ermächtigungsgrundlage für ein Einschreiten. 7 Die Klägerin beantragt, 8 die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 16. November 2011 aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Der beanstandete Container stehe zwar auf einer privaten Grünfläche, grenze jedoch frontseitig an den zur öffentlichen Straße gehörenden Gehweg. (Fotos Blatt 26-28 Beiakte Heft 1). Eine Nutzung öffentlicher Straßenflächen über den Gemeingebrauch hinaus liege auch dann vor, wenn Container so auf an das öffentliche Straßengelände angrenzenden Privatgrundstücken aufgestellt seien, dass die Benutzer während des Befüllens auf der öffentlichen Straßenfläche verweilen müssten. Personen, die einen am Rand der öffentlichen Verkehrsfläche aufgestellten Container nutzten, handelten danach nicht mehr im Rahmen des zugelassenen Gemeingebrauchs. Die damit verbundenen Handlungen, Lektüre einer etwaigen Gebrauchsanweisung, Öffnen einer Klappe, Einwerfen von Schuhen oder Kleidung, seien keine Vorgänge, die überwiegend dem Verkehr dienten, sondern der gewerblichen Tätigkeit des Aufstellers zuzurechnen seien. Zudem könne durch Aufstellung und bestimmungsgemäße Nutzung eines solchen Containers der Gemeingebrauch anderer Verkehrsteilnehmer beeinträchtigt werden. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übersandten Verwaltungsvorgang sowie die Gerichtsakten 16 K 7510/11 und 16 K 6529/11 sowie die Akten 16 L 1918/11 und 16 L 1636/11 und den darin ergangenen Beschluss des OVG NRW vom 27. Februar 2012, Az. 11 B 149/12 verwiesen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Klage ist unbegründet. 15 Die angefochtene Verfügung ist rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 22 StrWG NRW. Danach kann die für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde – hier die Beklagte – die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung anordnen, wenn eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt wird. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser zum behördlichen Eingreifen ermächtigenden Bestimmungen sind erfüllt. Die Aufstellung eines Altkleidercontainers direkt an der Grenze zum öffentlichen Straßenraum mit einer Benutzbarkeit des Containers nur vom öffentlichen Straßenraum aus, ist Sondernutzung. Über eine dafür erforderliche Sondernutzungserlaubnis verfügt die Klägerin nicht. 16 Sondernutzung ist gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus. Nach der Legaldefinition des Gemeingebrauchs in § 14 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW ist der Gebrauch der öffentlichen Straßen jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen bzw. verkehrsbehördlichen Vorschriften gestattet. Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 StrWG NRW liegt kein Gemeingebrauch vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zu dem Verkehr benutzt wird, dem sie zu dienen bestimmt ist. Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 FStrG liegt kein Gemeingebrauch vor, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken nutzt. Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 StrWG NRW bleibt der – hier ohnehin nicht in Betracht kommende – Straßenanliegergebrauch nach § 14 a StrWG NRW unberührt. 17 Der Betrieb, also die Aufstellung und Nutzung von Altkleidercontainern, im öffentlichen Straßenraum ist kein Gemeingebrauch. Denn er dient nicht dem Verkehr, sondern ausschließlich anderen, nämlich gewerblichen Zwecken. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der beanstandete Container hier nicht selbst auf öffentlichem Grund aufgestellt wurde, sondern auf einer an den Gehweg grenzenden Grünfläche, wobei zwischen Container und Gehweg ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Fotos kein Abstand vorhanden ist. Denn im Falle der Inanspruchnahme des öffentlichen Straßenraums zum Aufstellen von Gegenständen, deren Bedienung nur vom öffentlichen Straßenraum möglich ist, handelt es sich um eine Sondernutzung im Sinne des § 18 Abs. 1 StrWG NRW. Personen, die einen am Rand der öffentlichen Verkehrsfläche aufgestellten Container nutzen, handeln nicht mehr im Rahmen des zugelassenen Gemeingebrauchs, denn die mit der Benutzung verbundenen Handlungen – Lektüre einer Gebrauchsanweisung, Öffnen einer Klappe, Einwerfen von Schuhen oder Kleidung- sind keine Vorgänge, die überwiegend dem Verkehr dienen, sondern sie sind ausschließlich der gewerblichen Betätigung des Aufstellers zuzurechnen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 1999 – 23 B 334/99 – m.w.N.). Hierfür bedarf es jedoch gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW einer Erlaubnis der Straßenbaubehörde. Eine solche Erlaubnis besitzt die Klägerin nicht, auch hat sie bisher keinen Antrag auf Erteilung einer solchen Erlaubnis gestellt. 18 Die angegriffene Verfügung ist auch auf der Rechtsfolgenseite nicht zu beanstanden. Insbesondere leidet sie nicht an Ermessensfehlern. Allein das Fehlen einer erforderlichen Erlaubnis ist regelmäßig ein ausreichender Grund für das Beseitigungsverlangen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Juli 1997 – 23 A 5828/96 -) und berechtigt die Straßenbaubehörde im Regelfall zu Maßnahmen nach § 22 Satz 1 StrWG NRW (vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. November 2011 – 11 A 2511/10 – mit weiteren Nachweisen). Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der illegale Sondernutzer offensichtlich einen Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die von ihm unerlaubt vorgenommene Nutzung der Straßenfläche hat. Davon kann vorliegend keine Rede sein. Denn gemäß § 18 StrWG NRW steht die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Anhaltspunkte dafür, dass dieses Ermessen hier auf Null reduziert sein könnte, so dass die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung der erforderlichen Sondernutzungserlaubnis hätte, sind nicht gegeben. 19 Gründe für die Annahme, die Beseitigungsverfügung sei unverhältnismäßig, sind nicht ersichtlich. 20 Gegen die nach §§ 55 Abs. 1, 59 und 63 VwVG NRW zulässige Androhung der Ersatzvornahme bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 22 Gründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor.