Beschluss
12 A 1821/11
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch nach § 39 SGB VIII ist ein Annexanspruch zur Hilfe zur Erziehung (§ 27 Abs. 1 SGB VIII) und steht grundsätzlich dem Personensorgeberechtigten zu.
• Pflegeeltern können keinen eigenen materiellen Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach § 39 SGB VIII in eigenem Namen geltend machen; sie können allenfalls in Vertretung des Personensorgeberechtigten handeln (§ 1688 BGB i.V.m. § 38 SGB VIII).
• Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung oder grundsätzliche Bedeutung der Frage im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt sind.
Entscheidungsgründe
Kein eigener Anspruch der Pflegeeltern auf Unterhaltsleistungen nach § 39 SGB VIII • Ein Anspruch nach § 39 SGB VIII ist ein Annexanspruch zur Hilfe zur Erziehung (§ 27 Abs. 1 SGB VIII) und steht grundsätzlich dem Personensorgeberechtigten zu. • Pflegeeltern können keinen eigenen materiellen Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach § 39 SGB VIII in eigenem Namen geltend machen; sie können allenfalls in Vertretung des Personensorgeberechtigten handeln (§ 1688 BGB i.V.m. § 38 SGB VIII). • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung oder grundsätzliche Bedeutung der Frage im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt sind. Die Kläger sind Pflegeeltern des Kindes K. T. und machten gegenüber dem Träger Unterhaltsleistungen nach § 39 SGB VIII geltend. Das Verwaltungsgericht wies ihre Klage ab mit der Begründung, ein Anspruch nach § 39 SGB VIII sei Annexanspruch zur Hilfe zur Erziehung nach § 27 Abs. 1 SGB VIII und stehe dem Personensorgeberechtigten zu. Die Kläger beantragten daraufhin die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht. Sie rügten, alternativ sei das Kind oder der Jugendliche selbst leistungsberechtigt oder den Pflegeeltern stünde als Bekanntgabeadressaten eines Bewilligungsbescheids Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zu. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage materiell-rechtlich als unbegründet abgewiesen. Das OVG prüfte, ob ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung oder grundsätzliche Bedeutung vorliegen. • Der Anspruch nach § 39 SGB VIII ist in Rechtsprechung und Lehre als Annexanspruch zur Hilfe zur Erziehung nach § 27 Abs. 1 SGB VIII anerkannt; daher steht der Anspruch grundsätzlich dem Personensorgeberechtigten zu. • Das Zulassungsvorbringen der Kläger genügt nicht, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen; die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats bestätigt die Auffassung. • Selbst bei Annahme der abweichenden Lehre, nach der das Kind Leistungsberechtigter nach § 39 SGB VIII wäre, folgte daraus nicht, dass den Pflegeeltern ein eigener Anspruch zusteht: Nach § 1688 BGB i.V.m. § 38 SGB VIII könnten Pflegeeltern allenfalls in Vertretung des Personensorgeberechtigten Ansprüche des Kindes geltend machen, nicht aber in eigenem Namen. • Die Berufungssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil die von den Klägern gestellte Zusatzfrage im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich ist. • Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO) und macht das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klage der Pflegeeltern war materiell-rechtlich unbegründet, weil ein Anspruch nach § 39 SGB VIII als Annexanspruch der Hilfe zur Erziehung dem Personensorgeberechtigten zusteht. Pflegeeltern können keinen eigenen Anspruch auf diese Unterhaltsleistungen in eigenem Namen geltend machen; sie könnten allenfalls in Vertretung des Personensorgeberechtigten Ansprüche des Kindes geltend machen. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beschluss ist unanfechtbar und macht das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.