Beschluss
6 K 567/14
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2014:0901.6K567.14.00
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Tenor
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt E1. aus C. wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt E1. aus C. wird abgelehnt. G r ü n d e : Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt E1. (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 121 Abs. 2 ZPO) ist unbegründet. Die Kammer lässt es dahinstehen, ob die Kläger überhaupt außer Stande sind, die Kosten des Verfahrens zumindest teilweise oder in Raten aufbringen zu können. Allerdings hat der Kläger zu 1. unvollständige Belege (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) eingereicht, denn es fehlen jedenfalls Nachweise über den Stand des Girokontos und den Wert des u.U. ebenfalls als Vermögen einzusetzenden Familienheims. Bezeichnenderweise hat der Kläger zu 1. anlässlich einer Vorsprache bei der Beklagten am 10.4.2012 laut deren Vermerk vom selben Tage die Möglichkeit gesehen, das Haus sofort gegen Barzahlung einem Makler zum Verkauf zu übergeben. Die Klägerin zu 2. hat überhaupt keine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben. Ungeachtet dessen ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe schon deshalb unbegründet, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Sie ist voraussichtlich sowohl mit dem Hauptantrag, die Beklagte zur Zahlung von 12.880 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.10.2012 zu „verurteilen“, als auch mit dem Hilfsantrag, die Beklagte zu „verurteilen“, für die Kinder M. O. und K. O1. O2. Erziehungshilfe und Pflegegeld bis einschließlich 30.9.2012 zu bewilligen, abgesehen von mehreren Zulässigkeitsfragen zumindest unbegründet. Zum einen dürfte es für die Zeit bis Ende September 2012 schon an einem - auch formlos und konkludent möglichen - Antrag der Kläger bei der Beklagten für beide Begehren (Bewilligung von Pflegegeld nach § 39 SGB VIII - das ist offenbar der Hintergrund des Hauptantrags - und - als unentbehrliche rechtliche Grundlage dafür - von Vollzeitpflege nach § 33 Satz 1 SGB VIII) fehlen. Ein Antrag ist für die Bewilligung von Jugendhilfeleistungen generell erforderlich. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28.9.2000 - 5 C 29.99 -, FEVS 52, 532 = DVBl. 2001, 1060, und vom 11.8.2005 - 5 C 18.04 -, FEVS 57, 481 = NVwZ 2006, 697, sowie Beschluss vom 17.2.2011 - 5 B 43.10 -, JAmt 2011, 274 = EuG 65, 397; OVG NRW, Beschlüsse vom 4.7.2007 - 12 A 1266/07 -, www.nrwe.de = juris, und vom 11.4.2014 - 12 E 294/14 -. In den Verwaltungsvorgängen der Beklagten ist nicht einmal ein konkludenter entsprechender Antrag zu finden. Insbesondere das Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 21.2.2012 lässt ein dahingehendes Antragsbegehren nicht einmal ansatzweise erkennen. Abgesehen davon dürfte es den Klägern jedenfalls für die Zeit bis zum 20.9.2012 (an diesem Tag übertrug das AG - FamG - C. ihnen die Personensorge für die beiden hier betroffenen Kinder) an der Aktivlegitimation fehlen. Ein Anspruch auf Vollzeitpflege ebenso wie auf damit als Annex verbundenes Pflegegeld steht nur dem allein bzw. den gemeinsam nach den Vorschriften des BGB Personensorgeberechtigten eines hilfebedürftigen jungen Menschen zu (§§ 27 Abs. 1, 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII). Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25.4.2001 - 12 A 924/99 -, FEVS 53, 251 = NVwZ-RR 2002, 123, und vom 13.9.2006 - 12 A 3888/05 -, www.nrwe.de = juris, m.w.N., sowie Beschluss vom 19.3.2012 - 12 A 1821/11 -, EuG 66, 491 = www.nrwe.de. Bis zum 20.9.2012 stand das gesetzliche Sorgerecht für die Kinder M. O. und K. O1. ausschließlich der Kindesmutter zu (§ 1626a Abs. 3 BGB), also der Tochter der Kläger. Diese mögen zwar zuvor von ihrer Tochter zur Ausübung der Personensorge rechtsgeschäftlich bevollmächtigt gewesen sein - das Kinder- und Jugendhilferecht kennt dafür den Begriff des Erziehungsberechtigten (§ 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII) -, dadurch hätte sich aber an der gesetzlichen Inhaberschaft der Personensorge nichts geändert. Vgl. MünchKommBGB/Huber, 4. Aufl. Band 8 (2002), § 1626 Rdnr. 14; Götz, in: Palandt, BGB, Komm., 73. Aufl. 2014, § 1626 Rdnrn. 3 und 5; Wiesner, SGB VIII, Komm., 4. Aufl. 2011, § 7 Rdnrn. 11, 13 ff. Dass die Beklagte überdies gemäß § 86 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 Satz 1 SGB VIII gar nicht örtlich zuständig gewesen sein dürfte für eine Bewilligung der streitigen Leistungen, weil die Kindesmutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt im streitbefangenen Zeitraum wohl außerhalb C1. hatte, sei nur noch am Rande bemerkt.