Beschluss
3 A 2663/09
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung nach § 124a VwGO erfordert darzutun und darlegen, inwiefern ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen oder eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt.
• Zeiten eines privaten Arbeitsverhältnisses zu einem eingetragenen Förderverein sind nach § 10 BeamtVG nur dann ruhegehaltfähig, wenn der Arbeitgeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine in § 10 Satz 2 BeamtVG genannte gleichgestellte Einrichtung ist.
• Eine unverbindliche Versorgungsauskunft begründet keinen Vertrauensschutzanspruch, wenn sie ausdrücklich als nicht rechtsverbindlich gekennzeichnet ist.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung: Drittmitteltätigkeit beim Förderverein nicht ruhegehaltfähig • Die Zulassung der Berufung nach § 124a VwGO erfordert darzutun und darlegen, inwiefern ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen oder eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt. • Zeiten eines privaten Arbeitsverhältnisses zu einem eingetragenen Förderverein sind nach § 10 BeamtVG nur dann ruhegehaltfähig, wenn der Arbeitgeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine in § 10 Satz 2 BeamtVG genannte gleichgestellte Einrichtung ist. • Eine unverbindliche Versorgungsauskunft begründet keinen Vertrauensschutzanspruch, wenn sie ausdrücklich als nicht rechtsverbindlich gekennzeichnet ist. Der Kläger, zuletzt Ministerialrat, beantragte die Anrechnung seiner Beschäftigung vom 1.8.1974 bis 15.7.1979 beim Verein zur Förderung des Forschungsinstituts für Rationalisierung e.V. als ruhegehaltfähige Dienstzeit. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung hatte zuvor in einer unverbindlichen Auskunft diesen Zeitraum als privatrechtliches Arbeitsverhältnis ausgewiesen; das LBV berücksichtigte die Zeit später nicht bei der Versorgungsfestsetzung. Der Kläger begehrte in der Klage die Anrechnung; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Er beantragte daraufhin die Zulassung der Berufung. Er rügte, das Arbeitsverhältnis sei faktisch Dienstverhältnis mit der Hochschule oder eine unzulässige Arbeitnehmerüberlassung gewesen und berief sich teilweise auf die vorherige Versorgungsauskunft. Das OVG hat den Zulassungsantrag zurückgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. • Zulassungsanforderungen: Nach §§ 124a, 124 VwGO ist die Berufung nur zuzulassen, wenn innerhalb der Begründungsfrist ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung oder grundsätzliche Bedeutung dargelegt und substantiiert begründet werden; dies hat der Kläger nicht hinreichend getan. • Anwendbare Norm: § 10 BeamtVG stellt auf die äußere Rechtsform des Dienstherrn ab; öffentlich-rechtliche Dienstherren sind juristische Personen des öffentlichen Rechts. Zeiten bei einem eingetragenen Förderverein sind daher grundsätzlich nicht ruhegehaltfähig. • Vertragliche Tatsachen: Der Arbeitsvertrag war mit dem eingetragenen, privatrechtlich organisierten Förderverein geschlossen worden; Hinweise des Hochschrektors bestätigten, dass kein Anstellungsverhältnis zur Hochschule bestand. • Drittmittelbedienstete: Drittmittelfinanzierte, die auf privatrechtlicher Grundlage vom Verein beschäftigt werden, erbringen keine Dienstleistung im Sinne des § 10 BeamtVG für den öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, solange der Vertrag nicht mit diesem geschlossen ist. • Arbeitnehmerüberlassungseinwand: Der Kläger behauptet keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung i.S. des AÜG; insbesondere fehlt Vortrag zur Gewinnerzielungsabsicht des Vereins. • Besoldungs- versus Versorgungsrecht: Die Berücksichtigung im Besoldungsdienstalter führt nicht automatisch zur Anerkennung als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 10 BeamtVG; unterschiedliche Zielsetzungen von Besoldungs- und Versorgungsrecht rechtfertigen die Differenzierung. • Versorgungsauskunft und Vertrauensschutz: Die als unverbindlich gekennzeichnete Auskunft begründet keinen schutzwürdigen Vertrauensschutz oder Fürsorgepflichtverletzung; der Kläger konnte sich nicht auf eine endgültige Zusicherung verlassen. • Grundsätzliche Bedeutung: Das Vorbringen zur grundsätzlichen Klärung der Bewertung von Drittmitteltätigkeiten bleibt hypothetisch und zeigt keinen über den Einzelfall hinausgehenden Klärungsbedarf; die Rechtsprechung der Obergerichte hat die Problematik bereits behandelt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil der Kläger die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 VwGO nicht innerhalb der Begründungsfrist substantiiert dargelegt hat. Die Tätigkeit beim eingetragenen Förderverein war kein Dienstverhältnis mit einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne des § 10 BeamtVG, daher besteht kein Anspruch auf Anrechnung als ruhegehaltfähige Dienstzeit. Die vorherige, als unverbindlich gekennzeichnete Versorgungsauskunft begründet keinen Vertrauensschutz oder Rechtsanspruch auf Anrechnung. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt damit rechtskräftig; der Streitwert des Zulassungsverfahrens wurde auf 12.438,00 Euro festgesetzt.