Das beklagte Land wird unter entsprechender Aufhebung des Versorgungsbescheides des LBV vom 6. Mai 2014 und des Widerspruchbescheides vom 8. September 2014 verpflichtet, die Zeit der Ausbildung der Klägerin zur Erzieherin im Zeitraum vom 1. Dezember 1967 bis zum 28. Oktober 1969 als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen und über den Antrag der Klägerin, die Zeit ihrer Tätigkeit als Leiterin des L. der katholischen Kirchengemeinde F.--- vom 15. Juli 1970 bis zum 15. August 1974 als ruhegehaltfähige Dienstzeiten zu berücksichtigen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die am geborene Klägerin begehrt die Anerkennung ruhegehaltfähiger (Vor-)Dienstzeiten. Nachdem die Klägerin im Jahr 1966 die Realschule C. mit der Mittleren Reife abgeschlossen hatte, besuchte sie vom 1. Dezember 1967 bis zum 28. Oktober 1969 die N. – „Frauenfachschule für Kindergärtnerinnen und Hortnerinnen der Schwestern der Christlichen Liebe C. “. Nach erfolgreicher Absolvierung der Abschlussprüfung wurde ihr die Berufsbezeichnung „Kindergärtnerin und Hortnerin“ verliehen. Vom 15. Juli 1970 bis zum 15. August 1974 war die Klägerin als Leiterin des L. der katholischen Q. M. tätig. Anschließend besuchte sie vom 1. August 1975 bis zum 28. Januar 1977 die Fachschule für Sonderpädagogik in N1. und absolvierte dort eine heilpädagogische Zusatzausbildung. Vom 5. September 1978 bis zum 30. September 1979 absolvierte die Klägerin den Ausbildungsgang für Schulpraktikanten an Sonderschulen im Bereich geistig oder körperlich behinderter Schüler. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1979 wurde sie zur Fachlehrerin zur Anstellung ernannt und der I. -T. -Schule (Sonderschule) in Q1. - T1. O. zugewiesen. Mit Wirkung vom 7. September 1981 wurde die Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 BBesG eingewiesen. Auf ihren Antrag erteilte das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) der Klägerin unter dem 21. Mai 2007 eine Versorgungsauskunft, in der sowohl die Zeit des Besuchs der Frauenfachschule (1. Dezember 1967 bis 28. Oktober 1969) als auch die Zeit als Leiterin des katholischen L. (15. Juli 1970 bis 15. August 1974) als Vordienst- bzw. ruhegehaltfähige Dienstzeit aufgeführt sind. Im Hinblick auf die anstehende Zurruhesetzung der Klägerin wegen Erreichens der Regelaltersgrenze setzte das LBV mit Bescheid vom 6. Mai 2014 die Versorgungsbezüge der Klägerin fest, ohne die Zeit des Besuchs der Frauenfachschule und die Tätigkeit als Leiterin des katholischen L. in als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen. Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 14. Mai 2014 Widerspruch. Zur Begründung führte sie u.a. aus, sowohl die Zeit an der Frauenfachschule als auch als Leiterin des katholischen L. seien als ruhegehaltfähig anzuerkennen, da beide in einem inneren Zusammenhang mit der späteren Tätigkeit im Beamtenverhältnis gestanden hätten. Darüber hinaus habe sie auf die Versorgungsauskunft aus dem Jahr 2007 vertraut. Mit Ablauf des 31. Juli 2014 wurde die Klägerin in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid vom 4. August 2014 nahm das LBV eine Neufestsetzung der Versorgungsbezüge vor, ohne dabei jedoch die Zeiten vom 1. Dezember 1967 bis zum 28. Oktober 1969 und vom 15. Juli 1970 bis zum 15. August 1974 als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. September 2014 wies das LBV den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte es aus, im Zeitpunkt der Einstellung der Klägerin in die Laufbahn des Fachlehrers sei die Ordnung der Ausbildung und Prüfung für Fachlehrer an Sonderschulen (VwVO des Kultusministers vom 2. Mai 1978) die maßgebliche laufbahnrechtliche Vorschrift gewesen. Danach sei ein Realschulabschluss, der Besuch einer Fachschule für Sozialpädagogik und eine hauptberufliche Tätigkeit von einem Jahr und sechs Monaten Voraussetzung für den Zugang zur Laufbahn des Fachlehrers an Sonderschulen gewesen. Die von der Klägerin geltend gemachte Ausbildung und hauptberufliche Tätigkeit sei daher für die Einstellung nicht zwingend erforderlich gewesen, sodass eine Berücksichtigung als ruhegehaltfähige (Vor-)Dienstzeiten nicht in Betracht komme. Aus der Versorgungsauskunft könne die Klägerin keine Ansprüche herleiten, da es sich lediglich um eine unverbindliche Auskunft gehandelt habe und dies in der Versorgungsauskunft auch hinreichend zum Ausdruck gebracht worden sei. Am 7. Oktober 2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, die Zeit vom 1. Dezember 1967 bis zum 28. Oktober 1969 sei als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen, da der Besuch der Frauenfachschule zwingende Voraussetzung für die Aufnahme an der Fachschule für Sonderpädagogik gewesen sei. Die Tätigkeit als Leiterin des katholischen L. vom 15. Juli 1970 bis zum 15. August 1974 sei ebenfalls als ruhegehaltfähig anzuerkennen, da es sich hierbei um Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft gehandelt habe und sachliche Gründe, die gegen eine Anerkennung sprächen, nicht ersichtlich seien. Sie beantragt, 1. das beklagte Land unter entsprechender Aufhebung des Versorgungsbescheides des LBV vom 6. Mai 2014, des Änderungsbescheides vom 4. August 2014 und des Widerspruchbescheides vom 8. September 2014 zu verpflichten, die Zeit der Ausbildung der Klägerin zur Kindergärtnerin und Hortnerin im Zeitraum vom 1. Dezember 1967 bis zum 28. Oktober 1969 und die Zeit ihrer Tätigkeit als Leiterin des L. der katholischen Kirchengemeinde im Zeitraum vom 15. Juli 1970 bis zum 15. August 1974 als ruhegehaltfähige Dienstzeiten zu berücksichtigen, 2. hilfsweise, das beklagte Land unter entsprechender Aufhebung des Versorgungsbescheides des LBV vom 6. Mai 2014, des Änderungsbescheides vom 4. August 2014 und des Widerspruchbescheides vom 8. September 2014 zu verpflichten, über ihren Antrag, die Zeit ihrer Ausbildung zur Kindergärtnerin und Hortnerin im Zeitraum vom 1. Dezember 1967 bis zum 28. Oktober 1969 und die Zeit ihrer Tätigkeit als Leiterin des L. der katholischen Kirchengemeinde im Zeitraum vom 15. Juli 1970 bis zum 15. August 1974 als ruhegehaltfähige Dienstzeiten zu berücksichtigen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt es ergänzend aus, die Versorgungsauskunft aus dem Jahr 2007 sei fehlerhaft erteilt worden. Aus ihr könne die Klägerin keine Ansprüche herleiten, da es sich nur um eine unverbindliche Information gehandelt habe. Die Zeit als Leiterin des katholischen L. könne nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, da es sich hierbei weder um eine im Sinne von § 12 BeamtVG vorgeschriebene Ausbildungszeit oder förderliche hauptberufliche Tätigkeit gehandelt habe, noch eine Anerkennung nach § 11 BeamtVG geboten sei. Die Ermessensgrenzen seien weit gezogen. Das beklagte Land dürfe auch den Ausbildungsstand der Beamtin berücksichtigen und Zeiten vor Abschluss der beruflichen Ausbildung ausnehmen. Bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge würden die nach den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen vorgeschriebenen Zeiten berücksichtigt. Die Berücksichtigung beschränke sich auf Zeiten nach Bestehen der Abschlussprüfung an der Fachschule für Sonderpädagogik. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung begrenze insoweit bereits die Berücksichtigung praktischer Tätigkeiten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Verpflichtungsklage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, da sie einen Anspruch auf Anerkennung ihrer Ausbildung an der Frauenfachschule für Kindergärtnerinnen und Hortnerinnen vom 1. Dezember 1967 bis zum 28. Oktober 1969 und auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag auf Anerkennung ihrer Tätigkeit als Leiterin des katholischen L vom 15. Juli 1970 bis zum 15. August 1974 als ruhegehaltfähige Dienstzeiten hat, § 113 Abs. 5 VwGO. 1. Hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildung der Klägerin an der Frauenfachschule für Kindergärtnerinnen und Hortnerinnen vom 1. Dezember 1967 bis zum 28. Oktober 1969 hat die Klage mit dem Hauptantrag Erfolg. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Landesbeamtenversorgungsgesetz NRW - LBeamtVG - i.d.F. der Bek. v. 16. Mai 2013, GV. NRW. 2013, 234. Diese Vorschrift sieht vor, dass die nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden kann. Diese Regelung dient zum einen dem Zweck, die Unterschiede auszugleichen, die dadurch entstehen könnten, dass für einzelne Laufbahnen einer Laufbahngruppe eine längere Ausbildung als für andere Laufbahnen oder eine praktische hauptberufliche Tätigkeit vorgeschrieben ist. Auf diese Weise sollen Nachteile der Laufbahnverzögerung durch Erfüllung der vorgeschriebenen Laufbahnerfordernisse gegenüber solchen Beamten vermieden werden, die unmittelbar nach dem Schulabschluss in das Beamtenverhältnis eintreten und damit bereits von einem früheren Zeitpunkt an ruhegehaltfähige Dienstzeiten erwerben können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 2 B 90.13 -, juris, Rdn. 7; OVG NRW, Urteil vom 1. März 1988 - 1 A 1178/86 -, juris, Rdn. 5, jeweils zu § 12 BeamtVG. Der Gesetzgeber verfolgt darüber hinaus mit den §§ 11 und 12 LBeamtVG den Zweck, einem erst im vorgerückten Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommenen Beamten annähernd die Versorgung zu ermöglichen, die er erhalten würde, wenn er sich während der fraglichen Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte. Vgl. zu §§ 11 und 12 BeamtVG BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 2 C 9.08 -, juris, Rdn. 15, m.w.N. Daher ist bezüglich der Frage, welche Ausbildung als vorgeschrieben anzusehen ist, zum einen abzustellen auf das Amt, in der Regel das Eingangsamt, der Laufbahn, in die der Beamte eingestellt worden ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 1980 - 6 B 38.79 -, Buchholz Nr. 232.5 § 12 BeamtVG Nr. 2, und zum anderen auf die Vorschriften, die zur Zeit der Ausbildung des Beamten für die betreffende Laufbahn gegolten haben. Denn entscheidend ist, dass der Beamte nicht in der Lage war, die durch die vorgeschriebene Ausbildung oder hauptberufliche Tätigkeit entstehende Verzögerung zu vermeiden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 2 B 90.13 -, juris, Rdn. 7 m.w.N; a.A. – abzustellen sei auf das zum Zeitpunkt des Eintritts in die Beamtenlaufbahn geltende Beamtenrecht – VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2010 - 13 K 1217/10 -, juris, Rdn. 22 ff. m.w.N. Die Frage nach der vorgeschriebenen Ausbildung beantwortet sich daher vorliegend danach, welche Ausbildung für Beamte in der Laufbahn des Fachlehrers an Sonderschulen im Bereich geistig oder körperlich behinderter Schüler in der Zeit von Dezember 1967 bis Ende Oktober 1969 – also dem Zeitpunkt, in dem die hier streitgegenständliche Ausbildung der Klägerin an der Frauenfachschule für Kindergärtnerinnen und Hortnerinnen stattfand – in den einschlägigen Laufbahnvorschriften vorgeschrieben war. In dem vor diesem Hintergrund maßgeblichen Zeitraum von Dezember 1967 bis Ende Oktober 1969 war eine Laufbahn der Fachlehrer an Sonderschulen im Bereich geistig oder körperlich behinderter Schüler noch nicht eingerichtet. Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bestanden noch nicht. Die Laufbahn der Fachlehrer an Sonderschulen wurde erst durch die Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung vom 22. April 1975 (GV NRW S. 382) eingerichtet und durch die Ordnung der Ausbildung und Prüfung für Fachlehrer an Sonderschulen im Bereich geistig oder körperlich behinderter Schüler vom 2. Mai 1978 (GABl. KM und MWF NRW S. 185) gestaltet. Nach § 62a der durch die Verordnung vom 22. April 1975 geänderten Laufbahnverordnung besaß die Befähigung für die Laufbahn des Fachlehrers an Sonderschulen, wer „1. eine Realschule mit Erfolg besucht hat oder einen entsprechenden Bildungsstand besitzt, 2. a) nach Ableisten der in der Fachrichtung vorgeschriebenen Berufsausbildung die Prüfung als Handwerks-, Industrie- oder Hauswirtschaftsmeister bestanden hat, b) nach dem Besuch einer Fachschule für Sozialpädagogik die Abschlußprüfung bestanden und danach eine für die Laufbahn förderliche hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten ausgeübt hat. 3. an einem vom Kultusminister eingerichteten Ausbildungsgang von mindestens einem Jahr und sechs Monaten teilgenommen und die Abschlußprüfung bestanden hat.“ Vorgeschrieben war demnach für die Laufbahn des Fachlehrers an Sonderschulen neben einem Realschulabschluss und der erfolgreichen Teilnahme am Vorbereitungsdienst („Ausbildungsgang“) auch der Abschluss einer Fachschule für Sozialpädagogik. Diese laufbahnrechtlich geforderte Ausbildung hat die Klägerin durch den hier streitgegenständlichen Besuch der „Frauenfachschule für Kindergärtnerinnen und Hortnerinnen der Schwestern der Christlichen Liebe C. “ erbracht. Denn nachdem die Klägerin am 28. Oktober 1969 die staatliche Abschlussprüfung bestanden hatte, wurde die Bezeichnung der bisherigen „Fachschulen für Kindergärtnerinnen und Hortnerinnen“ durch den Runderlass des Kultusministers vom 21. Mai 1969 (ABl. KM S. 276) in „Fachschulen für Sozialpädagogik“ geändert. Der von § 62a LVO geforderte Abschluss einer Fachschule für Sozialpädagogik entsprach daher dem Abschluss einer „Fachschule für Kindergärtnerinnen und Hortnerinnen“. Der Anerkennung als ruhegehaltfähige Vordienstzeit steht hier nicht entgegen, dass die Laufbahn der Fachlehrer an Sonderschulen im Bereich geistig und körperlich behinderter Schüler erst nach der Ausbildung der Klägerin zur Kindergärtnerin und Hortnerin eingerichtet wurde. Vgl. zur Problematik einer erst später errichteten Laufbahn hinsichtlich der Festsetzung des Besoldungsdienstaltes BVerwG, Urteil vom 28. April 1983 - 2 C 97.81 -, juris, Rdn. 17 f. Zwar kann die Ausbildung der Klägerin zur Kindergärtnerin und Hortnerin auch bei rückblickender Betrachtung nicht bereits als eine gewisse Festlegung auf die später eingeschlagene Beamtenlaufbahn betrachtet werden, da zur Zeit der Ausbildung (Dezember 1967 bis Oktober 1969) die Errichtung der Laufbahn (im April 1975) noch nicht absehbar war. Vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. September 1981 - IV 1081/79 -, juris, Leitsätze 1-2, zur Festsetzung des Besoldungsdienstalters. Gleichwohl ist vorliegend von einer vorgeschriebenen Ausbildung i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG auszugehen, da es sich bei dem geforderten Abschluss einer Fachschule für Sozialpädagogik ab der Errichtung der Laufbahn um eine zwingend vorgeschriebene Ausbildung handelte und vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich ist, warum Beamte, die diese Ausbildung zum Zeitpunkt der Laufbahnerrichtung bereits vorzuweisen hatten, versorgungsrechtlich schlechter gestellt werden sollten als Beamte, die diese Ausbildung erst noch absolvieren mussten. Denn in beiden Fällen handelt es sich dem Gesetzeszweck entsprechend um Zeiten, in denen die späteren Beamten „die besondere Eignung für die Wahrnehmung [ihres] späteren Amtes erlangt“ haben, die sie jedoch zwangsläufig noch außerhalb des Beamtenverhältnisses absolvieren mussten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 2 C 9.08 -, juris, Rdn. 15, m.w.N. Die Anerkennung von Ausbildungszeiten i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG steht im pflichtgemäßen Ermessen der Versorgungsbehörde. Dieses Ermessen ist jedoch vor dem Hintergrund des mit der Regelung des § 12 LBeamtVG verfolgten Zwecks reduziert. Wie bereits dargelegt, soll § 12 LBeamtVG einem erst im vorgerückten Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommenen Beamten annähernd die Versorgung ermöglichen, die er erhalten würde, wenn er sich während der fraglichen Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte. Die Vorschrift soll Versorgungslücken schließen. Deshalb kann die Versorgungsbehörde in die Ermessenserwägungen einstellen, ob und in welcher Höhe der Beamte aufgrund dieser Zeiten bereits dem Ruhegehalt entsprechende Versorgungsansprüche erworben hat. Das gilt auch bei den vorgeschriebenen Ausbildungszeiten im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG, die der Beamte durchlaufen muss, um die besondere Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis zu erwerben. Handelt es sich um vorgeschriebene Ausbildungszeiten, die der Beamte nicht im Beamtenverhältnis absolvieren kann, reduziert sich das Ermessen der Versorgungsbehörde aufgrund des Gesetzeszwecks des § 12 Abs. 1 Nr. 1 LBeamtVG; die „Kann-Vorschrift“ wird zu einer „Soll-Vorschrift“. Die Versorgungsbehörde darf die Berücksichtigung der vorgeschriebenen Ausbildungszeiten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG nur dann ablehnen, wenn der Beamte aufgrund dieser Zeiten andere Versorgungsansprüche erworben hat. Vgl. zu § 12 BeamtVG BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 2 C 9.08 -, juris, Rdn. 15. Dass die Klägerin für die Zeit ihrer Ausbildung an der Frauenfachschule andere Versorgungsansprüche erworben hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das beklagte Land war vor diesem Hintergrund zur Anerkennung des Zeitraumes vom 1. Dezember 1967 bis zum 28. Oktober 1969 als ruhegehaltfähige Vordienstzeit zu verpflichten. 2. Soweit die Klägerin die Anerkennung ihrer Tätigkeit als Leiterin des katholischen L. F.---ringhausen vom 15. Juli 1970 bis zum 15. August 1974 als ruhegehaltfähige Vordienstzeit begehrt, hat die Klage nur mit dem Hilfsantrag Erfolg. Ein Anspruch auf Anerkennung ergibt sich nicht bereits aus der unter dem 21. Mai 2007 erteilten Versorgungsauskunft. Diese Auskunft ist eindeutig als unverbindlich („…nur eine Information und keinen rechtsverbindlichen Bescheid…“) gekennzeichnet und beinhaltet keine Zusicherung im Sinne des § 38 Abs. 1 VwVfG NRW. Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf eine Verletzung des Vertrauensschutzes oder der Fürsorgepflicht des Dienstherrn berufen. Mit Blick darauf, dass die Versorgungsauskunft ausdrücklich als nicht rechtsverbindlich bezeichnet wurde, musste sie sich darauf einrichten, dass die erteilte Information unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten stand (vgl. in diesem Sinne nunmehr auch § 49 Abs. 10 Satz 2 BeamtVG), sich mithin die Berechnungsgrundlage und das Berechnungsergebnis zur Berücksichtigungsfähigkeit der Vordienstzeiten noch ändern kann. Hierauf musste die Klägerin ihr weiteres Handeln ausrichten, so dass sie nicht auf die Richtigkeit und Endgültigkeit dieser Information vertrauen konnte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2012 - 3 A 2663/09 -, juris, Rdn. 26. Das beklagte Land war indes auf den Hilfsantrag der Klägerin zur erneuten Bescheidung des Antrags der Klägerin unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts zu verpflichten. Nach § 11 Nr. 1 b) LBeamtVG kann u.a. die Zeit, während der ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes) tätig gewesen ist als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm sind durch die Tätigkeit der Klägerin als Leiterin des L. der katholischen Q. St. M. vom 15. Juli 1970 bis zum 15. August 1974 unstreitig erfüllt. Das beklagte Land war daher verpflichtet, über die Anerkennung der streitgegenständlichen Tätigkeit nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, so hat sie das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 40 VwVfG). Insoweit unterliegt die Ermessensausübung der Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte (§ 114 Satz 1 VwGO). Danach muss eine Ermessensentscheidung über die Anerkennung berücksichtigungsfähiger Vordienstzeiten nach § 11 LBeamtVG auf Erwägungen gestützt sein, die im Hinblick auf den Wortlaut und den Zweck der gesetzlichen Regelung sachgerecht sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2009 - 2 C 43.08 -, juris, Rdn. 19, zu § 11 BeamtVG; st. Rspr. Der Zweck des § 11 LBeamtVG besteht darin, diejenigen Beamten, die erst im vorgerückten Lebensalter in ein Beamtenverhältnis berufen worden sind, versorgungsrechtlich den sog. „nur-Beamten" annähernd gleichzustellen. Ihnen soll diejenige Altersversorgung ermöglicht werden, die sie erhalten hätten, wenn sie sich bereits während der vordienstlichen Tätigkeit im Beamtenverhältnis befunden hätten. Daher ist eine Ermessenspraxis von § 11 LBeamtVG gedeckt, die darauf angelegt ist, eine versorgungsrechtliche Schlechterstellung der Beamten mit berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten gegenüber „nur-Beamten“ zu vermeiden. Folgerichtig steht eine Ermessenspraxis nicht in Einklang mit § 11 LBeamtVG, wenn sie auf eine Schlechterstellung gerichtet ist. Umgekehrt bietet die Ermessensausübung eine Handhabe, um zu verhindern, dass Beamte aufgrund ihrer Vordienstzeiten bessergestellt werden, als wenn sie diese Zeiten im Beamtenverhältnis abgeleistet hätten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2009 - 2 C 43.08 -, juris, Rdn. 20, zu § 11 BeamtVG Daher ermöglicht § 11 LBeamtVG grundsätzlich eine Ermessensausübung, die sich daran orientiert, ob Beamte durch die von § 11 LBeamtVG erfassten vordienstlichen Tätigkeiten eine weitere der Altersversorgung dienende Leistung, insbesondere einen Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung, erworben haben. Es entspricht grundsätzlich dem gesetzlichen Zweck der versorgungsrechtlichen Gleichstellung, die Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten abzulehnen, soweit die Beamten durch die Doppelanrechnung der Zeiten in zwei Versorgungssystemen bessergestellt würden als „nur-Beamte“. Dagegen wird der Gesetzeszweck verfehlt, wenn Vordienstzeiten wegen einer anderen Versorgungsleistung nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, obwohl die dadurch herbeigeführte Ruhegehaltseinbuße die andere Leistung übersteigt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2009 - 2 C 43.08 -, juris, Rdn. 21, zu § 11 BeamtVG. Darüber hinaus darf der Dienstherr keine Ermessenspraxis vorgeben, die zu einer schematischen Nichtberücksichtigung der § 11 LBeamtVG unterfallenden Vordienstzeiten führt. Vielmehr muss er stets die Möglichkeit offenhalten, im Rahmen der Ermessensausübung besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalles zugunsten des Beamten Rechnung zu tragen. Derartige Umstände können sich aus der Dauer der vordienstlichen Tätigkeit oder der dadurch gewonnenen Qualifikation ergeben. Auch diese Beschränkung des Ermessensspielraums folgt aus dem Zweck des § 11 LBeamtVG, nach dem nur Ausnahmetatbestände berücksichtigungsfähig sind, die durch einen engen inhaltlichen Bezug zur späteren Beamtentätigkeit gekennzeichnet sind oder auf eine besondere Eignung für die Wahrnehmung des späteren Amtes schließen lassen. Insoweit ist für die nach § 11 Nr. 1 b) LBeamtVG erforderliche Ermessensentscheidung der Frage Bedeutung beizumessen, ob die frühere Tätigkeit des Betroffenen im Dienst einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft für die Verwendung, um derentwillen er in das Beamtenverhältnis berufen wurde, förderlich war. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2009 - 2 C 43.08 -, juris, Rdn. 26, m.w.N. und Beschluss vom 17. Januar 1991 - 2 B 91.90 -, juris, Rdn. 4, jeweils zu § 11 BeamtVG. Diesen Anforderungen entsprechen die angefochtenen Bescheide nicht. Es kann insoweit dahinstehen, ob in den Ausführungen des LBV im Widerspruchsbescheid vom 8. September 2014 zur Anerkennung der „Ausbildung und Tätigkeit“ der Klägerin überhaupt eine Ermessensentscheidung auch über die Anerkennung der Tätigkeit der Klägerin als Leiterin des katholischen L. nach § 11 Nr. 1 b) LBeamtVG liegt, und es sich daher bei den Ausführungen in der Klageerwiderung vom 23. Februar 2015 um eine nach § 114 Satz 2 VwGO zulässige Ergänzung der Ermessenserwägungen handelt. Denn auch diese Ausführungen entsprechen nicht den oben dargelegten Anforderungen, die an eine am Sinn und Zweck der Regelung des § 11 Nr. 1 b) LBeamtVG ausgerichtete Einzelfallentscheidung zu stellen sind. Diesen lässt sich lediglich entnehmen, dass das beklagte Land bei der Entscheidung den „Ausbildungsstand der Beamtin“ berücksichtigt und „Zeiten vor Abschluss der beruflichen Ausbildung“ ausgenommen hat. Ferner verweist das beklagte Land darauf, dass berufspraktische Zeiten bereits im Rahmen der Anerkennung der geforderten Ausbildung berücksichtigt worden seien und insoweit von einer begrenzenden Wirkung der einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsordnung auszugehen sei. Erwägungen hinsichtlich der Förderlichkeit der Tätigkeit für die spätere Verwendung im Beamtenverhältnis sowie hinsichtlich aufgrund der Tätigkeit erworbener anderweitiger Versorgungsansprüche fehlen hingegen gänzlich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 S. 2 ZPO.