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Beschluss

12 A 537/12

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründet. • Bei objektiver Erledigung des Streitgegenstands fehlt dem Kläger grundsätzlich das Rechtsschutzinteresse für die Weiterverfolgung; eine Verfolgung kann nicht dadurch aufrechterhalten werden, dass der Kläger trotz erfolgter Bescheidung auf materieller Entscheidung besteht. • Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines gewählten Rechtsanwalts ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung bei fehlenden ernstlichen Zweifeln und objektiver Erledigung • Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründet. • Bei objektiver Erledigung des Streitgegenstands fehlt dem Kläger grundsätzlich das Rechtsschutzinteresse für die Weiterverfolgung; eine Verfolgung kann nicht dadurch aufrechterhalten werden, dass der Kläger trotz erfolgter Bescheidung auf materieller Entscheidung besteht. • Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines gewählten Rechtsanwalts ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Klägerin erhob Klage und beantragte zugleich Zulassung der Berufung sowie Prozesskostenhilfe mit Beiordnung einer gewählten Rechtsanwältin. Gegenstand waren unbeantwortete Dienstaufsichtsbeschwerden, deren Bescheidung die Klägerin verlangte. Die Beklagte entschied im Laufe des Verfahrens über die Dienstaufsichtsbeschwerden, womit objektiv eine Erledigung eingetreten war. Die Klägerin hielt dennoch an der materiellen Entscheidung ihrer Klage fest und verlangte Fortführung des Verfahrens. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage abgewiesen; die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung, das Oberverwaltungsgericht prüfte Zulassungsgründe und die Gewährung von Prozesskostenhilfe. • Die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht erfüllt, weil das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründet. • Da die Beklagte die Dienstaufsichtsbeschwerden entschieden hat, liegt eine objektive Erledigung des Streitgegenstands vor; in diesem Fall fehlt der Klägerin das erforderliche Rechtsschutzinteresse für die Fortführung der Klage. • Es ist nicht entscheidend, ob die Klage ursprünglich zulässig erhoben wurde; maßgeblich ist, dass die objektive Erledigung eingetreten ist und die Klägerin von ihrem Begehren hätte Abstand nehmen können. • Die Klägerin hat jedoch ausdrücklich auf eine streitige Entscheidung der Sache bestanden, sodass das Verfahren nicht ohne übereinstimmende Erledigungserklärungen eingestellt werden konnte; dies ändert nichts an der fehlenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Berufungszulassung. • Aufgrund der geringen Erfolgsaussicht ist auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der gewünschten Anwältin nach § 166 VwGO i. V. m. §§ 114, 119, 121 ZPO zu versagen. • Kosten- und Streitwertentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie §§ 47, 52 GKG; der Beschluss ist unanfechtbar und macht das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beiordnung der benannten Rechtsanwältin und der Antrag auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Begründend hat das Gericht festgestellt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, weil das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung begründet und objektiv eine Erledigung des Streitgegenstands eingetreten ist. Damit ist die Fortführung des Verfahrens nicht zu rechtfertigen; der Beschluss ist unanfechtbar und macht das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.